Beim Feuer machen ist Vorsicht geboten - Bedingtes Feuerverbot

25.07.2019
Die Waldbrandgefahr im Kanton Basel-Landschaft ist weiterhin erheblich (Waldbrandgefahrenstufe 3). Es gilt ein bedingtes Feuerverbot im Wald, in Waldesnähe und im Freien. Feuer wird nur auf festeingerichteten Feuerstellen toleriert, jeweils mit der angebrachten Vorsicht.

Wie im vergangenen Sommer besteht in allen Teilen des Kantons Basel-Landschaft eine erhebliche Waldbrandgefahr. Der Krisenstab ruft die Bevölkerung erneut zum vorsichtigen Umgang mit Feuer auf und dankt bereits jetzt für die Disziplin. Die lokale Waldbrandgefahr kann von der generellen Waldbrandgefahr abweichen, insbesondere auf Feldern und Wiesen sowie in stark sonnenexponierten Wäldern ist sie tendenziell grösser. Bei zunehmendem Wind oder in Lagen mit einem grossen Anteil dürrer Vegetation nimmt die Waldbrandgefahr zu.

Aufgrund des ausserordentlich niederschlagsarmen Sommers auch im vergangenen Jahr sind die Böden sehr trocken. Für tiefwurzelnde Bäume und das Grundwasser ist keine Entspannung absehbar. Deshalb gilt ein bedingtes Feuerverbot im Wald, in Waldesnähe und im Freien. Feuer sind nur auf festeingerichteten Feuerstellen erlaubt, jeweils mit der angebrachten Vorsicht. Es besteht die Gefahr, dass aufgrund weggeworfener Raucherwaren, Funkenflug eines Grillfeuers Brände entstehen. 

Folgende Verhaltenshinweise sind zu beachten:

• Feuer nur in fest eingerichteten Feuerstellen entfachen

• Feuer jederzeit unter Kontrolle halten

• Funkenwurf sofort löschen

• Feuer vor dem Verlassen der Feuerstelle vollständig löschen

• Bei starkem oder böigen Wind auf Feuer verzichten

• Keine Raucherwaren wegwerfen

• Kein Waldrestholz nach einer Schlagräumung verbrennen

• Das Steigenlassen von Himmelslaternen ist grundsätzlich verboten 

Den Gemeinden steht es weiterhin frei, aufgrund der lokalen Situation die Massnahmen zu verschärfen. 

Wasserentnahme prüfen

Inhaberinnen und Inhaber von Wasserentnahmebewilligungen sind aufgefordert, vor einer Wasserentnahme sorgfältig zu prüfen, ob eine Wasserentnahme gemäss den Vorgaben ihrer Bewilligung noch möglich ist. Im Zweifelsfall gibt das Amt für Umweltschutz und Energie/Fachstelle Oberflächengewässer Auskunft. Wasserentnahmen für den Gemeingebrauch (gelegentliche Entnahme kleiner Wassermengen ohne den Einsatz Motor getriebener Geräte, das heisst mittels Eimer oder Giesskanne) sind weiterhin erlaubt. 

Weitere Informationen finden Sie auf www.waldbrandgefahr.ch oder auf www.kks.bl.ch