1. Wie läuft das Betreibungsverfahren ab?
a. Betreibungsbegehren der Gläubigerin oder des Gläubigers, Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes
Die Gläubigerin oder der Gläubiger hat gegenüber der Schuldnerin/dem Schuldner eine Geldforderung und schickt ein Betreibungsbegehren an das zuständige Betreibungsamt am Wohnort der Schuldnerin/des Schuldners, welches gegen Leistung eines Kostenvorschusses einen Zahlungsbefehl ausfertigt und diesen der Schuldnerin oder dem Schuldner zustellt
b. Rechtsvorschlag der Schuldnerin oder des Schuldners
Nach Erhalt des Zahlungsbefehls kann die Schuldnerin oder der Schuldner innert 10 Tagen Rechtsvorschlag erheben, wenn er/sie mit der Forderung der Gläubigerin oder des Gläubigers oder deren Höhe nicht einverstanden ist. Der Rechtsvorschlag gegen eine Wechselbetreibung muss innert der Frist von 5 Tagen erhoben und vom Zivilkreisgericht bewilligt werden.
c. Rechtsöffnung durch Zivilkreisgerichtspräsidium bzw. die Friedensrichterin oder der Friedensrichter (Schlichtungsbehörde)
Für die Beseitigung eines Rechtsvorschlages ist für die definitive oder provisorische Rechtsöffnung das Zivilkreisgerichtspräsidium oder für Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages ohne Rechtöffnungstitel die Friedensrichterin oder der Friedensrichter (ausgenommen Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz, familien- und erbrechtliche Streitigkeiten, Arbeits- und Mietstreitigkeiten) zuständig. Wohnt die Gläubigerin oder der Gläubiger im Ausland, so ist die Klage direkt beim Zivilkreisgericht einzureichen. Beide handeln auf Antrag des Gläubigers. Im Zweifelsfall über die Zuständigkeit erteilen die Zivilkreisgerichte Rechtsauskunft.
Bei Vorliegen eines vollstreckbaren gerichtlichen Urteils, eines gerichtlichen Vergleichs oder einer gerichtlichen Schuldanerkennung sowie ergangenen Beschlüssen und Entscheiden der Verwaltungsorgane über die öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen (Steuern etc.) innerhalb des Kantonsgebietes kann die definitive Rechtsöffnung , bei Vorliegen einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung die provisorische Rechtsöffnung beim Zivilkreisgericht beantragt werden. Falls die Schuldnerin oder der Schuldner nicht binnen 20 Tagen seit der Rechtsöffnung auf Aberkennung der Forderung klagt oder abgewiesen wird, so wird die Rechtsöffnung endgültig.
Liegt keine der genannten Urkunden vor, bemüht sich die Friedensrichterin oder der Friedensrichter um eine Einigung zwischen den Parteien und kann bei deren Scheitern endgültig entscheiden, falls der streitige Betrag Fr. 2'000.-- nicht übersteigt.
d. Fortsetzungsbegehren der Gläubigerin / des Gläubigers
Die Gläubigerin oder der Gläubiger erhält das Gläubiger-Doppel des Zahlungsbefehls mit dem Hinweis, ob Rechtsvorschlag erhoben wurde. Wurde kein Rechtsvorschlag erhoben und hat die Schuldnerin oder der Schuldner nach Ablauf von 20 Tagen seit Erhalt des Zahlungsbefehls nicht bezahlt, so kann die Gläubigerin/der Gläubiger innert eines Jahres seit Zustellung des Zahlungsbefehls das Fortsetzungsbegehren beim Betreibungsamt stellen. Dasselbe gilt bei erfolgter Rechtsöffnung.
2. Wie ist die Zuständigkeit des Friedensrichteramtes geordnet?
Die Friedensrichterinnen und Friedensrichter im Kanton Basel-Landschaft sind jeweils für mehrere Gemeinden zuständig. Ein allfälliges Gesuch ist an das Friedensrichteramt der Wohngemeinde der Schuldnerschaft zu richten.
3. Wer ist für die Beurteilung von Beschwerden zuständig?
Beschwerden gegen Amtshandlungen des Betreibungsamtes sind bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (Dreierkammer des Kantonsgerichts) in Liestal, anzubringen.
4. Was bedeutet der Kostenvorschuss für Betreibungshandlungen?
Der Kostenvorschuss ist die Gebühr, welche vom Gläubiger geleistet werden muss. Diese wird dem Schuldner im laufenden Betreibungsverfahren belastet.
5. Wie sind die Gebühren für Betreibungsbegehren geordnet?
Die Gebühren richten sich nach der Gebührenverordnung zum SchKG und stellen somit Bundesrecht dar. Zu finden sind sie
hier.
6. Was sind Betreibungsferien?
Während den Betreibungsferien, nämlich sieben Tage vor und sieben Tage nach Ostern und Weihnachten sowie vom 15. Juli bis zum 31. Juli, dürfen keine Betreibungshandlungen vorgenommen werden, die das Verfahren vorwärts bringen. Gläubiger können Ihre Begehren aber auch während dieser Zeit eingeben. Für Wechselbetreibungen gelten keine Betreibungsferien.
7. Wie kann ich mein Vermieter-Retentionsrecht ausüben?
Als Vermieter von Geschäftsräumen haben Sie ein Retentionsrecht an den beweglichen Sachen in den vermieteten Räumen. Dieses können Sie beim Betreibungsamt mittels einem Retentionsbegehren geltend machen. Das Amt nimmt dann alle oder einen Teil der sich im Mietlokal befindlichen Gegenstände auf und verfügt deren Sicherung. Eine Siegelung findet nicht statt.
Sie als Gläubiger können nach erfolgreicher Prosequierung Ihrer Betreibung innert höchstens 10 Tagen, die Verwertung der Sachwerte verlangen. Das Betreibungsamt verwertet sodann die Gegenstände zur Deckung Ihrer Forderungen.