Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Die Ehepartnerin oder der Ehepartner und die direkten Nachkommen der Erblasserin oder des Erblassers sind von der Erbschaftssteuer befreit. Die übrigen Erbinnen und Erben bezahlen Erbschaftssteuern, deren Höhe vom Verwandtschaftsgrad zur Erblasserin oder zum Erblasser und vom Vermögensanfall abhängig ist.
Nähere Auskünfte erteilt die Steuerverwaltung, Abteilung Erbschafts- und Schenkungssteuer (061 / 552 53 00).
2. Wo sind die Erbinnen und Erben steuerpflichtig?
Die Erbinnen und Erben haben, unabhängig von ihrem Wohnsitz, für das bewegliche Vermögen am letzten Wohnort der Erblasserin oder des Erblassers die Erbschaftssteuern zu entrichten. Davon ausgenommen sind ausserkantonale Liegenschaften.
3. Wer versteuert die Nutzniessung?
Ist eine Erbschaft mit einer Leistung (Nutzniessung) zugunsten einer dritten Person belastet, so wird der Wert dieser Leistung in der Regel bei der Nutzniesserin oder beim Nutzniesser besteuert.
4. Müssen im Erbgang Grundstückgewinn- und Handänderungssteuern bezahlt werden?
Nein. Die Erbinnen und Erben haben im Erbgang keine Grundstückgewinn- und Handänderungssteuern zu bezahlen.
5. Welche Personen haben Anspruch auf den Pflichtteil und wie hoch ist deren Pflichtteilsquote?
Der Pflichtteil ist der Anteil am Nachlass, der den Erbinnen und Erben nicht (ausnahmsweise bei Vorliegen von Enterbungsgründen) entzogen werden darf. Der Pflichtteil berechnet sich nach Bruchteilen des gesetzlichen Erbanspruchs.
5. Welche Personen haben Anspruch auf den Pflichtteil und wie hoch ist deren Pflichtteilsquote?
Der Pflichtteil ist der Anteil am Nachlass, der den Erbinnen und Erben nicht (ausnahmsweise bei Vorliegen von Enterbungsgründen) entzogen werden darf. Der Pflichtteil berechnet sich nach Bruchteilen des gesetzlichen Erbanspruchs.
Pflichtteilsberechtigt sind die Nachkommen, die Eltern und die Ehegattin oder der Ehegatte der verstorbenen Person. Die Pflichtteilsquote beträgt für Nachkommen 3/4, für Eltern je 1/2 und für den überlebenden Ehegatten 1/2 des gesetzlichen Erbanspruchs. Ist eine Ehegattin oder ein Ehegatte vorhanden, so erhält diese oder dieser zuerst (d.h. vor dem erbrechtlichen Anspruch) seinen güterrechtlichen Anspruch.
6. Wie ist die gesetzliche Erbfolge geordnet?
Neben der überlebenden Ehegattin oder dem überlebenden Ehegatten erben in erster Linie die Nachkommen, bei deren Fehlen in zweiter Linie der elterliche Stamm (Eltern bzw. ihre Nachkommen in allen Graden nach Stämmen. Anstelle vorverstorbener Kinder treten ihre Nachkommen, und zwar in allen Graden nach Stämmen). Fehlen Nachkommen, so gelangt die Erbschaft in zweiter Linie an den Stamm der Eltern. Anstelle vorverstorbener Eltern treten ihre Nachkommen, und zwar in allen Graden nach Stämmen. Fehlt es an Nachkommen auf der einen Seite, so fällt die ganze Erbschaft an die Erben der anderen Seite. Bei Fehlen von Erben des elterlichen Stammes gelangt die Erbschaft in dritter Linie an den Stamm der Grosseltern (Grosseltern bzw. ihre Nachkommen in allen Graden nach Stämmen).
7. Wie werden die Erbteile berechnet, wenn eine Ehegattin oder ein Ehegatte in Konkurrenz mit den Nachkommen steht?
Zuerst erhält die Ehegattin oder der Ehegatte seinen güterrechtlichen Anteil. Erbrechtlich erhält sie oder er danach in Konkurrenz mit Nachkommen die Hälfte der Erbschaft.
