Erbschaftsverwaltung
1. Wann muss eine Erbschaftsverwaltung angeordnet werden?
Die Erbschaftsverwaltung wird angeordnet (Art. 554 Abs. 1 ZGB), wenn
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eine Erbin oder ein Erbe dauernd und ohne Vertretung abwesend ist und es ihre oder seine Interessen erfordern,
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keiner der ansprechenden Personen ihr Erbrecht genügend nachzuweisen vermag oder das Vorhandensein von Erben ungewiss ist,
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nicht alle Erbinnen und Erben der Erblasserin oder des Erblassers bekannt sind,
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dies das Gesetz in besonderen Fällen vorsieht (bei Gefährdung der Anwartschaft der Nacherbin oder des Nacherben, als vorsorgliche Massnahme bei Erbschaftsklage und bei zahlungsunfähigen Miterben).
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2. Wie wird die Erbschaftsverwaltung eingesetzt?
Die Erbschaftsverwaltung als sichernde Massnahme dient der Erhaltung und Sicherung des Nachlasses und der Vornahme unaufschiebbarer Verwaltungsmassnahmen. Sie wird deshalb von der Behörde unverzüglich und in der Regel von Amtes wegen angeordnet.
Die Zivilrechtsverwaltung kann die Erbschaftsverwaltung selbst übernehmen oder sie einer geeigneten natürlichen oder juristischen Person übertragen. Bei der Auswahl der Erbschaftsverwalterin oder des Erbschaftsverwalters ist der Umfang und die Bedeutung seiner Aufgabe zu berücksichtigen, wobei natürliche Personen oder juristische Personen in Frage kommen.
Die Einsetzung der Erbschaftsverwalterin oder des Erbschaftsverwalters durch die Zivilrechtsverwaltung kann mit Beschwerde beim Regierungsrat und Kantonsgericht angefochten werden. Als Legitimationsausweis gegenüber Erbinnen und Erben, Banken, Behörden etc. dient dem Erbschaftsverwalter die Verfügung der Zivilrechtsverwaltung.
3. Welche Rechte und Pflichten hat die Erbschaftsverwalterin oder der Erbschaftsverwalter?
Die Erbschaftsverwalterin oder der Erbschaftsverwalter ist nur zur Verwaltung des Nachlasses und zu Verfügungen befugt, die mit der Verwaltung notwendigerweise zusammenhängen (Besorgung laufender Geschäfte, Erhaltung der Erbschaftswerte, Vertretung der Erbengemeinschaft im Prozess). Die
Zivilrechtsverwaltung
kann zudem die Aufgaben spezifisch umschreiben oder auf gewisse Bereiche einschränken (z.B. Verhandlungen mit Steuerverwaltung, Verkaufsstudie für Grundstücke, Prozessführung).
Nicht zu den gesetzlichen Befugnissen der Erbschaftsverwalterin oder des Erbschaftsverwalters gehören Liquidationshandlungen sowie die Vorbereitung und die Durchführung der Erbteilung. Es steht allerdings den Erbinnen und Erben frei, der Erbschaftsverwalterin oder dem Erbschaftsverwalter hiefür durch einstimmigen Beschluss ein Mandat zu übergeben.
4. Welche Rechte haben die Erben gegenüber der Erbschaftsverwalterin oder dem Erbschaftsverwalter?
Alle Erbinnen und Erben haben das Recht, dass sie von der Erbschaftsverwalterin oder vom Erbschaftsverwalter gleich behandelt werden, dass er bzw. sie sich bei Konflikten unter ihnen neutral verhält und dass er bzw. sie keine Sonderinteressen vertritt. Die Erbschaftsverwalterin oder der Erbschaftsverwalter ist verpflichtet, auf die Interessen und Wünsche der Erben Rücksicht zu nehmen.
Die Erbinnen und Erben haben Anspruch auf umfassende Auskunft und periodische Rechenschaftslegung (bei längerer Dauer jährliche Abrechnung, Schlussbericht und Schlussabrechnung). Nötigenfalls können sie ihre Rechte gegenüber der Erbschaftsverwalterin oder dem Erbschaftsverwalter mit einer Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde durchsetzen.
