Betreibungen FAQ

1. Wie muss eine Betreibung eingeleitet werden?

Das Betreibungsbegehren ist beim zuständigen Betreibungsamt schriftlich einzureichen. Das Begehren muss Name und Wohnort von Gläubigerin oder Gläubiger und Schuldnerin oder Schuldner, die Forderungssumme, sowie die Forderungsurkunde enthalten und von der Gläubigerin oder vom Gläubiger unterzeichnet sein. Fehlt eine entsprechende Urkunde, muss der Forderungsgrund angegeben werden. Weitere Unterlagen müssen nicht beigelegt werden. Das Betreibungsformular kann beim Betreibungsamt oder via Internet bezogen werden.

1a. Kann das Begehren auch online eingereicht werden?

Ja, ab dem Sommer 2020 können Gläubiger ihre Betreibungsbegehren online ausfüllen und einreichen. Der Kostenvorschuss ist dabei mittels Kreditkarte oder Postcard zu leisten. 


2. Wo muss die Betreibung eingeleitet werden?

Das Betreibungsbegehren ist an das zuständige Betreibungsamt am Wohnort oder Sitz der Schuldnerin oder des Schuldners zu stellen. Im Kanton Basel-Landschaft befindet sich das Betreibungsamt am Eichenweg 12 in 4410 Liestal.
Im Handelsregister eingetragene juristische Personen (AG, GmbH, Genossenschaft, Verein, Stiftung) sowie Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sind an ihrem Sitz, nicht eingetragene juristische Personen (z.B. nicht eingetragener Verein) am Hauptsitz ihrer Verwaltung, Einzelfirmen sind am Wohnsitz der Inhaberin oder des Inhabers der Einzelfirma zu betreiben.


3. Was kostet eine Betreibung?

Die Kosten einer Betreibung sind abhängig vom Forderungsbetrag, der in Betreibung gesetzt wird. Sie sind als Kostenvorschuss von der Gläubigerin oder vom Gläubiger an das Betreibungsamt zu leisten, jedoch schliesslich von der Schuldnerin oder vom Schuldner zu tragen.


4. Wird das Betreibungsbegehren vom Betreibungsamt kontrolliert?

Das Betreibungsamt prüft das Betreibungsbegehrens nur formell. Ob die Forderung wirklich besteht, hat das Amt nicht zu prüfen.


5. Können unmündige Jugendliche betrieben werden?

Ja. Jugendliche können betrieben werden. Der Zahlungsbefehl muss aber auch der gesetzlichen Vertreterin oder dem gesetzlichen Vertreter zugestellt werden. Dieser ist auf Betreibungsbegehren mit Adresse zu nennen.


6. Wie hat die Schuldnerin oder der Schuldner Kenntnis von meiner Betreibung und wie erhält die Gläubigerin oder der Gläubiger Kenntnis?

Nach Eingang des Betreibungsbegehrens stellt das Betreibungsamt der Schuldnerin oder dem Schuldner einen Zahlungsbefehl im Doppel zu. Nach erfolgter Zustellung erhält die Gläubigerin oder der Gläubiger das Doppel des ausgefertigten Zahlungsbefehles.


7. Was ist ein Zahlungsbefehl?

Der Zahlungsbefehl ist eine Betreibung. Er enthält eine Aufforderung des Betreibungsamtes an den Schuldner, die betriebene Schuld innert 20 Tagen zu bezahlen oder innert 10 Tagen Rechtsvorschlag zu erheben.


8.Wem ist die Schuld aufgrund des Zahlungsbefehles zu bezahlen?

Innert der Frist von 20 Tagen darf die Schuldnerin oder der Schuldner entweder an die Gläubigerin oder den Gläubiger direkt oder an das Betreibungsamt leisten. Ist die Betreibung schon fortgesetzt worden, soll die Zahlung an das Betreibungsamt erfolgen.


9. Was geschieht, wenn die Schuldnerin oder der Schuldner innert Frist weder bezahlt noch Rechtsvorschlag erhebt?

Die Gläubigerin oder der Gläubiger kann frühestens 20 Tage und spätestens ein Jahr seit Zustellung des Zahlungsbefehles das Fortsetzungsbegehren stellen. Auf das Jahr nicht angerechnet wird die Dauer von Prozessen. Die Gläubigerin oder der Gläubiger muss selbst tätig werden, das Amt setzt die Betreibung nicht von Amtes wegen fort.


10. Wie kann die Schuldnerin oder der Schuldner eine in Betreibung gesetzte Forderung bestreiten (vor allem, wenn er zu Unrecht betrieben worden ist)?

Die Schuldnerin oder der Schuldner muss Rechtsvorschlag erheben. Mit dem Rechtsvorschlag bestreitet die Schuldnerin / der Schuldner die Forderung und verlangt eine richterliche Überprüfung. Der Rechtsvorschlag bewirkt den Stillstand der Betreibung. Das bedeutet unter anderem auch, dass die Gläubigerin oder der Gläubiger das Fortsetzungsbegehren vorläufig nicht stellen kann. Der Rechtsvorschlag muss nicht begründet werden.