Zuerst erhält die Ehegattin oder der Ehegatte seinen güterrechtlichen Anteil. Erbrechtlich erhält sie oder er danach in Konkurrenz mit Nachkommen die Hälfte der Erbschaft.
8. Wie kann die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner begünstigt werden?
Unter Beachtung der Pflichtteilsansprüche der gesetzlichen Erbinnen und Erben kann die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner durch erbrechtliche Verfügung begünstigt werden. Hinsichtlich der Erbschaftssteuer wird sie oder er aber als Nichtverwandter betrachtet und bezahlt deshalb die Erbschaftssteuer zum höchsten Ansatz. Auch in versicherungsrechtlicher Hinsicht sind Begünstigungen (Lebensversicherung, 2. Säule, 3. Säule) möglich. In dieser Hinsicht ist eine Versicherungsberatung beizuziehen.
Unter Beachtung der Pflichtteilsansprüche der gesetzlichen Erbinnen und Erben kann die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner durch erbrechtliche Verfügung begünstigt werden. Hinsichtlich der Erbschaftssteuer wird sie oder er aber als Nichtverwandter betrachtet und bezahlt deshalb die Erbschaftssteuer zum höchsten Ansatz. Auch in versicherungsrechtlicher Hinsicht sind Begünstigungen (Lebensversicherung, 2. Säule, 3. Säule) möglich. In dieser Hinsicht ist eine Versicherungsberatung beizuziehen.
9. Müssen die Erben Schenkungen ausgleichen?
Die gesetzlichen Erbinnen und Erben sind verpflichtet, alles, was ihnen die Erblasserin oder der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbteil zugewendet hat, zur Ausgleichung zu bringen. Was die Erblasserin oder der Erblasser seinen Nachkommen zur Ausstattung etc. zugewendet hat, müssen sie ausgleichen, sofern die Erblasserin oder der Erblasser sie nicht ausdrücklich von der Ausgleichung befreit hat.
Die gesetzlichen Erbinnen und Erben sind verpflichtet, alles, was ihnen die Erblasserin oder der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbteil zugewendet hat, zur Ausgleichung zu bringen. Was die Erblasserin oder der Erblasser seinen Nachkommen zur Ausstattung etc. zugewendet hat, müssen sie ausgleichen, sofern die Erblasserin oder der Erblasser sie nicht ausdrücklich von der Ausgleichung befreit hat.
10. Werden Schenkungen an Nachkommen bei einem Altersheimeintritt bei der Berechnung des staatlichen Beitrags berücksichtigt?
Auskunft gibt die Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft, Abteilung Ergänzungsleistungen, Tel. 061 425 22 17, www.sva-bl.ch
11. Wie muss ein eigenhändiges Testament verfasst werden?
Die Erblasserin oder der Erblasser muss das Testament eigenhändig von Anfang bis zum Ende niederschreiben. Dieses eigenhändige Testament muss seinen letzten Willen, Datum und Unterschrift enthalten. Die Ortsangabe ist (im Gegensatz zu früher) nicht mehr Gültigkeitsvoraussetzung.
12. Wer beantwortet Fragen zu Ehe- und Erbverträgen und zu Testamenten?
Das Erbschaftsamt beantworten solche Fragen, soweit es um die Abwicklung eines konkreten Nachlasses geht. Geht es um die Beratung im Hinblick auf Abschluss eines Ehe- und Erbvertrages oder Errichtung eines Testaments, so sind die private Notarinnen oder Notare zu Rate zu ziehen.
13. Warum muss überhaupt ein Erbschaftsinventar aufgenommen werden?
Von Gesetzes wegen muss das Erbschaftsamt ein Inventar aufnehmen, wenn die verstorbene Person minderjährige Kinder oder der Einkommens- und Vermögenssteuer unterliegendes Vermögen hinterlässt.
Von Gesetzes wegen muss das Erbschaftsamt ein Inventar aufnehmen, wenn die verstorbene Person minderjährige Kinder oder der Einkommens- und Vermögenssteuer unterliegendes Vermögen hinterlässt.
14. Warum muss ein Inventar aufgenommen werden, wenn als Erbinnen und Erben nur die überlebende Ehegattin oder der überlebende Ehegatte oder direkte Nachkommen vorhanden sind?
