Amtliche Liquidation

1. Wann wird die amtliche Liquidation der Erbschaft angeordnet?


Die amtliche Liquidation der Erbschaft wird angeordnet, wenn eine Erbin oder ein Erbe oder eine Gläubigerin oder ein Gläubiger es beantragen (Art. 593f. ZGB).




2. Wie wird die Erbschaftsliquidatorin oder der Erbschaftsliquidator bzw. eingesetzt?


Die zuständige Behörde am Ort des letzten Wohnsitzes der Erblasserin oder des Erblassers (für Wohnsitze im Kanton BL ist dies die Zivilrechtsverwaltung BL) kann die amtliche Liquidation der Erbschaft selbst durchführen oder diese nach pflichtgemässem Ermessen einer oder mehreren geeigneten Personen übertragen. Bei der Auswahl der Erbschaftsliquidatorin oder des Erbschaftsliquidators ist der Umfang und die Bedeutung der Aufgabe zu berücksichtigen, wobei natürliche Personen oder juristische Personen in Frage kommen.


Die Einsetzung der Erbschaftsliquidatorin oder des Erbschaftsliquidators durch die  Zivilrechtsverwaltung  kann mit Beschwerde beim Regierungsrat und beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Als Legitimationsausweis gegenüber Erbinnen und Erben, Banken, Behörden etc. dient die Verfügung der Zivilrechtsverwaltung.




3. Welche Rechte und Pflichten hat die Erbschaftsliquidatorin oder der Erbschaftsliquidator?


Die Rechte und Pflichten der Erbschaftsliquidatorin oder des Erbschaftsliquidators werden zwingend durch das Gesetz (Art. 596 ZGB) geregelt. Sie/er hat die laufenden Geschäfte der Erblasserin oder des Erblassers zu beenden, deren oder dessen Verpflichtungen zu erfüllen, Forderungen einzuziehen, Vermächtnisse auszurichten und das Vermögen zu versilbern. Grundstücke sind öffentlich zu versteigern oder mit Zustimmung der Erbinnen und Erben anderweitig zu veräussern. Die Erbinnen und Erben haben einen Anspruch auf Auslieferung von Sachen und Geldern, soweit diese für die Liquidation entbehrlich sind. Den verbleibenden Nettoüberschuss hat er ungeteilt und nach Möglichkeit in natura den Erbinnen und Erben zu überlassen, denn er darf keine Teilungshandlungen durchführen.




4. Welche Rechte haben die Erbinnen und Erben gegenüber der Erbschaftsliquidatorin oder dem Erbschaftsliquidator?


Alle Erbinnen und Erben haben das Recht, dass sie von der Erbschaftsliquidatorin oder vom Erbschaftsliquidator gleich behandelt werden, dass sie oder er sich bei Konflikten unter ihnen neutral verhält und dass sie oder er keine Sonderinteressen vertritt. Die Erbschaftsliquidatorin oder der Erbschaftsliquidator ist verpflichtet auf die Interessen und Wünsche der Erbinnen und Erben Rücksicht zu nehmen.


Die Erbinnen und Erben haben Anspruch auf Gleichbehandlung und Äusserung von Wünschen. Sie haben auch Anspruch auf umfassende Auskunft und periodische Rechenschaftslegung (bei längerer Dauer jährliche Abrechnung, Schlussbericht und Schlussabrechnung). Nötigenfalls können sie ihre Rechte gegenüber dem Erbschaftsliquidator bzw. der Erbschaftsliquidatorin mit einer Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde durchsetzen.




5. Welcher Aufsicht untersteht der Erbschaftsliquidatorin oder Erbschaftsliquidator?


Die Erbschaftsliquidatorin oder der Erbschaftsliquidator untersteht der Aufsicht durch die Zivilrechtsvedrwaltung BL. Diese Aufsicht beinhaltet aber keine permanente Ueberwachung. Die Zivilrechtsverwaltung BL überprüft in der Regel nur auf Beschwerde hin die formelle Amtsführung der Erbschaftsliquidatorin oder des Erbschaftsliquidators. Hinsichtlich der Angemessenheit der Massnahmen der Erbschaftsliquidatorin oder des Erbschaftsliquidators räumt die Zivilrechtsverwaltung dieser/diesem einen Ermessensspielraum ein.


Die Zivilrechtsverwaltung hat keine endgültige Entscheidungsbefugnis inbezug auf zivilrechtliche Fragen. Dafür ist auf Klage sind die Zivilkreisgerichte zuständig.




6. Welche Befugnisse hat die Aufsichtsbehörde gegenüber der Erbschaftsliquidatorin oder dem Erbschaftsliquidator?


Die Aufsichtsbehörde kann der Erbschaftsliquidatorin oder dem Erbschaftsliquidator Weisungen erteilen, von ihr/ihm Auskunft verlangen, sie/ihn vorläufig im Amt einzustellen oder ihn bzw. sie letztlich sogar wegen Interessenkollision, Unfähigkeit oder Pflichtverletzungen absetzen. Für die Verhängung solcher Massnahmen genügt allerdings nicht das blosse Misstrauen, sondern es müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen.


Die Aufsichtsentscheide der Zivilrechtsverwaltung können mit Beschwerde an den Regierungsrat und das Verwaltungsgericht weitergezogen werden.




7. Wie wird die Erbschaftsliquidation beendet?


Wenn die Voraussetzungen für die Anordnung der Erbschaftsliquidation wegfallen oder wenn die Überschuldung des Nachlasses eintritt, beendet die Zivilrechtsverwaltung die Erbschaftsliquidation von Amtes wegen. Zum ordnungsgemässen Abschluss gehört es, dass die Erbschaftsliquidatorin oder der Erbschaftsliquidator die Liquidationshandlungen abgeschlossen hat, die Erbschaft der Erbengemeinschaft übergibt und der Zivilrechtsverwaltung den Schlussbericht mit Schlussabrechnung sowie die Honorarabrechnung zur Prüfung einreicht. Danach verfügt die Zivilrechtsverwaltung die Aufhebung der Erbschaftsliquidation.


Ausnahmsweise kann die Funktion der Erbschaftsliquidatorin oder des Erbschaftsliquidators vorzeitig durch die Zivilrechtsverwaltung aufgehoben werden (Handlungsunfähigkeit, Tod und Rücktritt der Erbschaftsliquidatorin oder des Erbschaftsliquidators). Sind die Voraussetzungen der Erbschaftsliquidation nach wie vor gegeben, bestellt die Zivilrechtsverwaltung eine neue Erbschaftsliquidatorin oder einen neuen Erbschaftsliquidator.




8. Wie wird die Entschädigung der Erbschaftsliquidatorin oder des Erbschaftsliquidators bemessen?


Die Erbschaftsliquidatorin oder der Erbschaftsliquidator bzw. hat Anspruch auf Spesenersatz und auf eine Entschädigung zulasten der Erbschaft, die von der Zivilrechtsverwaltung nach einem berufsüblichen Ansatz festgesetzt wird.


Der Entscheid der Zivilrechtsverwaltung kann mit Beschwerde beim Regierungsrat und beim Verwaltungsgericht angefochten werden.



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