Aerodynamik

Bild Legende:

Beurteilungskriterien 

Das Merkblatt KT16  ist die Grundlage zur Prüfung von aerodynamischen Anbauteilen. Nachfolgende Informationen sind Auszüge aus diesem Merkblatt. Letztendlich ist das Merkblatt KT16 und die zugrundeliegenden Richtlinien massgebend.

Worauf ist bei einem "Neu-Umbau" zu achten?

Bei der Montage von aerodynamischen Anbauteilen handelt es sich um eine sogenannte melde- und prüfpflichtige Änderung. Die geltenden Vorschriften verlangen, dass der Fahrzeughalter derartige Änderungen der Zulassungsbehörde (Motorfahrzeugkontrolle) meldet. Die abgeänderten Fahrzeuge müssen vor der Weiterverwendung nachgeprüft werden ( Art. 34 VTS ). Wer Probleme bei der Zulassung vermeiden will, verwendet ausschliesslich Teile, die über ein entsprechendes Gutachten verfügen. Akzeptiert werden beispielsweise ABE (Allgemeine Betriebserlaubnis), DTC-Prüfberichte oder EG- / ECE- Teilegutachten. Ohne Papiere werden aerodynamische Anbauteile nur zugelassen, wenn sämtliche im Merkblatt KT16 definierten Anforderungen an Montage, Material, Kanten, Gestaltung usw. eingehalten sind.

Der Nachweis, dass es sich bei dem verwendeten Material um einen splittersicheren Werkstoff handelt, muss in jedem Fall beigebracht werden.

Entsprechende Tests werden von den anerkannten Prüfstellen durchgeführt. Auch anerkannt werden können in diesem Zusammenhang entsprechende Tüv-Prüfberichte (Tüv-Gutachten sind nicht ausreichend).

Geänderte Frontgestaltung
Für eine geänderte Frontgestaltung, wird vor allem Aspekten für den Fussgängerschutz Aufmerksamkeit geschenkt. Diese kommen beispielsweise bei folgenden Kriterien zum Tragen:

  • Veränderungen an Kotflügel, Motorhaube und Lufteintritte, welche vom Boden aus ab einer Abrolllänge im Bereich zwischen 1000 mm bis 2100 mm liegen.
  • Öffnungen ab einer Grösse Ø 16 cm.
  • Beschichtungen der Front mit zusätzlichem Material (z.B. Karbon)
Werden Änderungen vorgenommen, die eine oder mehrere dieser Kriterien erfüllen, wird ein Prüfbericht von einer anerkannten Prüfstelle verlangt der bestätigt, dass das Fahrzeug im umgebauten Zustand keine erhöhte Gefahr bei Unfällen mit Fussgängern darstellt.

Wann ist der Nachweis der Fußgängerschutzrichtlinie notwendig?
(Verordnung Nr. 78/2009/EG bzw.  Richtlinie 2003/102/EG)
  • Ab Erstzulassungsdatum Juni 2006
    Bei Personenwagen [M1] und aus M1 abgeleitete Lieferwagen [N1] die EG- Typengenehmigt sind mit einem Gesamtgewicht bis 2500kg
    Ausnahme:
    Es kann Belegt werden, dass das Fahrzeug noch nicht im Geltungsbereich dieser Vorschrift ist 1
  • Ab Verzollungs- oder Erstzulassungsdatum Januar 2013
    Bei Personenwagen [M1] und aus M1 abgeleitete Lieferwagen [N1] die keine EG -Typengenehmigung haben (z.B. USA) mit einem Gesamtgewicht bis 2500kg.
  • Ab Erstzulassungsdatum März 2015
    Bei Personenwagen [M1] über 2500kg Gesamtgewicht und allen Lieferwagen [N1] die EG- Typengenehmigt sind
    Ausnahme:
    Es kann Belegt werden, dass das Fahrzeug noch nicht im Geltungsbereich dieser Vorschrift ist
  • Ab Verzollungs- oder Erstzulassungsdatum 24. August 2019
    Bei Personenwagen [M1] über 2500kg Gesamtgewicht und allen Lieferwagen [N1] die keine EG -Typengenehmigung haben (z.B. USA).

1 Die Einführung der Fussgängerschutzrichtlinie erfolgte schrittweise. Ob ein Fahrzeug im Geltungsbereich diese Richtlinie stand oder nicht ist für die Prüfstellen nicht nachvollziehbar. Die Fahrzeughersteller und deren schweizerischen Importeure haben Einsicht in die entsprechenden Dokumente. Die Abklärung der betroffenen Fahrzeuge ist Sache des Kunden resp. desjenigen, der einen Umbau der Frontpartie in Auftrag gibt.