Auch wenn die Ehegattin oder der Ehegatte und/oder direkte Nachkommen von der Erbschaftssteuer befreit sind, muss von Gesetzes wegen dennoch ein Inventar aufgenommen werden, wenn die Erblasserin oder der Erblasser Vermögen, das der Einkommens- und Vermögenssteuer unterliegt, hinterlassen hat.
15. Weshalb muss auch das Vermögen der überlebenden Ehegattin oder des überlebenden Ehegatten inventarisiert werden?
Bei verheirateten Personen muss von Gesetzes wegen das ganze eheliche Vermögen, d.h. also auch das Vermögen des überlebenden Ehegatten inventarisiert werden.
Bei verheirateten Personen muss von Gesetzes wegen das ganze eheliche Vermögen, d.h. also auch das Vermögen des überlebenden Ehegatten inventarisiert werden.
16. Müssen alle Erbinnen oder Erben bei der Inventaraufnahme anwesend sein?
Das Erbschaftsamt muss alle Erbinnen und Erben zur Inventaraufnahme einladen, hingegen müssen nicht alle Erbinnen und Erben an der Inventaraufnahme anwesend sein. Wichtig ist aber, dass eine Person dabei ist, welche die Vermögensverhältnisse des Erblassers kennt. Mindestens eine handlungsfähige Erbin oder ein handlungsfähiger Erbe und die gesetzliche Vertretung unmündiger oder entmündigter Erbinnen oder Erben müssen der Inventuraufnahme beiwohnen.
17. Warum wird der Gemeinderat zur Inventaraufnahme eingeladen?
Von Gesetzes wegen hat eine Vertretung der Gemeinde bei der Inventaraufnahme anwesend zu sein, denn dessen Ortskenntnis ist im Hinblick auf die Schätzung von Liegenschaften erwünscht. Von der Erbschaftssteuer erhält nämlich die Wohnortsgemeinde der Erblasserin oder des Erblassers einen Anteil von 25%.
Das Erbschaftsamt muss alle Erbinnen und Erben zur Inventaraufnahme einladen, hingegen müssen nicht alle Erbinnen und Erben an der Inventaraufnahme anwesend sein. Wichtig ist aber, dass eine Person dabei ist, welche die Vermögensverhältnisse des Erblassers kennt. Mindestens eine handlungsfähige Erbin oder ein handlungsfähiger Erbe und die gesetzliche Vertretung unmündiger oder entmündigter Erbinnen oder Erben müssen der Inventuraufnahme beiwohnen.
17. Warum wird der Gemeinderat zur Inventaraufnahme eingeladen?
Von Gesetzes wegen hat eine Vertretung der Gemeinde bei der Inventaraufnahme anwesend zu sein, denn dessen Ortskenntnis ist im Hinblick auf die Schätzung von Liegenschaften erwünscht. Von der Erbschaftssteuer erhält nämlich die Wohnortsgemeinde der Erblasserin oder des Erblassers einen Anteil von 25%.
18. Wann erfolgt eine Siegelung der Erbschaft?
Die Siegelung ist eine Massnahme der Sicherung der Erbschaft. Sie ist vorzunehmen, wenn
a.
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eine Erbin oder ein Erbe dauernd und ohne Vertretung abwesend ist,
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b.
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eine Erbin oder ein Erbe die Siegelung ausdrücklich verlangt,
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c.
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wenn Erbschaftsgläubigerinnen und -gläubiger es zur Sicherung ihrer Forderungen verlangen und die Gefahr der Benachteiligung glaubhaft gemacht wird.
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19. Werden durch Sicherungsmassnahmen automatisch die Bankkonten gesperrt?
Das Erbschaftsamt sperrt Bankkonten nicht automatisch, sondern nur auf Antrag einer berechtigten Person bzw. Erbinnen oder Erben.
