Erbrecht, Erbfolge, Testament
1. Wer sind meine Erbinnen und Erben?
Sogenannte gesetzliche Erbinnen und Erben sind die Nachkommen (also Kinder, Enkel, Grossenkel etc.), die oder der überlebende Ehepartner/in, die Angehörigen des elterlichen Stammes (also Eltern, Geschwister, Neffen, Nichten usw.) sowie die Angehörigen des grosselterlichen Stammes (also Grosseltern, Onkel, Tanten usw.). Der urgrosselterliche Stamm erbt heute von Gesetzes wegen nicht mehr; an seine Stelle tritt der Staat.
2. Wieviel erben diese Personen?
Dies hängt davon ab, welche Personen nebeneinander als Erbinnen und Erben in Frage kommen. Die Antwort, die uns das Gesetz gibt, sieht so aus:
a)
Wenn ein/e Ehepartner/in und Nachkommen (Kinder, Enkel/in, Urenkel/in) vorhanden sind: |
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b)
Wenn ein/e Ehepartner/in und Angehörige des elterlichen Stammes (Eltern, Geschwister, Neffen/Nichten) vorhanden sind: Vater und Mutter erben je die Hälfte. |
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c)
Wenn Nachkommen alleine oder neben Angehörigen des elterlichen Stammes vorhanden sind: Sind mehrere Nachkommen zu verzeichnen, so erben diese je zu gleichen Teilen. |
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d)
Wenn nur Angehörige des elterlichen oder des grosselterlichen Stammes vorhanden sind: |
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3. Welche Rolle spielt das Eherecht beim Erben?
Alle gesetzlichen Erbteile sind jeweils vom Nachlass aus zu berechnen. Verstirbt eine verheiratete Person, so ist zunächst eine Aufteilung des ehelichen Vermögens nach den Regeln des sogenannten ehelichen Güterrechts vorzunehmen. Das (rechnerische) Nachlassvermögen der verheirateten Erblasserin oder des verheirateten Erblassers ist dann derjenige Anteil, der dieser Person nach den Regeln des Eherechts zugefallen wäre, wenn sie selbst noch am Leben wäre. Der/die überlebende Ehepartner/in hingegen hat vorweg und zusätzlich zu seinem erbrechtlichen Anteil am Nachlass des Verstorbenen Anspruch auf seinen güterrechtlichen Anteil.
4. Was erbt mein/e Lebenspartner/in, mit dem/der ich nicht verheiratet bin?
Von Gesetzes wegen überhaupt nichts! Wollen Sie, dass eine Lebenspartnerin oder ein Lebenspartner, mit dem Sie unverheiratetermassen zusammenleben, etwas von Ihnen erbt, dann müssen Sie dies ausdrücklich in einem Testament oder einem Erbvertrag so anordnen. Zu berücksichtigen sind aber immer allfällige Pflichtteilsrechte (Ziffer 5).
5. Kann ich Personen von der Erbschaft ausschliessen?
Von der Erbfolge ausschliessen können Sie immer alle diejenigen gesetzlichen Erbinnen und Erben, welchen kein Pflichtteil zusteht. Ansonsten sind die Regeln des sogenannten Pflichtteilsrechts zu beachten. Einzelnen gesetzlichen Erbinnen und Erben ist nämlich ein bestimmter Anteil ihres gesetzlichen Erbteils als unentziehbarer Pflichtteil geschützt. Es ist dies der/die überlebende Ehepartner/in, die Nachkommen und die Eltern. Bei diesen Personen redet man von Pflichterben oder pflichtteilsgeschützten Personen. Weitere Personen, insbesondere Geschwister, besitzen keinen Pflichtteilsschutz.
a.
Hinterlässt der/die Erblasser/in nur Nachkommen oder Nachkommen und Geschwister bzw. deren Nachkommen, sehen die Anteile so aus:
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b.
Hinterlässt der/die Erblasser/in nur Eltern oder einen Elternteil, ergeben sich folgende Anteile:
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c.
Hinterlässt der/die Erblasser/in neben einem/einer überlebenden Ehepartner/in nur Eltern oder einen Elternteil, so sehen die Beteiligungen so aus:
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d.
Erben überlebende/r Ehepartnerinnen/Ehepartner und Nachkommen nebeneinander, so stehen folgende Anteile zur Diskussion:
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6. Kann ich jemanden enterben, dem ein Pflichtteil zusteht?
Eine Enterbung pflichtteilsberechtigter Personen ist nach Gesetz nur möglich, wenn die betroffene Erbin oder der betroffene Erbe gegen die Erblasserin oder den Erblasser oder gegen eine diesem nahe verbundene Person ein schweres Verbrechen begangen hat oder wenn die Erbin oder der Erbe gegenüber der Erblasserin oder dem Erblasser oder einem von dessen Angehörigen die ihm obliegenden familienrechtlichen Pflichten schwer verletzt hat. Dabei muss der Enterbungsgrund in der entsprechenden Verfügung angegeben sein und derjenige, der aus der Enterbung einen Vorteil zieht (z.B. weil er dadurch mehr erhält), muss die Richtigkeit der Enterbung beweisen.
