Felgen

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Nicht melde- und prüfpflichtige Felgen

Nicht melde- und nicht prüfpflichtig sind Räder (Felgen), die in der Typengenehmigung bzw. im Typenschein oder auch in der europäischen Übereinstimmungsbescheinigung (CoC) des betreffenden Fahrzeuges eingetragen und damit genehmigt sind.

Als für den Fahrzeugtyp "genehmigt" gelten Räder, die in den Dimensionen (Felgenbreite, Felgendurchmesser, Einpresstiefe) sowie im Material (Stahl/Leichtmetall) und der "Marke" mit den Eintragungen gemäss Typengenehmigung/Typenschein/CoC übereinstimmen. Alle weiteren Varianten (auch Zwischengrössen) gelten als "nicht genehmigt". Welche Felgen spezifisch für Ihr Fahrzeug freigegeben sind und somit nicht geprüft werden müssen, erfahren Sie bei Ihrem Markenhändler oder beim Fahrzeugimporteur. Um entsprechende Anfragen beantworten zu können, wird die Typengenehmigungs- bzw. Typenscheinnummer Ihres Fahrzeuges benötigt. Bitte halten Sie den Fahrzeugausweis bereit.

Typengenehmigte Felgen müssen nicht geprüft werden und es erfolgt kein Eintrag im Fahrzeugausweis!

Melde- und prüfungspflichtige Felgen

Gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. f VTS ist es die Pflicht des Fahrzeughalters der Zulassungsbehörde melden, wenn am Fahrzeug nicht genehmigte Räder montiert werden. Vor der Weiterverwendung des Fahrzeuges muss die Änderung geprüft und auf dem Felgenpapier oder im Fahrzeugausweis eingetragen werden.

Vorgehen und technische Details

Nach welchen Kriterien Felgen geprüft werden, sowie der Umfang der notwendigen Dokumente und Prüfungen sind detailliert in den folgenden Richtlinien festgehalten.

Dokumente

In den oben genannten Richtlinien sind die Qualität der Dokumente, sowie Muster im Anhang beschrieben.

Eignungserklärungen

Eine Eignungserklärung muss vom Hersteller des Rades ausgestellt sein. Diese enthält die Bezeichnung, die Dimensionen des Rades sowie die genaue Bezeichnung der Fahrzeugtypen, für die das Rad zugelassen werden kann. Ebenso muss das Befestigungsmaterial, falls diese ändert, auf der Eignungserklärung mit aufgeführt werden (Adapter, Zentrierringe, Schrauben, Muttern). Die Eignungserklärung muss mit Stempel und Unterschrift im Original vorliegen. Eignungserklärungen oder beglaubigte Kopien originaler Eignungserklärungen vom Importeur oder Vertreiber der Räder können anerkannt werden. Im Falle von beglaubigen Kopien kann die Zulassungsbehörde Einsicht in die originalen Dokumente verlangen.

Andere Dokumente

ABE: Eine Allgemeine Betriebserlaubnis die vom Deutschen Kraftfahrbundesamt (Bundesbehörde) ausgestellt wird, kann anstelle einer Eignungserklärung für Felgen anerkannt werden. Als Anwenderliste (Fahrzeug - Felge) ist ein TÜV-Gutachten mitgeliefert. Es werden beide Dokumente benötigt.

TÜV-Teilegutachten: Ein TüV-Gutachten wird als Eignungserklärung für Felgen nicht anerkannt. Mit dem Unterzeichnen der Eignungserklärung übernimmt der Felgenhersteller für sein Produkt und allfällige Schäden die Haftung (Produktehaftpflicht). Der TüV-Prüfbericht enthält keine Garantie und keine Unterschrift des Felgenherstellers und erfüllt somit nicht die Anforderungen, die an eine Eignungserklärung gestellt werden.

Reifen-Felgen Paarung

Werden Reifen mit anderer Dimension als auf Typengenehmigung/Typenschein verwendet, so richten sich die Anforderungen an die Reifen sowie Räder/Reifenkombinationen nach Artikel 58 VTS. Insbesonders sind die Bestimmungen der ECE-Reglemente Nr. 30 und 54 sowie die Normen gemäss ETRTO für genormte Räder/Reifenkombinationen massgebend.

Reifenrechner

Bei Änderungen des Radumfanges sind Abweichungen von maximal 8% der Originalvariante zulässig (Taxi 2% - siehe Richtlinien). Mit einem Reifenrechner können sie die Abweichung gegenüber dem Original bestimmen.

Reifenrechner [xlsx]