Beglaubigung von Unterschriften
1. Wozu werden Unterschriftsbeglaubigungen benötigt?
Im Rechtsverkehr unter Privaten und mit Behörden, insbesonders mit Grundbuch- und Handelsregisterämtern, müssen die Unterschriften auf Privaturkunden beglaubigt werden.
Im Rechtsverkehr unter Privaten und mit Behörden, insbesonders mit Grundbuch- und Handelsregisterämtern, müssen die Unterschriften auf Privaturkunden beglaubigt werden.
2. Was bedeutet Unterschriftsbeglaubigung?
Die Unterschriftsbeglaubigung enthält die Feststellung des zuständigen Angestellten (Beglaubigungsperson), dass die Unterschrift von der genannten Person stammt und somit echt ist.
3. Wer darf Unterschriftsbeglaubigungen vornehmen?
Im Kanton Basel-Landschaft sind folgende Personen als Beglaubigungspersonen anerkannt und dürfen Unterschriftsbeglaubigungen vornehmen:
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die Basellandschaftlichen Notarinnen und Notare,
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die Notarinnen und Notare der Gemeinde,
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die Beglaubigungspersonen der Zivilrechtsverwaltung,
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die Gemeindeverwalterinnen und Gemeindeverwalter,
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weitere befugte Gemeindeangestellte,
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die Landeskanzlei .
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4. Wie wird die Echtheit der Unterschrift festgestellt?
Damit die Unterschriftsbeglaubigung formgültig ist, muss diese die Feststellung enthalten, aufgrund welcher Tatsachen sich die Beglaubigungsperson von der Echtheit der Unterschrift überzeugt hat. Diese Feststellung hat die Beglaubigungsperson selbst vorzunehmen und darf sie somit nicht an das Kanzleipersonal delegieren.
In der Praxis kommen vor allem zwei Varianten zum Zuge:
a.
Wenn die Privatperson das Dokument bereits unterschrieben hat, dann hat sie der Beglaubigungsperson zu erklären, dass diese Unterschrift von ihr stamme, was die Beglaubigungsperson auch noch durch einen Vergleich mit der Unterschrift auf dem amtlichen Ausweis überprüfen kann. Somit lautet der Beglaubigungstext hier:
...die Echtheit der vor mir anerkannten Unterschrift von...
Wenn die Privatperson das Dokument bereits unterschrieben hat, dann hat sie der Beglaubigungsperson zu erklären, dass diese Unterschrift von ihr stamme, was die Beglaubigungsperson auch noch durch einen Vergleich mit der Unterschrift auf dem amtlichen Ausweis überprüfen kann. Somit lautet der Beglaubigungstext hier:
...die Echtheit der vor mir anerkannten Unterschrift von...
b.
Die Privatperson unterzeichnet das Dokument vor den Augen der Beglaubigungsperson, was der Regelfall und empfehlenswert sein dürfte. Der Beglaubigungstext lautet hier:
...die Echtheit der vor mir angebrachten Unterschrift von...
Die Privatperson unterzeichnet das Dokument vor den Augen der Beglaubigungsperson, was der Regelfall und empfehlenswert sein dürfte. Der Beglaubigungstext lautet hier:
...die Echtheit der vor mir angebrachten Unterschrift von...
5. Welche gesetzlichen Anforderungen muss der Beglaubigungstext noch erfüllen?
Ausser der Echtheitsfeststellung muss der Beglaubigungstext noch folgendes enthalten:
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die genaue Bezeichnung der Privatperson mit Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Heimat- und Wohnort,
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die Feststellung der Identitätsüberprüfung (mir persönlich bekannt, ausgewiesen durch amtlichen Ausweis, z.B. Identitätskarte, Reisepass),
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Ort, Datum der Beglaubigung,
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Unterschrift und Stempel der Beglaubigungsperson.
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Im Hinblick auf die Vollständigkeit des Beglaubigungstextes erleichtert es das Vorgehen, wenn dafür ein Stempel angelegt wird.
6. Wo ist die Unterschriftsbeglaubigung anzubringen?
Die Unterschriftsbeglaubigung muss auf jenem Dokument (auf der Vorder- oder der Rückseite) angebracht werden, auf welchem sich die Unterschrift befindet. Muss die Unterschriftsbeglaubigung aus Platzgründen ausnahmsweise auf einem anderen Blatt erfolgen, so müssen die beiden Blätter fest miteinander verbunden werden (z.B. mit Aktenband).
7. Wer darf Überbeglaubigungen von öffentliche Urkunden vornehmen?
Die Landeskanzlei ist für die Überbeglaubigungen sowie für die Anbringung der sog. Apostille (Überbeglaubigung für bestimmte Staaten, die in einem Staatsvertrag das Verfahren der Überbeglaubigung geregelt haben) zuständig. Die Überbeglaubigung wird von einem ausländischen Staat für die Anerkennung einer im Kanton Basel-Landschaft errichteten öffentlichen Urkunde benötigt. Sie enthält die Feststellung, dass die Unterschrift der Notarin bzw. des Notars echt ist.