7. Welche Personen kann ich als Erbinnen oder Erben einsetzen?
Sie können jede Ihnen beliebige Person als Erbinnen oder Erben berufen. Bestehen Pflichtteilsberechtigungen, so können Sie den zu begünstigenden Personen immer nur die sogenannte verfügbare Quote zuwenden, d.h. den Teil der Erbschaft, den Sie den Pflichtteilsberechtigten entziehen können. Sie können auch Personen, die bereits Ihre gesetzlichen Erbinnen oder Erben sind, zusätzlich zu deren Erbteil noch die verfügbare Quote zuwenden.
8. Kann ich ohne notarielle Hilfe ein Testament schreiben?
Grundsätzlich steht Ihnen die Möglichkeit offen, ein handschriftliches Testament abzufassen. Ein solches Testament muss von A bis Z mit der eigenen Hand niedergeschrieben sein, es muss das Datum der Errichtung und die Unterschrift des Verfügenden tragen. Es genügt nicht, einen Text mit Schreibmaschine zu verfassen und ihn dann zu unterschreiben.
Die Möglichkeiten der Regelung mit einem handschriftlichen Testament sind auf Erbeinsetzungen oder Zusprechung von Vermächtnissen, die Pflichtteilssetzung von Personen und die Einräumung einer Nutzniessung zu Gunsten des überlebenden Ehepartners beschränkt; ausserdem können Teilungsvorschriften erlassen und Willensvollstrecker eingesetzt werden. Immer müssen dabei allfällige Pflichtteilsberechtigungen berücksichtigt werden.
9. Wann benötige ich die Unterstützung eines Notariats?
Das eigenhändige Testament ist nur für einfache, überschaubare Verhältnisse zu empfehlen, ansonsten riskiert es die Erblasserin oder der Erblassers, dass das Testament später erfolgreich angefochten wird. Für alle anderen Verhältnisse empfiehlt es sich, die Beratung einer Notarin oder eines Notars zu beanspruchen und ein sog. öffentliches Testament errichten zu lassen. Darin können Sie dieselben Regelungen wie in einem eigenhändigen Testament treffen.
10. Kann ich mit meiner Ehepartnerin oder meinem Ehepartner ein gemeinsames Testament abfassen?
Ein gemeinschaftliches Testament mehrerer Personen gibt es nach schweizerischem Recht nicht. In solchen Fällen, d.h. wenn ein Ehepaar den Wunsch hat, in einem gemeinsamen Dokument ihren Willen zu äussern, müssen sie einen Erbvertrag bzw. allenfalls einen Ehe- und Erbvertrag in öffentlicher Urkunde abschliessen; die Mitwirkung einer Notarin oder eines Notars ist dann unumgänglich.
11. Soll ich im Testament Anordnungen über mein Begräbnis erteilen?
Die Anordnungen für das Begräbnis sollten nicht im Testament geregelt sein, weil sein Inhalt je nachdem erst nach der Bestattung den Erbinnen und Erben oder weiteren betroffenen Personen zur Kenntnis gelangt.
12. Wie kann ich mein Testament abändern?
Eine Erblasserin oder ein Erblasser kann jederzeit sein Testament aufheben oder abändern, ohne jemanden zu fragen. Die Aufhebung kann durch Vernichtung des bisherigen Testaments oder durch ein neues Testament, das die Aufhebung der bisherigen Testamente bestimmt, erfolgen. Eine Änderung kann die Erblasserin oder der Erblasser z.B. als Nachtrag zu einem bereits bestehenden Testament anbringen; dabei stehen wiederum die Formen des handschriftlichen Testaments oder eines Testaments in öffentlicher Urkunde zur Verfügung. Grundsätzlich kann auch ein Testament in öffentlicher Urkunde durch ein handschriftliches Testament abgeändert, ergänzt oder aufgehoben werden. Streichungen und Zusätze in bisherigen handschriftlichen Testamenten müssen datiert und unterschrieben werden; in öffentlichen Urkunden sind sie formungültig.
13. Wie soll ich ein Testament am besten aufbewahren?
Grundsätzlich kann ein Testament an jedem beliebigen Ort aufbewahrt werden; dabei sollte aber sichergestellt sein, dass es beim Ableben der Erblasserin oder des Erblassers auch wirklich zum Vorschein kommt. Die Zivilrechtsverwaltung bietet den Dienst einer sicheren Aufbewahrung an; die Erblasserin oder der Erblasser kann sein Testament beim Erbschaftsamt der Zivilrechtsverwaltung hinterlegen. Bei einem Wohnsitzwechsel ist daran zu denken, dass das Testament bei der zuständigen Behörde am neuen Wohnort deponiert wird.