FAQ
Die Staatsanwaltschaft hat gegen Sie ein Strafverfahren eröffnet. Sie müssen zum Vorladungstermin erscheinen.
Ja, Sie haben eine Erscheinungspflicht. Wird einer Vorladung unentschuldigt nicht Folge geleistet, kann eine Vorführung durch die Polizei erfolgen. Triftige Entschuldigungsgründe sind der Staatsanwaltschaft vor der Einvernahme unverzüglich zu melden und zu belegen.
Die Aufgabe der Polizei ist es in erster Linie, die Personalien der verdächtigen Person zu ermitteln und den Sachverhalt soweit abzuklären, dass eine Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft eingereicht werden kann. Damit die Staatsanwaltschaft danach entscheiden kann, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen ist, sind unter Umständen weitere Abklärungen und Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft erforderlich.
Ja, bringen Sie bitte Ausweispapiere und die erhaltene Vorladung mit. Es empfiehlt sich zudem, allfällige Beweismittel mitzubringen.
Sie dürfen in jedem Stadium des Verfahrens eine Verteidigerin oder einen Verteidiger beiziehen. Die Verteidigung von beschuldigten Personen ist Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten vorbehalten.
Die Verfahrensleitung entscheidet aufgrund der Umstände im Einzelfall, ob andere Begleitpersonen der Befragung beiwohnen dürfen. Es empfiehlt sich daher, bei der Staatsanwaltschaft vorher anzufragen.
Wird eine beschuldigte Person nicht bereits privat verteidigt, muss die Staatsanwaltschaft in gewissen Fällen eine Anwältin oder einen Anwalt für sie bestellen, die/der im kantonalen Anwaltsregister eingetragen ist. Man spricht dann von einem Fall mit notwendiger Verteidigung. Ein solcher Fall mit notwendiger Verteidigung liegt beispielsweise dann vor, wenn sich die beschuldigte Person seit mehr als zehn Tagen in Untersuchungshaft befindet, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als einem (1) Jahr zu erwarten ist oder wenn sich die beschuldigte Person wegen eines geistigen oder körperlichen Gebrechens nicht genügend verteidigen kann (siehe dazu auch Art. 130 der Strafprozessordnung). Über eine allfällige Übernahme der daraus entstehenden Kosten durch den Staat wird bei Beendigung des Strafverfahrens entschieden. Ein entsprechendes Antragsformular finden Sie auf der Seite Downloads .
Im Telefonbuch, über den Schweizerischen Anwaltsverband (Telefon 031 313 06 06, www.sav-fsa.ch respektive www.swisslawyers.com), den Basellandschaftlichen Anwaltsverband (Telefon 061 421 05 65, www.akbs.ch) oder über den Auszug aus dem Anwaltsregister (im Kanton Basel-Landschaft eingetragene Anwältinnen und Anwälte).
Ja, spätestens nach der ersten Einvernahme und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft haben Sie Anspruch darauf, die Akten des Strafverfahrens einzusehen. Allerdings sieht das Gesetz (Art. 108 Strafprozessordnung) gewisse Ausnahmen vor.
Ist der Sachverhalt eingestanden oder anderweitig ausreichend geklärt, kann die Staatsanwaltschaft Freiheitsstrafen bis 6 Monate, Geldstrafen bis 180 Tagessätze, gemeinnützige Arbeit und Bussen in einem Strafbefehl festsetzen. Der Strafbefehl ist eine Urteilsofferte. Nimmt die beschuldigte Person den Strafbefehl an, indem sie auf die Einsprache dagegen verzichtet, wird der Strafbefehl rechtskräftig und damit zu einem vollstreckbaren Strafurteil. Erhebt die beschuldigte Person Einsprache gegen den Strafbefehl und hält die Staatsanwaltschaft nach Überprüfung der Sachlage trotzdem daran fest, hat der Strafbefehl die Bedeutung einer Anklageschrift an das Gericht, welches die Strafsache in der Regel in einer mündlichen und öffentlichen Verhandlung beurteilt.
Eine Ratenzahlung oder die Verlängerung der Zahlungsfrist können Sie über das Online-Formular Ratenzahlung / Zahlungsfristverlängerung beantragen. Bitte beachten Sie, dass Anträge auf Ratenzahlung oder zur Verlängerung der Zahlungsfrist ausschliesslich über das genannte Online-Formular eingereicht werden können.
Alle notwendigen Zahlungsinformationen finden Sie auf der Seite Zahlungsinformationen.
Jedermann ist zur Anzeige einer Straftat berechtigt, die von Amtes wegen zu verfolgen ist. Ist eine Tat nur auf Antrag zu verfolgen, können nur Personen die Bestrafung beantragen, die durch die Straftat verletzt worden sind (Art. 30 StGB). Die Strafanzeige kann schriftlich oder mündlich bei der Polizei oder bei der Staatsanwaltschaft erstattet werden. Zeit, Ort, Beteiligte und Hergang der Tat müssen so genau wie möglich beschrieben und alle verfügbaren Beweise sollten beigelegt oder zumindest angegeben werden.
