Allgemeine Informationen
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Im Bereich Verkehrsbussen gibt es grundsätzlich zwei massgebende Strafverfahren die zur Anwendung gelangen:
- Das vereinfachte Ordnungsbussenverfahren gemäss Ordnungsbussengesetz bzw. Ordnungsbussenverordnung
- Das ordentliche Verfahren gemäss der schweizerischen Strafprozessordnung
Das vereinfachte Ordnungsbussenverfahren
Das vereinfachte Ordnungsbussenverfahren wird bei geringfügigen Übertretungen angewendet, die in der Bussenliste der Ordnungsbussenverordnung mit einer Bussenziffer aufgeführt sind. Ordnungsbussen werden beispielsweise für das Falschparkieren oder bei einer unerheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung ausgestellt. Im vereinfachten Ordnungsbussenverfahren kann die Busse innerhalb der Frist von 30 Tagen ab Abgabedatum ohne weitere Folgen bei der Polizei Basel‑Landschaft bezahlt werden. Mit der Bezahlung der Ordnungsbusse wird diese akzeptiert und damit gleichzeitig rechtskräftig.
Das Ordnungsbussenverfahren ist anonym und die Busse wird nicht registriert. Das vereinfachte Ordnungsbussenverfahren kann auch abgelehnt und eine Beurteilung in einem ordentlichen Strafverfahren verlangt werden (Einsprache). In diesem Fall kommen das ordentliche Strafrecht und die kantonalen Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften für Übertretungen zur Anwendung.
Im Ordnungsbussenverfahren kommt auch die so genannte Halterhaftung zum Tragen. Wird die Busse innerhalb der Frist von 30 Tagen nicht bezahlt oder die Personen bekannt gegeben, die für die Übertretung verantwortlich ist, so wird die Busse dem im Fahrzeugausweis als Halter eingetragene Person auferlegt.
Das ordentliche Verfahren
Das ordentliche Verfahren wird für Übertretungen angewendet, die nicht mehr im vereinfachten Ordnungsbussenverfahren abgewickelt werden können, wie etwa eine hohe Geschwindigkeitsüberschreitung. Im ordentlichen Verfahren ist die Staatsanwaltschaft Basel‑Landschaft für die Untersuchung des Falls und die Durchführung des Strafverfahrens zuständig. Sie stellt im Anschluss eine Bussenverfügung aus. Gegen diese stehen die entsprechenden Rechtsmittel offen (Einsprache/Nichtanerkennung der Bussenverfügung), was unter Umständen dann eine gerichtliche Beurteilung des Falls zur Folge hat.
Das ordentliche Verfahren ist nebst der eigentlichen Busse mit weiteren Verfahrenskosten verbunden. Gleichzeitig wird bei Geschwindigkeitsüberschreitungen ein Administrativverfahren wegen des Führerausweises eingeleitet. Je nach Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung wird eine Verwarnung oder ein Entzug verfügt. Für die Administrativmassnahmen sind die Behörden des jeweiligen Wohnsitzkantons zuständig.