Ausweiskopie
Gemäss Art. 24a der Handelsregisterverordnung muss das Handelsregisteramt seit dem 1. Januar 2013 die Identität der im Handelsregister einzutragenden natürlichen Personen auf der Grundlage eines gültigen Passes oder einer gültigen Identitätskarte oder einer Kopie eines gültigen Passes oder einer gültigen Identitätskarte prüfen.
Bei der Anmeldung von Neueintragungen und Änderungen der Angaben eingetragener natürlicher Personen ist immer eine lesbare Ausweiskopie einzureichen. Ausgenommen davon sind blosse Änderungen der Funktion, der Zeichznungsberechtigung oder des Wohnsitzes einer eingetragenen Person. Wir empfehlen Ihnen, die Kopie des Ausweisdokuments als separates Papier beizulegen, ohne Verbindung (Bostitch, Ösen, Eckklammern o.ä) zu einem anderen Beleg.
Die Einreichung einer Ausweiskopie ist nicht erforderlich, wenn alle nötigen Personenangaben (d.h. Familienname, gegebenenfalls Ledigname, alle Vornamen, Geburtsdatum, Geschlecht, Heimatort (bei Schweizern) oder Staatsangehörigkeit (bei ausländischen Staatsangehörigen), Art, Nummer und Ausgabeland des Ausweisdokuments, gegebenenfalls Ruf-, Kose- oder Künstlername) in einer mit der Anmeldung eingereichten Unterschriftenbeglaubigung oder öffentlichen Urkunde enthalten sind (Art. 24a Abs. 2 HRegV).