Willensvollstreckung

1. Wie wird die Willensvollstreckung eingesetzt?


Die Willensvollstreckerin oder der Willensvollstrecker wird durch letztwillige Verfügung (Testament oder testamentarische Klausel in Erbvertrag) eingesetzt. Nach dem Ableben der Erblasserin oder des Erblassers teilt das Erbschaftsamt der Willensvollstreckerin oder dem Willensvollstrecker die Einsetzung mit; diese haben sich innert 14 Tagen über die Annahme des Mandats zu erklären.


Als Legitimationsausweis gegenüber Erbinnen und Erben, Banken, Behörden etc. stellt ihm bzw. ihr die Zivilrechtsverwaltung BL unter Vorbehalt der Ungültigkeitsklage die Willensvollstreckerbescheinigung aus.




2. Welche Rechte und Pflichten hat die Willensvollstreckung?


Der Willensvollstreckerin oder dem Willensvollstrecker steht die Verwaltung der Erbschaft insoweit zu, als sie oder er alle Massnahmen zur Erhaltung der Erbschaft treffen muss (z.B. Unterhalt der Liegenschaft, Verkauf verderblicher Waren, Abschluss und Kündigung eines Mietvertrages, Tilgung der Schulden, Ausrichtung der Vermächtnisse, Erhebung der Erbschaftsklage, Klagen und Betreibungen betr. Aktiven und Passiven der Erbschaft). Zur Beschaffung der notwendigen Liquidität darf die Willensvollstreckerin oder der Willensvollstrecker auch über Erbschaftssachen verfügen. Die Willensvollstreckerin oder der Willensvollstrecker kann gegenüber dem Grundbuchamt Liegenschaftsübertragungen und Pfandgeschäfte ohne Beilage von Zustimmungserklärungen der Erbinnen bzw. der Erben Anmelden. Die Willensvollstreckerin oder der Willensvollstrecker muss nur seine eigene Legitimation ausweisen (Willensvollstreckerzeugnis oder Erbenbescheinigung mit entsprechendem Vermerk).


Die Willensvollstreckerin oder der Willensvollstrecker bereitet die Erbteilung vor. Sie oder er stellt den Umfang des Nachlasses fest, führt bei Ehegattennachlässen die güterrechtliche Auseinandersetzung durch und arbeitet gestützt auf die Teilungsanordnungen der Erblasserin oder des Erblassers einen Teilungsvorschlag aus. Wird der Teilungsvorschlag durch die Erbinnen und Erben nicht angenommen, so wird die Erbteilung auf Klage hin durch das Zivilkreisgericht angeordnet.




3. Welche Rechte haben die Erbinnen und Erben gegenüber der Willensvollstreckung?


Alle Erben haben das Recht, dass sie vom Willensvollstrecker bzw. der Willensvollstreckerin gleich behandelt werden, dass er bzw. sie sich bei Konflikten unter ihnen neutral verhält und dass er bzw. sie keine Sonderinteressen vertritt. Der Willensvollstrecker bzw. die Willensvollstreckerin ist nicht der Vormund eines schwachen Erben, sondern er bzw. sie hat allenfalls zu prüfen, ob für einen hilfsbedürftigen Erben bzw. eine hilfsbedürftige Erbin vormundschaftliche Massnahmen zu beantragen sind.


Die Erben haben Anspruch auf umfassende Auskunft und periodische Rechenschaftsablegung (bei längerer Dauer jährliche Abrechnung, Schlussbericht und Schlussabrechnung). Nötigenfalls können die Erben ihre Rechte gegenüber dem Willensvollstrecker bzw. der Willensvollstreckerin mit einer Beschwerde bei der Zivilrechtsverwaltung BL als Aufsichtsbehörde durchsetzen.




4. Können die Erbinnen und Erben die Willensvollstreckung absetzen?


Die Erbinnen und Erben haben nicht die Befugnis, die Willensvollstreckerin oder den Willensvollstrecker durch einstimmigen Beschluss abzusetzen. Dazu ist nur die Aufsichtsbehörde zuständig.




5. Welcher Aufsicht untersteht die Willensvollstreckung?


Die Willensvollstreckerin oder der Willensvollstrecker untersteht der Aufsicht durch die Zivilrechtsverwaltung BL. Diese Aufsicht beinhaltet aber keine permanente Ueberwachung in allen Bereichen. Die Zivilrechtsverwaltung BL überprüft in der Regel nur auf Beschwerde hin die formelle Amtsführung der Willensvollstreckerin oder des Willensvollstreckers. Hinsichtlich der Angemessenheit von Verwaltungsmassnahmen der Willensvollstreckerin oder des Willensvollstreckers räumt sie diesem einen Ermessensspielraum ein.


Die Zivilrechtsverwaltung BL hat keine endgültige Entscheidungsbefugnis inbezug auf zivilrechtliche Fragen. Dafür ist auf Klage hin das Zivilkreisgericht zuständig.




6. Welche Befugnisse hat die Aufsichtsbehörde gegenüber der Willensvollstreckung?


Die Aufsichtsbehörde kann der Willensvollstreckerin oder dem Willensvollstrecker Weisungen erteilen, von ihr oder ihm Auskunft verlangen, sie oder ihn vorläufig im Amt einstellen oder sie oder ihn letztlich sogar wegen Interessenkollision, Unfähigkeit oder Pflichtverletzungen absetzen. Für die Verhängung solcher Massnahmen genügt allerdings nicht das blosse Misstrauen, sondern es müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen.


Die Aufsichtsentscheide der Zivilrechtsverwaltung BL können mit Beschwerde an den Regierungsrat und das Kantonsgericht weitergezogen werden.




7. Wie wird die Willensvollstreckung beendet?


Normalerweise endet das Mandat der Willensvollstreckung mit der Durchführung der Teilung. Zum ordnungsgemässen Abschluss gehört es, dass die Willensvollstreckerin oder der Willensvollstrecker zuhanden der Erben einen Schlussbericht und eine Schlussabrechnung erstellt.


Ausnahmsweise kann aber die Willensvollstreckung auch durch andere Gründe auf Seiten der Willensvollstreckerin oder des Willensvollstreckers beendet werden (Tod und Handlungsunfähigkeit, Rücktritt, Absetzung, konkursamtliche Liquidation bei Überschuldung der Erbschaft). Ist keine Ersatzwillensvollstreckerin oder kein Ersatzwillensvollstrecker bezeichnet worden, erhalten die Erbinnen und Erben wieder alle Befugnisse, die der Willensvollstreckung zugestanden haben.




8. Wie wird das Honorar der Willensvollstreckung bemessen?


Hat die Erblasserin oder der Erblasser im Testament die Entschädigung für den Willensvollstreckung nicht selbst festgesetzt, so hat die Willensvollstreckerin oder der Willensvollstrecker zulasten des Nachlasses Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen und auf angemessene Vergütung. Die Vergütung richtet sich nach der Höhe des zu verwaltenden Vermögens, dem Zeitaufwand und der Schwierigkeit des Mandats und den berufsüblichen Ansätzen.


Akontozahlungen für die Willensvollstreckung sind statthaft, wenn sie dem bisherigen Aufwand der Willensvollstreckung entsprechen. Bei Uneinigkeit über die Höhe des Honorars entscheidet nicht die Zivilrechtsverwaltung BL, sondern auf Klage hin das Zivilkreisgericht.


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