Handelsregister
Handelsregisterauszüge und Formulare
Bestellungen Handelsregisterauszüge, Handelsregisterdaten, Gebührenverordnung (Bund)
Einzelunternehmung
Gründung, Änderung, Löschung
Aktiengesellschaft
Gründung, Änderung, Zweigniederlassung
GmbH
Gründung, Änderung, Zweigniederlassung
Wir ersuchen Sie höflich, uns bei neuen Eintragungen von Personen immer eine Ausweiskopie miteinzureichen.
Gemäss Art. 24a der Handelsregisterverordnung (HRegV) muss das Handelsregisteramt die Identität der im Handelsregister einzutragenden natürlichen Personen auf der Grundlage eines gültigen Passes, einer gültigen Identitätskarte oder eines gültigen schweizerischen Ausländerausweises (bzw. Kopien dieser Ausweise) prüfen.
Wir bitte Sie ausserdem, die Kopie des Ausweispapieres immer als separates Blatt einzureichen, damit diese in den nicht öffentlichen Korrespondenzakten abgelegt werden kann.
Öffentlichkeit des Handelsregisters
Das Handelsregister und die eingereichten Belege sind öffentlich (Art. 936 OR). Hierzu gibt es nur wenige Ausnahmen (vgl. hierzu Art. 10 HRegV). Daher kann jedermann sowohl in das Register als auch in die beim Handelsregisteramt hinterlegten Firmenbelege Einsicht nehmen. Diese Belege sind zudem auf dem Internet gebührenfrei abrufbar. Einmal hinterlegte Belege können nachträglich weder entfernt noch abgeändert werden. Wer dem Handelsregisteramt Unterlagen einreicht, muss sich dieser Publizität bewusst sein. Die Verantwortung dafür, dass die eingereichten Firmenbelege keine Geschäftsgeheimnisse, schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsverletzungen enthalten, liegt bei der einreichenden Person. Bitte prüfen Sie daher Ihre Belege darauf, ob diese bedenkenlos publiziert werden können. Um diesem Anliegen Rechnung zu tragen, können Sie uns beispielsweise auch nur einen Auszug eines Versammlungsprotokolls einreichen, soweit dort alle für den Eintrag im Handelsregister relevanten Angaben enthalten sind.