5. Welcher Aufsicht untersteht die Erbschaftsverwalterin oder der Erbschaftsverwalter?
Die Erbschaftsverwalterin oder der Erbschaftsverwalter untersteht der Aufsicht durch die
Zivilrechtsverwaltung
. Diese Aufsicht beinhaltet aber keine permanente Ueberwachung. Die
Zivilrechtsverwaltung
überprüft in der Regel nur auf Beschwerde hin die formelle Amtsführung der Erbschaftsverwalterin oder des Erbschaftsverwalters. Hinsichtlich der Angemessenheit von Vewaltungsmassnahmen der Erbschaftsverwalterin oder des Erbschaftsverwalters räumt die
Zivilrechtsverwaltung
diesem einen Ermessensspielraum ein.
Die
Zivilrechtsverwaltung
hat keine Entscheidungsbefugnis inbezug auf zivilrechtliche Fragen. Dafür ist auf Klage hin das Bezirksgericht zuständig.
6. Welche Befugnisse hat die Aufsichtsbehörde gegenüber der Erbschaftsverwalterin oder dem Erbschaftsverwalter?
Die Aufsichtsbehörde kann der Erbschaftsverwalterin oder dem Erbschaftsverwalter Weisungen erteilen, von ihr oder ihm Auskunft verlangen, sie/ihn vorläufig im Amt einstellen oder sie/ihn letztlich sogar wegen Interessenkollision, Unfähigkeit oder Pflichtverletzungen absetzen. Für die Verhängung solcher Massnahmen genügt allerdings nicht das blosse Misstrauen, sondern es müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen.
Die Aufsichtsentscheide der
Zivilrechtsverwaltung
können mit Beschwerde an den Regierungsrat und das Verwaltungsgericht weitergezogen werden.
7. Wie wird die Erbschaftsverwaltung beendet?
Wenn die Voraussetzungen für die Anordnung der Erbschaftsverwaltung wegfallen, beendet die
Zivilrechtsverwaltung
die Erbschaftsverwaltung von Amtes wegen. Zum ordnungsgemässen Abschluss gehört es, dass die Erbschaftsverwalterin oder der Erbschaftsverwalter die Verwaltungshandlungen abgeschlossen hat, die Erbschaft der Erbengemeinschaft übergibt und der
Zivilrechtsverwaltung
den Schlussbericht mit Schlussabrechnung sowie die Honorarabrechnung zur Prüfung einreicht. Danach verfügt die
Zivilrechtsverwaltung
die Aufhebung der Erbschaftsverwaltung.
Ausnahmsweise kann die Funktion der Erbschaftsverwalterin oder des Erbschaftsverwalters vorzeitig durch die
Zivilrechtsverwaltung
aufgehoben werden (Handlungsunfähigkeit, Tod und Rücktritt des Erbschaftsverwalters/der Erbschaftsverwalterin). Sind die Voraussetzungen der Erbschaftsverwaltung nach wie vor gegeben, bestellt die
Zivilrechtsverwaltung
eine neue Erbschaftsverwalterin oder einen neuen Erbschaftsverwalter.
8. Wie wird die Entschädigung der Erbschaftsverwalterin oder des Erbschaftsverwalters bemessen?
Die Erbschaftsverwalterin oder der Erbschaftsverwalter hat Anspruch auf Spesenersatz und auf eine Entschädigung zulasten der Erbschaft, die durch die
Zivilrechtsverwaltung
festgesetzt wird. Die Gebühr richtet sich nach dem Arbeitsaufwand, wobei als Stundenansatz ein berufsüblicher Ansatz der für die Durchführung des Mandats notwendigen Berufs gilt.
Der Entscheid der
Zivilrechtsverwaltung
kann mit Beschwerde beim Regierungsrat und beim Kantonsgericht angefochten werden.