Chip-Tuning

Jede Leistungsänderung an einem Motorfahrzeug ist melde- und prüfpflichtig.
Die hier vorhandenen Informationen sind ein Auszug aus der Richtlinie Nr. 2a. Bei Motorrädern gilt die Richtlinie Nr. 2b.
Beide Richtlinien sind für allfällige Prüfungen und detaillierte Informationen massgebend.
Leistungssteigerung
Der Einbau von Motoren mit anderem Hubraum oder anderem Motorkennzeichen und Umbauten am Originalmotor, die eine Hubraumänderung zur Folge haben, ist melde- und prüfpflichtig. Es ist der Nachweis zu erbringen, dass die bei der Erstzulassung gültigen Vorschriften über Abgase und Geräusche und bei Dieselfahrzeugen die Rauchvorschriften weiterhin eingehalten sind. Bei Leistungsänderungen von mehr als 20% ist zusätzlich der Nachweis für die Betriebs- und Verkehrssicherheit notwendig. Dies kann eine Eignungserklärung des ursprünglichen Fahrzeugherstellers oder eine Garantie des Umbauers, gestützt auf einen Bericht einer vom Bundesamt für Strassen (ASTRA) anerkannten Prüfstelle (APS) sein.
Weiter sind auch folgende Änderungen melde- und prüfpflichtig:
- Umbau auf Gasbetrieb
- Lachgaseinspritzung
- Emissions-Upgrade
- Treibstoffspargeräte

Beim Chip Tuning sind zusätzlich zu den unter "Leistungssteigerung" genannten Hinweisen, noch die Typengenehmigung der Teile (z.B. Motorsteuergerät) maßgebend. Eingriffe in die Fahrzeugelektronik, die das Abgas- Geräusch- oder Leistungsverhalten beeinflussen, sind grundsätzlich Typengenehmigungspflichtig (schweizerische Typengenehmigungen durch eine APS). Das Anbieten von nicht typengenehmigten Teilen und Änderungen ist strafbar.
Grundlagen
Art. 219 Abs. 2 Bst g und h VTS / Anhang 1 Ziffer 2.3 TGV
Hinweis
Diese Ausführungen ist nicht abschließend, im Zweifelsfall kontaktieren sie uns via Kontaktformular .