1. Warum werden Betreibungsregister geführt?
Die Betreibungsregister geben Aufschluss über beim Betreibungsamt protokollierte Begehren und über dessen Tätigkeiten im einzelnen Geschäftsfall. Diese Register und Protokolle dienen der Beweissicherung und gewährleisten, dass die Verfahrensvorschriften, die zum Schutz aller beteiligten Parteien aufgestellt sind, eingehalten werden.
2. Welche Bedeutung hat die Betreibungsauskunft im Geschäftsleben?
Die Betreibungsregister werden konsultiert, um über Zahlungsmoral, Zahlungsverhalten und Kreditwürdigkeit einer natürlichen oder juristischen Person Aufschluss zu geben, z.B. im Hinblick auf Kreditgesuche, Vermietungen, Einbürgerungsgesuche, Gesuche für bewilligungsbedürftige Berufsausübungen. Es ist jedoch zu bedenken, dass nach schweizerischem Recht eine Betreibung eingereicht werden kann, ohne dass in einem vorgängigen Gerichtsverfahren Berechtigung und Umfang der betriebenen Forderung festgestellt worden ist. Es werden zudem Betreibungen nur zur Unterbrechung der Verjährungsfristen erhoben.
3. Wo und wie erhält man eine Betreibungsauskunft?
Auskunft erteilt das für den Wohnort oder Aufenthaltsort der angefragten natürlichen oder juristischen Person zuständige Betreibungsamt. Sollte die Person, über die Auskunft verlangt wird, während der letzten drei Jahre nicht an der gleichen Adresse wohnhaft gewesen sein, so empfiehlt es sich, auch an den vorherigen Wohnorten eine Betreibungsauskunft einzuholen.
Die gesuchstellende Person kann entweder auf dem Amt persönlich vorsprechen oder ihr Auskunftsgesuch auf schriftlichem Weg respektive online stellen. Telefonische Auskünfte werden in der Regel nicht erteilt, weil auf diesem Weg der Interessenachweis nicht aktenmässig abgeklärt werden kann. Wir empfehlen den Betreibungsregisterauszug in jedem Fall online zu bestellen.
4. Wie erhält man einen Betreibungsregisterauszug über eine andere Person?
Wer eine Betreibungsauskunft und somit einen Betreibungsregisterauszug über eine andere Person will, muss ein schriftliches Gesuch stellen oder diesen online beantragen und in jedem Fall ihr Einsichtsinteresse glaubhaft machen.
Ein solches Interesse liegt z.B. vor, wenn
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das Auskunftsgesuch in unmittelbarem Zusammenhang mit Abschluss oder Abwicklung eines Vertrages erfolgt,
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die gesuchstellende Person mit der betroffenen Person in wirtschaftlichem Wettbewerb steht oder in solchen treten will,
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das Auskunftsgesuch im Auftrag einer dritten Person zwecks Überprüfung der Kreditwürdigkeit der betroffenen Person erfolgt und die betroffene dritte Person in einem Vertragsverhältnis steht oder in ein solches treten will.
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Dieser Interessenachweis ist durch schriftliche Unterlagen (z.B. Vertrag, Offerte, Korrespondenz) zu belegen und dem Auskunftsgesuch beizulegen. Am einfachsten bestellen Sie den Auszug unter
www.betreibungsamt.bl.ch.
5. Wie erhält man einen Betreibungsregisterauszug über die eigene Person?
Wenn eine Person über sich selbst einen Betreibungsregisterauszug will, muss sie kein Einsichtsinteresse geltend machen, sondern ihre Identität nachweisen. Sie muss also dem schriftlichen Auskunftsgesuch eine Kopie ihrer Identitätskarte oder ihres Reisepasses beilegen. Verheiratete Personen erhalten auch einen Betreibungsregisterauszug über ihre Ehepartnerin oder ihren Ehepartner und Eltern über ihre unmündigen Kinder. Konkubinatspaare hingegen erhalten über ihre Partnerin oder ihren Partner nur Auskunft, wenn sie eine Vollmacht vorweisen. Am einfachsten bestellen Sie den Auszug unter www.betreibungsamt.bl.ch.
6. Worüber gibt der Betreibungsregisterauszug Auskunft?
Grundsätzlich gibt der Betreibungsregisterauszug über einen Zeitraum von fünf Jahren Auskunft über:
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laufende Betreibungen,
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nicht weiterverfolgte Betreibungen: die Gläubigerin oder der Gläubiger verfolgte dies aus irgendwelchen Gründen nicht oder erhob sie nur zum Zweck der Verjährungsunterbrechung
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durchgeführte Betreibungen,
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Betreibungen mit Verlust- und Pfandausfallschein,
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auf Gesuch hin auch über hängige oder abgeschlossene Konkurse, welche in den Zuständigkeitsbereich des angefragten Amtes fallen.
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7. Worüber geben die Betreibungsämter Dritten keine Auskunft?
Dritten geben die Betreibungsämter über gelöschte Betreibungen keine Auskunft wenn:
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die Betreibung nichtig ist oder durch Beschwerde oder Urteil aufgehoben wurde,
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der Schuldner mit einer Rückforderungsklage obsiegt hat,
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der Gläubiger die Betreibung zurückgezogen hat,
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die Betreibung mehr als 5 Jahre zurückliegt.
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das Einsichtsrecht gemäss Art. 8a Abs. 3 lit. d beschränkt wurde.
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Hingegen haben die Gerichts- und Verwaltungsbehörden und die Schuldnerin oder der Schuldner selbst ein umfassendes Einsichtsrecht, das auch Auskunft über die gelöschten Betreibungen gibt.
8. Was kostet der Betreibungsregisterauszug?
Gegen einen entsprechenden Interessennachweis erhalten Sie einen Auszug aus dem Betreibungsregister. Die Gebühr beträgt Fr. 17.- zzgl. Fr. 1.-- bei Bezug am Schalter. Erfolgt die Zustellung per Post oder elektronisch, so beträgt die Gebühr inkl. Zustellung Fr. 18.--.
9. Gibt es Formulare für die Bestellung von Betreibungsregisterauszügen?