Allgemeine Informationen
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Jede Eintragung in das Handelsregister muss zusammen mit einem Begleitschreiben "angemeldet" werden. Es genügt also nicht, nur ein Protokoll der Generalversammlung oder des Verwaltungsrates einzusenden. Auf dieser sogenannten Anmeldung müssen alle Änderungen aufgeführt werden. Die Anmeldung muss von gesetzlich definierten Personen unterschrieben werden (vgl. nachstehend Frage 2).
2. Wer muss eine Anmeldung unterschreiben?
3. Wer muss sich im Handelsregister eintragen lassen?
Wer ein Handels-, Fabrikations- oder ein anderes nach kaufmännischer Art betriebenes Gewerbe betreibt, muss sich in das Handelsregister eintragen lassen.
Kollektivgesellschaften, Kommanditgesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften, Vereine (falls ein nach kaufmännischer Art betriebenes Gewerbe vorliegt), Stiftungen, Zweigniederlassungen, spezielle Rechtsformen (z. B. öffentliche rechtliche), bedürfen der Eintragung ins Handelsregister.
Natürliche Personen (Einzelunternehmen), die ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben und während eines Jahres Roheinnahmen von mindestens 100'000 Franken (Jahresumsatz) erzielen, sind verpflichtet, ihr Einzelunternehmen ins Handelsregister eintragen zu lassen. Gehören einer Person mehrere Einzelunternehmen, so ist deren Umsatz zusammenzurechnen.
4. Welche Vorteile hat ein freiwilliger Handelsregistereintrag?
Wer ein Einzelunternehmen betreibt und nicht verpflichtet ist, sich im Handelsregister einzutragen, kann sich freiwillig eintragen lassen. Ein solcher freiwilliger Eintrag wird beispielsweise vorgenommen, weil
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ein Geschäftspartner dies verlangt,
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so ein Firmenfahrzeug eingelöst werden kann,
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ein anderes Gesetz dies vorschreibt (Geldwäschereigesetz,...)
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von bestimmten Lieferanten nur dann Rabatte gewährt werden.
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5. Kann ein Treuhänder oder ein Anwalt eine Handelsregisteranmeldung unterzeichnen?
Nein. Eine Stellvertretung durch einen Anwalt, Treuhänder oder sonstigen Dritten ist nicht möglich. Die Anmeldung muss immer durch die gesetzlich definierten Personen unterzeichnet werden.
6. Können Belege (Protokolle, Anmeldungen) als Fotokopie oder per Fax eingereicht werden?
In Handelsregistersachen gilt das Originalbelegprinzip. Fotokopien, Fax oder E-Mails sind nach geltendem Recht dem Original nicht gleichgestellt und können deshalb nicht akzeptiert werden.
Sofern Sie nur über eine Fotokopie verfügen, können Sie diese von den zuständigen Personen nochmals in Original unterzeichnen lassen und dieses Dokument beim Handelsregisteramt einreichen. Ebenfalls möglich ist es, eine durch einen Notar beglaubigte Kopie, einzureichen.
Die Unterlagen müssen in der Amtssprache eingereicht werden. Protokolle, Anmeldungen, usw. in einer anderen Sprache müssen übersetzt (und ggf. beglaubigt) werden. Im Kanton Basel-Landschaft werden Belege in deutscher, französischer und englischer Sprache entgegengenommen, wenn es sich um einfache, leicht verständliche Texte handelt (das Handelsregisteramt entscheidet ob eine Übersetzung notwendig ist oder nicht). Die Anmeldung muss in jedem Fall in deutscher Sprache abgefasst werden.
8. Welches sind die Wirkungen der Handelsregistereintragungen?
Die Eintragungen im Handelsregister haben unterschiedliche Wirkungen. Rechtsbegründende Wirkung hat die Neueintragung einer Aktiengesellschaft oder GmbH, d.h. die Gesellschaft entsteht erst mit dem Eintrag im Handelsregister. Andere Eintragungen wie z.B. die Wahl eines Verwaltungsrates oder Geschäftsführers entfalten Ihre Wirkung bereits vorher, d.h. mit der entsprechenden Wahl.
Mit der Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) gelten Dritte bezüglich der publizierten Tatsachen als informiert. Sie können nicht einwenden, keine Kenntnis erlangt zu haben. Umgekehrt darf eine Tatsache, welche zwar eingetreten ist, aber vorschriftswidrig nicht beim Handelsregisteramt gemeldet wurde, einem Dritten nur dann entgegengehalten werden, wenn bewiesen wird, dass sie ihm bekannt war.
9. Kann ich beim Handelsregisteramt erfahren, wer Aktionär einer AG ist?
Beim Handelsregisteramt werden die Verwaltungsräte, Direktoren und sonstigen Zeichnungsberechtigten jeder Gesellschaft erfasst und sind öffentlich einsehbar. Nicht registriert und somit auch nicht öffentlich zugänglich sind Angaben über die Aktionäre einer AG. Die Liste der Aktionäre wird bei Aktiengesellschaften mit Namenaktien selbst im sogenannten "Aktienbuch" geführt welches bei der entsprechenden Aktiengesellschaft vorhanden ist.
10. Kann ich eine AG/ GmbH auch direkt beim Handelsregisteramt gründen?
Nein. Die Gründung einer Aktiengesellschaft oder GmbH muss von einer Urkundsperson (Notar) öffentlich beurkundet werden. Eine Gründung einer AG oder GmbH auf dem Handelsregisteramt ist nicht möglich.
11. Was ist eine Unterschriftsbeglaubigung? Wo kann ich diese einholen? Muss ich dabei persönlich vorbeikommen?
Eine Unterschriftsbeglaubigung ist die Bestätigung einer Amtsstelle (Gemeindeverwaltung, Handelsregisteramt, Landeskanzlei) oder eines Notars, dass die Unterschrift einer bestimmten Person echt ist. Zur Vornahme der Unterschriftsbeglaubigung muss die Person persönlich mit einem gültigen Pass, einer gültigen Identitätskarte oder einem gültigen Schweizer Ausländerausweis auf dem Amt oder beim Notar erscheinen.
12. Bin ich mit der Eintragung im Handelsregister automatisch bei der Mehrwertsteuerverwaltung angemeldet?
Nein. Wer sich im Handelsregister eintragen lässt muss die entsprechende An- oder Abmeldung bei der Mehrwertsteuerverwaltung, der Gemeinde, der Sozialversicherung, usw. selbst vornehmen.
13. Können sich Minderjährige im Handelsregister eintragen lassen?
Mit Zustimmung der Eltern können sich auch Minderjährige im Handelsregister eintragen lassen.
14. Ist es möglich, rückwirkende Eintragungen vorzunehmen? Ist eine Vordatierung möglich?
Eine rückwirkende Eintragung ist nicht möglich. Eine Eintragung mit einem künftigen Datum ist ebenfalls nicht möglich. Eintragungen, welche erst zu einem späteren Zeitpunkt eingetragen werden sollen, können aber bereits im voraus eingereicht werden, mit der Bitte, diese erst an einem bestimmten Tag vorzunehmen.