Es besteht keine allgemeine Anzeigepflicht. Die Polizei, die Strafgerichte, das Zwangsmassnahmengericht und die Staatsanwaltschaft müssen aber alle Straftaten anzeigen, die ihnen in ihrer dienstlichen Stellung bekannt werden. Medizinalpersonen haben in bestimmten Fällen ebenfalls eine Anzeigepflicht sowie ein Melderecht gemäss dem kantonalen Gesundheitsgesetz (GesG, SGS 901). Die Behörden und Angestellten des Kantons und der Gemeinden sind zur Mitteilung an die Staatsanwaltschaft verpflichtet, wenn ihnen in ihrer amtlichen Tätigkeit konkrete Verdachtsgründe für eine strafbare Handlung bekannt werden (§ 27 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung, EG StPO, SGS 250).
Nein. Bei Antragsdelikten können die Verfahrenskosten jedoch der antragstellenden Person auferlegt werden, wenn diese mutwillig oder grobfahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat und das Verfahren eingestellt wird.
Grundsätzlich steht es geschädigten Personen frei, auf eigene Kosten eine Anwältin oder einen Anwalt beizuziehen. Falls es die Interessen und die persönlichen Verhältnisse von geschädigten Personen erfordern, kann die Staatsanwaltschaft einen unentgeltlichen Rechtsbeistand bestellen. Opfer von Straftaten können sich für die Bestellung einer Anwältin oder eines Anwaltes zudem an die zuständige Opferhilfestelle wenden.
Im Telefonbuch, über den Schweizerischen Anwaltsverband (Telefon 031 313 06 06, www.sav-fsa.ch respektive www.swisslawyers.com), den Basellandschaftlichen Anwaltsverband (Telefon 061 421 05 65, www.akbs.ch) oder über den Auszug aus dem Anwaltsregister (im Kanton Basel-Landschaft eingetragene Anwältinnen und Anwälte).
Ja, spätestens nach der ersten Einvernahme und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft haben Sie Anspruch darauf, die Akten des Strafverfahrens einzusehen. Allerdings sieht das Gesetz (Art. 108 Strafprozessordnung) gewisse Ausnahmen vor.
Ja, Aufwendungen wie Bahnbillette etc. werden ersetzt. Eine Entschädigung für Arbeitsausfall kann jedoch nur geltend machen, wer selbstständig erwerbend ist. Wenn Sie angestellt sind, ist Ihr Arbeitgeber dazu verpflichtet, während der Arbeitszeit das Erscheinen bei der Staatsanwaltschaft ohne Lohneinbusse zuzulassen (Art. 324a Abs. 1 OR).
Grundsätzlich besteht eine allgemeine Zeugenpflicht. Personen, die zur beschuldigten Person in einer nahen Beziehung stehen (z.B. Verwandte, Verschwägerte, Ehegatten, Lebenspartner/innen, Stief- oder Pflegeeltern) sowie Amts- und Berufsgeheimnisträger/innen haben aber das Recht, das Zeugnis zu verweigern. Zu Beginn der Zeugenbefragung klärt die einvernehmende Person von Amtes wegen ab, ob ein Zeugnisverweigerungsrecht besteht und weist gegebenenfalls darauf hin.
Nein, grundsätzlich nicht, da das Untersuchungsverfahren geheim ist. Ist die Zeugin oder der Zeuge aber zugleich Opfer, das heisst in der körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden, ist die Begleitung durch eine Vertrauensperson zulässig.
Nein, grundsätzlich nicht. Ein Akteneinsichtsrecht besteht allenfalls, wenn Sie als Zeugin oder als Zeuge gleichzeitig Geschädigte/r sind und im Strafpunkt Antrag stellen oder einen zivilrechtlichen Anspruch geltend machen.
Nein, grundsätzlich nicht. Angaben zum Inhalt des Verfahrens kann bzw. darf Ihnen nur die beschuldigte Person selber machen.
Im Telefonbuch, über den Schweizerischen Anwaltsverband (Telefon 031 313 06 06, www.sav-fsa.ch respektive www.swisslawyers.com), den Basellandschaftlichen Anwaltsverband (Telefon 061 421 05 65, www.akbs.ch) oder über den Auszug aus dem Anwaltsregister (im Kanton Basel-Landschaft eingetragene Anwältinnen und Anwälte).
Ja, mit einer Besuchsbewilligung der Staatsanwaltschaft ist dies möglich. Ein Besuch darf aber den Untersuchungszweck nicht gefährden, ist nur im Rahmen der Anstaltsordnung und nur in Absprache mit der Gefängnisverwaltung möglich.
Ja, dies ist grundsätzlich möglich. Die Briefe unterstehen jedoch der Kontrolle durch die Staatsanwaltschaft. Diese kann den Briefverkehr auch einschränken. Der Inhalt der Schreiben darf sich nicht auf den Gegenstand der Strafuntersuchung etc. beziehen. Die Adresse der Person in Untersuchungshaft erfahren Sie bei der Staatsanwaltschaft.