Umbau zum Elektrofahrzeug
Als nicht zertifizierter Fahrzeughersteller eine Strassenzulassung für ein Fahrzeug oder einen Fahrzeugumbau zu erlangen, ist nicht ganz einfach. Die finanziellen Aufwände für die Nachweise sind nicht zu unterschätzen, da diese an Elektrofahrzeugen sehr zeitintensiv sind.
Allgemein
Grundsätzlich gelten die Vorschriften der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS); sowie die Richtlinien Nr. 2a / 2b (jeweils für Motorwagen oder Motorräder siehe asa-Website -> Richtlinien).
Beachten Sie das bei tiefgreifende Änderungen, wie der Austausch von Antriebseinheiten, der Art. 4 Abs. 3 VTS angewendet wird. Wir benötigen für einen Umbau eine Konformitätsbewertung oder Konformitätsbeglaubigung durch eine vom ASTRA anerkannten Prüfstelle. Dies ist wegen folgenden Umständen nötig:
- Durch den Umbau wird in aller Regel die Bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit herabgesetzt. Dies ist nur mit einer Konformitätsbewertung oder Konformitätsbeglaubigung möglich Höchstgeschwindigkeit (Art. 48 Abs. 4 VTS)
- Erbringen eines Nachweises über die Einhaltung der Verordnung über elektrische Niederspannungserzeugnisse (NEV) (betrifft die elektrische Sicherheit – keine Ausnahmen seit 01.06.2020 -> siehe Weisungen)
- Erbringen eines Nachweises über die Elektromagnetische Verträglichkeit (EMV) gemäss Art. 80 und Anhang 12 VTS (ECE-R 10 oder erwähnte VO -> siehe Weisungen)
Je nach Änderungsumfang und Immatrikulationsdatum des Fahrzeuges sind noch weitere Nachweise erforderlich. Da die oben genannte Liste nicht abschliessend ist, folgen noch Hinweise zu Angaben und Nachweisen, die für die Prüfung an anerkannten Prüfstellen relevant sein können:
- Angaben über das ursprüngliche Fahrzeug, Fahrzeugausweis, Fahrzeugdaten wie z.B. Schweizer Typengenehmigung/Typenschein, EG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC)
- Beschreibung des Umbaus (was wird gemacht/geändert)
- Angaben über geänderte Gewichte des Fahrzeugs (z.B. Gesamtgewicht, Achslasten, Leergewicht und Schwerpunkthöhe) und Anzahl Plätze Art. 41 und Art. 42
- Änderungen an der Struktur des Fahrzeuges durch den Einbau eines Batteriegehäuses oder Batteriebefestigungspunkte
- Leistungsdaten des Elektromotors, gemäss Art. 46, Art. 47, Art. 51 VTS
- Angaben über die Änderungen an der Bremsanlage (z.B. Rekuperation, Bremsunterstützung, Bremskraftverstärkung, Vakuumpumpe, Drucklufterzeugung, Abschaltdruck, Behälter und Energievorrat erwähnen) Nachweis UNECE-R 13/13H vor 1.11.2014i Richtlinie 71/320/EWG in der entsprechenden Fassung
- Angaben über die Änderungen an der Lenkung (z.B. Antrieb der Lenkölpumpe) UNECE-R 79 (70/311/EG)
- Wird der Insassenschutz negativ beeinflusst (z.B. Batterie crashsicher verbaut, Front- und Seitenaufprall)
- Notwendige Anzeige des Energievorrats ECE-R100
- Notwendiger Batterie-Trennschalter ECE-R100
- Einhaltung technischer Vorgaben der Kabel, Trennschalter, Stecker etc.
- Informationen über die Befestigung der Batterie (Massnahmen / Personenschutz bei Aufprall)
- Gestaltung Frontpartie z.B. Abstand Motorhaube – Motor (Fussgängerschutz)
- Notwendiger Defroster, dass das Beschlagen oder Vereisen der Windschutzscheiben während der Fahrt mindestens im Wirkungsbereich der Scheibenwischer verhindert Art. 81 VTS
- Sichern der Fahrzeuge nach Art. 22 VRV
Weitere Erläuterungen zu den Garantien und Genehmigungen
Garantie des Umbauenden
Liegt für ein umgebautes Fahrzeug keine Garantie nach Artikel 41 Absatz 2 VTS vor oder ist die ursprüngliche als Folge des Umbaus nicht mehr gültig, kann der Umbauende dieses Dokument abgeben, wenn ein Bericht einer vom ASTRA anerkannten Prüfstelle die Betriebs- und Verkehrssicherheit bestätigt. Die Zulassungsbehörde legt in Absprache mit der Prüfstelle den erforderlichen Prüfumfang fest (Art. 41 Abs. 5 VTS).
Ein Bericht einer vom ASTRA anerkannten Prüfstelle, welche die Betriebs- und Verkehrssicherheit bestätigt, ist ebenfalls notwendig, wenn ein solcher nach VTS erforderlich ist sowie dann, wenn er in diesen Richtlinien verlangt wird und der zuständigen Kanton nicht über die nötigen Mittel verfügt, die Prüfung in der eigenen Prüfstelle durchzuführen.
Ausländische Genehmigungen – z.B. ABE
Genehmigungen die von ausländischen Staaten nach nationalem Recht erteilt wurden, werden anerkannt, wenn die angewendeten Vorschriften im schweizerischen Recht aufgeführt sind (z.B. im Anhang 2 VTS) oder wenn sie den schweizerischen Vorschriften gleichwertig sind. Der Gesuchsteller hat den Nachweis der Gleichwertigkeit mit der Anmeldung zu erbringen (Art. 30 Abs.1 Bst. d VTS).
Gutachten – z.B. TÜV-Teilegutachten
Die von einer Prüfstelle ausgestellte Bescheinigung über eine oder verschiedene Eigenschaften eines Fahrzeuges, eines Fahrzeugsystems, eines Fahrzeugteils oder eines Ausrüstungsgegenstandes. Oftmals erfolgt die Ausstellung der Bescheinigung, ohne dass das Fahrzeug geprüft wurde. Solche Gutachten haben in der Schweiz nur sehr beschränkte Gültigkeit. Sie gelten nicht als Garantie oder Eignungserklärung.
Wichtig
Die abschliessende Beurteilung findet immer anlässlich der Fahrzeugprüfung statt. Bestehen gerechtfertigte Zweifel, kann eine Überprüfung einer vom ASTRA anerkannten Prüfstelle (APS) durch die Zulassungsbehörde angeordnet werden.