20. Wie erfahren die Erbinnen und Erben, ob ein Testament vorhanden ist?
Wenn die Erblasserin oder der Erblasser sein Testament bei der Zivilrechtsverwaltung / Testamentendepot hinterlegt hat, wird dieses den Erbinnen und Erben anlässlich der Inventaraufnahme eröffnet. Zudem erhalten die gesetzlichen und eingesetzten Erbinnen und Erben eine Kopie des Testaments. Die Vermächtnisnehmerin oder der Vermächtnisnehmer erhält eine Abschrift der ihn betreffenden Passage des Testaments. Wird zudem ein Testament der Erblasserin oder des Erblassers vorgefunden, so ist dieses sofort dem Erbschaftsamt zuzustellen, und zwar auch dann, wenn es als ungültig erachtet wird. Wurde das Testament z.B. beim Notariat oder einer Bank hinterlegt, so sind diese ebenfalls verpflichtet, dieses dem Erbschaftsamt auszuhändigen.
21. Wann dürfen die Erbinnen und Erben die Rechnungen der Erblasserin oder des Erblassers bezahlen?
Die Begräbniskosten (Erbgangsschulden) können auch vor Annahme der Erbschaft bezahlt werden. Die Schulden der Erblasserin oder des Erblassers (Erbschaftsschulden) sind von der Erbin und vom Erben aber erst zu bezahlen, wenn er die Erbschaft angenommen hat. Durch die Bezahlung der Erbschaftsschulden hat sich nämlich die Erbin oder der Erbe in die Erbschaft eingemischt und könnte somit die Erbschaft nicht mehr ausschlagen.
Wenn die Erblasserin oder der Erblasser sein Testament bei der Zivilrechtsverwaltung / Testamentendepot hinterlegt hat, wird dieses den Erbinnen und Erben anlässlich der Inventaraufnahme eröffnet. Zudem erhalten die gesetzlichen und eingesetzten Erbinnen und Erben eine Kopie des Testaments. Die Vermächtnisnehmerin oder der Vermächtnisnehmer erhält eine Abschrift der ihn betreffenden Passage des Testaments. Wird zudem ein Testament der Erblasserin oder des Erblassers vorgefunden, so ist dieses sofort dem Erbschaftsamt zuzustellen, und zwar auch dann, wenn es als ungültig erachtet wird. Wurde das Testament z.B. beim Notariat oder einer Bank hinterlegt, so sind diese ebenfalls verpflichtet, dieses dem Erbschaftsamt auszuhändigen.
21. Wann dürfen die Erbinnen und Erben die Rechnungen der Erblasserin oder des Erblassers bezahlen?
Die Begräbniskosten (Erbgangsschulden) können auch vor Annahme der Erbschaft bezahlt werden. Die Schulden der Erblasserin oder des Erblassers (Erbschaftsschulden) sind von der Erbin und vom Erben aber erst zu bezahlen, wenn er die Erbschaft angenommen hat. Durch die Bezahlung der Erbschaftsschulden hat sich nämlich die Erbin oder der Erbe in die Erbschaft eingemischt und könnte somit die Erbschaft nicht mehr ausschlagen.
22. Kann rückwirkend für die private Betreuung der Erblasserin oder des Erblassers gegenüber der Erbengemeinschaft eine Entschädigung geltend gemacht werden?
Ein solche Forderung wird im Inventar aufgenommen und dadurch den Erbinnen und Erben zur Kenntnis gebracht. Wird sie von den Erbinnen und Erben nicht anerkannt, ist sie klageweise durchzusetzen.
23. Wenn die Nachkommen nichts erben, wie kann ihnen trotzdem etwas zugewendet werden?
Die Erblasserin oder der Erblasser kann den Nachkommen Vermächtnisse ausrichten oder die/der überlebende Ehegattin/Ehegatte kann ihnen aus dem Nachlass, den er z.B. güterrechtlich erwirbt, Zuwendungen machen.
Die Erblasserin oder der Erblasser kann den Nachkommen Vermächtnisse ausrichten oder die/der überlebende Ehegattin/Ehegatte kann ihnen aus dem Nachlass, den er z.B. güterrechtlich erwirbt, Zuwendungen machen.
24. Wer verwaltet das Nachlassvermögen?
Die Erbinnen und Erben verwalten als Erbengemeinschaft gemeinsam und einstimmig das Nachlassvermögen. Kommt bei der Nachlassverwaltung keine Einstimmigkeit zustande, so kann beim Erbschaftsamt die Einsetzung einer Erbenvertretretung verlangt werden.
