Der Straf- und Massnahmenvollzug vollzieht rechtskräftige Strafbefehle und Urteile der Staatsanwaltschaft, des Strafgerichts und des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, die eine Freiheitsstrafe oder eine Massnahme beinhalten. Als Vollzugsbehörde weist er die verurteilte Person in eine geeignete Strafanstalt oder Massnahmeninstitution ein, führt sie der ambulanten Behandlung zu, gewährt Vollzugsöffnungen (Urlaube, Wohn- und Arbeitsexternat) und entscheidet über die bedingte Entlassung der verurteilten Person aus dem Straf- und Massnahmenvollzug.
Im Kanton Basel-Landschaft gehören zur Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug auch der Vollzug in Form der Gemeinnützigen Arbeit und im Electronic Monitoring.
Grundlage des Straf- und Massnahmenvollzugs bilden die Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (
SR 311.0 ) sowie das kantonale Gesetz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (
SGS 261 ).
Die Vollzugsbehörde ist telefonisch während der Bürozeiten erreichbar. Anträge und Gesuche in Einzelfällen sind in der Regel schriftlich einzureichen. Auskunft über Besuchszeiten der Strafanstalten ist direkt bei der jeweiligen Strafanstalt einzuholen.
Informationen über Strafanstalten, die Strafvollzugskonkordate sowie über die Ausbildung des Personals sind zu finden auf der Website des Schweizerischen Ausbildungszentrums für das Strafvollzugspersonal: www.prison.ch
Wichtiger Hinweis:
Für das Inkasso von Geldstrafen und Bussen sind die Staatsanwaltschaft sowie die Gerichte zuständig.