Ausserordentliche Fahrzeugprüfung
Der Art. 34 VTS definiert drei unterschiedliche Situationen, welche unter Umständen eine ausserordentliche Fahrzeugprüfung erforderlich machen können. Es sind dies:
- Unfall oder Polizeikontrolle
- Technische Änderung am Fahrzeug
- Anpassung des Fahrzeuges an eine körperlich behinderte Person
1. Unfall oder Polizeikontrolle
Ein Fahrzeug , das bei einem Unfall starke Beschädigungen erleidet oder bei einer Polizeikontrolle erhebliche Mängel aufweist, muss nachgeprüft werden. Derartige Fälle werden von der Polizei rapportiert und der Zulassungsbehörde gemeldet. In der Folge erhält der Fahrzeughalter oder die Fahrzeughalterin von der Zulassungsbehörde ein Aufgebot zum Vorführen des betroffenen Fahrzeuges.
2. Technische Änderung
- Änderung der Fahrzeugeinteilung;
- Änderung der Abmessungen, des Achsabstandes, der Spurweite, der Gewichte;
- Eingriffe, die die Abgas- oder Geräuschemissionen verändern;
- nicht für den Fahrzeugtyp genehmigte Auspuffanlage;
- Änderung an der Kraftübertragung;
- nicht für den Fahrzeugtyp genehmigte Räder;
- Änderung der Lenkanlage oder der Bremsanlage;
- das Anbringen einer Anhängevorrichtung;
- das Ausserbetriebsetzen von Rückhaltesystemen oder Teilen davon (z.B. Gurtstraffer, Airbag)
- das Nichtinstandstellen von defekten oder nicht betriebsfähigen Rückhaltesystemen oder Teilen davon (z. B. Gurtstraffer, Airbag)
- alle weiteren wesentlichen Änderungen.
Weitere Informationen zu den einzelnen Änderungen finden Sie unter dem Kaptiel "Technische Fragen".
3. Anpassung eines Fahrzeuges an eine körperlich behinderte Person
Gemäss Art. 34 Abs. 4 VTS sind Fahrzeuge nachzuprüfen, wenn sie an das Gebrechen einer körperlich behinderten Person, die das Fahrzeug führt angepasst werden.