Die Erbinnen und Erben verwalten als Erbengemeinschaft gemeinsam und einstimmig das Nachlassvermögen. Kommt bei der Nachlassverwaltung keine Einstimmigkeit zustande, so kann beim Erbschaftsamt die Einsetzung einer Erbenvertretretung verlangt werden.
25. Wann können die Erbinnen und Erben über den Nachlass verfügen?
Nach Annahme der Erbschaft verfügen die Erbinnen und Erben gemeinsam über das Nachlassvermögen. Aufgrund der Erbenbescheinigung wird die Verfügungsberechtigung über das Nachlassvermögen von der Erblasserin oder vom Erblasser auf die Erbengemeinschaft geändert.
26. Was passiert bei einer Ausschlagung der Erbschaft?
Schlägt eine gesetzliche Erbin oder ein gesetzlicher Erbe die Erbschaft aus, so wird er so behandelt, wie wenn er vorverstorben wäre. Der Anteil geht somit an die Miterbinnen und Miterben. Schlägt eine eingesetzte Erbin oder ein eingesetzter Erbe aus, so kommt dies den gesetzlichen Erbinnen und Erben zugut. Eine Ausschlagung der Nachkommen zugunsten der überlebenden Ehegattin oder des überlebenden Ehegatten ist nur dann sinnvoll, wenn alle Nachkommen ausschlagen.
27. Was passiert, wenn alle nächsten gesetzlichen Erbinnen und Erben ausgeschlagen haben?
Wird die Erbschaft durch alle gesetzlichen Erbinnen und Erben ausgeschlagen, so wird sie durch das Konkursamt liquidiert.
28. Welche Kosten stellt das Erbschaftsamt in Rechnung?
Das Erbschaftsamt verlangt Gebühren für die Errichtung des Inventars sowie alle anderen Verrichtungen (Testamentseröffnung, Siegelung, Erbenverzeichnis etc.) gemäss der Verordnung über die Gebühren zum Zivilrecht.
26. Was passiert bei einer Ausschlagung der Erbschaft?
Schlägt eine gesetzliche Erbin oder ein gesetzlicher Erbe die Erbschaft aus, so wird er so behandelt, wie wenn er vorverstorben wäre. Der Anteil geht somit an die Miterbinnen und Miterben. Schlägt eine eingesetzte Erbin oder ein eingesetzter Erbe aus, so kommt dies den gesetzlichen Erbinnen und Erben zugut. Eine Ausschlagung der Nachkommen zugunsten der überlebenden Ehegattin oder des überlebenden Ehegatten ist nur dann sinnvoll, wenn alle Nachkommen ausschlagen.
27. Was passiert, wenn alle nächsten gesetzlichen Erbinnen und Erben ausgeschlagen haben?
Wird die Erbschaft durch alle gesetzlichen Erbinnen und Erben ausgeschlagen, so wird sie durch das Konkursamt liquidiert.
28. Welche Kosten stellt das Erbschaftsamt in Rechnung?
Das Erbschaftsamt verlangt Gebühren für die Errichtung des Inventars sowie alle anderen Verrichtungen (Testamentseröffnung, Siegelung, Erbenverzeichnis etc.) gemäss der Verordnung über die Gebühren zum Zivilrecht.
29. Wer nimmt die Erbteilung vor? Wann kann die Erbteilung vollzogen werden?
Nach Annahme der Erbschaft nehmen die Erbinnen und Erben gemeinsam die Erbteilung vor. Sie können die Mitwirkung des Erbschaftsamtes verlangen. Können sich die Erbinnen und Erben über die Erbteilung nicht einigen, muss auf Klage hin das Bezirksgericht über die Erbteilung entscheiden.
Nach Annahme der Erbschaft nehmen die Erbinnen und Erben gemeinsam die Erbteilung vor. Sie können die Mitwirkung des Erbschaftsamtes verlangen. Können sich die Erbinnen und Erben über die Erbteilung nicht einigen, muss auf Klage hin das Bezirksgericht über die Erbteilung entscheiden.