11. Was muss die Gläubigerin oder der Gläubiger tun, wenn die Schuldnerin oder der Schuldner Rechtsvorschlag erhebt?

Damit das Betreibungsverfahren weitergeführt werden kann, muss der erhobene Rechtsvorschlag zunächst beseitigt werden. Je nachdem ob die Gläubigerin oder der Gläubiger über einen Rechtsöffnungstitel verfügt oder nicht, ist das dafür erforderliche Verfahren unterschiedlich:
Die Gläubigerin oder der Gläubiger ohne Rechtsöffnungstitel hat sich an die zuständige Schlichtungsbehörde (i.d.R. Friedensrichteramt) zu wenden. Über vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 2'000.-- kann die Schlichtungsbehörde selbst entscheiden, sofern die klagende Partei einen entsprechenden Antrag stellt. Ansonsten versucht die Schlichtungsbehörde in formloser Verhandlung die Parteien zu versöhnen. Gelingt keine Einigung, kann sie den Parteien einen Urteilsvorschlag unterbreiten. Dieser gilt als angenommen und hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides, wenn ihn keine Partei innert 20 Tagen ablehnt. Nach Eingang einer Ablehnung oder auch wenn die Schlichtungsbehörde keinen Urteilsvorschlag unterbreitet hat, erteilt sie der Gläubigerin oder dem Gläubiger die Klagebewilligung, welche zur Einreichung einer Klage beim Gericht berechtigt.
Die Gläubigerin oder der Gläubiger mit einem Rechtsöffnungstitel kann sich hingegen direkt an das zuständige Zivilkreisgericht wenden.
Erst nachdem der Rechtsvorschlag beseitigt worden ist, kann die Gläubigerin oder der Gläubiger das Fortsetzungsbegehren stellen.


12. Was ist ein Rechtsöffnungstitel?

Rechtsöffnungstitel sind Urkunden, mit welchen die Gläubigerin oder der Gläubiger Rechtsöffnung verlangen kann. Vollstreckbare Gerichtsurteile, Vergleiche, Schuldanerkennungen, schriftliche Verträge, Verfügungen und rechtskräftige Entscheide von Verwaltungsbehörden sind Rechtsöffnungstitel.


13. Was ist das Fortsetzungsbegehren und wann darf es gestellt werden?

Das Fortsetzungsbegehren leitet das Vollstreckungsverfahren einer Betreibung ein. Es darf frühestens 20 Tage nach Zustellung des Zahlungsbefehles gestellt werden. Falls die Schuldnerin oder der Schuldner Rechtsvorschlag erhoben hat, ist dem Begehren das Rechtsöffnungsurteil mit Rechtskraftbescheinigung im Original beizulegen.


14. Was ist die Pfändung?

Die Pfändung ist die amtliche Verfügungsbeschränkung einzelner Vermögenswerte der Schuldnerin oder des Schuldners. Die Vermögenswerte werden der Verfügungsmacht der Schuldnerin oder des Schuldners entzogen und werden für die amtliche Verwertung bereitgestellt. Die Pfändung wird der Schuldnerin oder dem Schuldner vom Betreibungsamt angekündigt.


15. Wer darf sich alles am gepfändeten Gut befriedigen?
 
An der Verteilung nehmen alle Gläubigerinnen und Gläubiger teil, welche innert Frist nach erfolgter Pfändung das Fortsetzungsbegehren gestellt haben.


16. Was und wieviel wird der Schuldnerin oder dem Schuldner gepfändet?

Der Schuldnerin oder dem Schuldner darf nicht alles gepfändet werden. Ihr oder ihm muss zunächst einmal ein Grundbetrag verbleiben. Dieser Grundbetrag ist das Existenzminimum. Das betreibungsrechtliche Existenzminimum umfasst unter anderem einen Grundbetrag für Nahrung und Kleidung, hinzu kommen Mietzins, Heizkosten, Sozialbeiträge. Weiter müssen der Schuldnerin oder dem Schuldner die sogenannten Kompetenzstücke verbleiben, das sind zum Beispiel Gegenstände zum persönlichen Gebrauch, religiöse Gegenstände oder Gegenstände, welche zur Berufsausübung unverzichtbar sind.
Pfändbar ist insbesondere jedoch das darüber hinaus gehende Erwerbseinkommen, und zwar nicht nur das fällige, sondern auch das künftige für die maximale Zeitdauer eines Jahres. Es darf gesamthaft nur so viel gepfändet werden, wie zur Befriedigung der Gläubigerinnen und Gläubiger nötig ist.


17. Was ist das Verwertungsbegehren?

Mit der Pfändung wird bestimmt, welche Gegenstände der Schuldnerin oder des Schuldners der Vollstreckung unterliegen. Eine Verwertung findet jedoch nicht statt, ohne dass ein Begehren einer Gläubigerin oder eines Gläubigers gestellt wird. Die Verwertung von Lohnpfändungen bedürfen keines Verwertungsbegehrens.


18. Was ist ein Verlustschein und welches sind die Auswirkungen des Verlustscheines?
Der Verlustschein ist der amtliche Ausweis für den in der Betreibung ungedeckten Betrag der Forderung. Er schliesst das Betreibungsverfahren ab.
Der Verlustschein bedeutet, dass die Schuldnerin oder der Schuldner im Zeitpunkt der Ausstellung kein pfändbares oder genügendes Vermögen besitzt. Innert sechs Monaten kann mit einem erstmalig ausgestellten Verlustschein ein neues Fortsetzungsbegehren gestellt werden, ohne dass erneut betrieben werden muss. Die verurkundete Forderung verjährt 20 Jahre nach Ausstellung des Verlustscheines.


19. Was ist der Unterschied zwischen einem Pfändungsverlustschein und einem Konkursverlustschein?

Pfändungs- und Konkursverlustschein haben nur zum Teil gleiche Wirkungen. Beide Verlustscheine sind unverzinslich und verjähren nach 20 Jahren. Jeder Verlustschein stellt einen Arrestgrund dar. Der Konkursverlustschein gilt nur dann als Schuldanerkennung, wenn die Schuldnerin oder der Schuldner die betreffende Forderung anerkannt hat (dies ist im Konkursverlustschein zu vermerken). Eine Fortsetzung der Betreibung ohne ein Verfahren einzuleiten kommt mit einem Konkursverlustschein nicht in Frage, da mit dem Konkurs die Betreibungen dahingefallen sind.