Auspuff

Neben den originalen Auspuffanlagen und Katalysatoren, können eine Reihe von Zubehöranlagen (z.B. Sportauspuffanlagen) legal montiert werden. Diese Auspuffanlagen oder Katalysatoren sind nicht prüf- und meldepflichtig, wenn für den entsprechenden Fahrzeugtyp eine Genehmigung vorhanden ist. Welche Genehmigungen anerkannt werden können geht bei Motorwagen aus der RL-2a und bei Motorrädern aus der RL-2b hervor.

Detaillierte Informationen über den Inhalt der Dokumente, Klappenanlagen sind im Merkblatt KT11  zu finden

Auspuffanlagen gelten jedoch nur dann "als für den Fahrzeugtyp genehmigt", wenn das Fahrzeug, in das die Anlage eingebaut wurde, mit einem in der Genehmigung aufgeführten Fahrzeugtyp vollständig identisch ist. Der Lieferant der Anlage muss dies dem Käufer schriftlich bestätigen bzw. die CH-Typengenehmigung muss mitgeführt werden. Aus der Bestätigung des Lieferanten muss klar hervorgehen, für welchen Fahrzeugtyp die Anlage vorgesehen ist. Folgende Mindestangaben sind erforderlich:

  • Marke und Fahrzeugtyp, für den die Anlage vorgesehen ist, mit Angabe der schweizerischen Typengenehmigungs-/Typenscheinnummer;- oder EU-Gesamtgenehmigungsnummer
  • Motorkennzeichen
  • Nennleistung mit Drehzahl
  • Fabrik- oder Handelsmarke des Ersatz- Schalldämpfers oder Katalysators
  • Vollständige EG- bzw. ECE-Genehmigungsnummer des Ersatz- Schalldämpfers oder Katalysators

Der Lieferant muss den Käufer darauf aufmerksam machen, dass dieses Dokument zusammen mit dem Fahrzeugausweis stets mitzuführen und den Kontrollorganen auf Verlangen vorzuweisen ist. Ein Eintrag im Fahrzeugausweis ist nicht erforderlich. Wenn das Geräusch eines Fahrzeuges als störend oder lästig auffällt, kann eine Vorbeifahrtsmessung angeordnet werden.