Auf- und Ablastung
VTS Art. 9 Abs. 3 bis : Auf Gesuch des Fahrzeughalters kann das zugelassene Gesamtgewicht eines Motorfahrzeuges oder eines Anhängers verändert werden, jedoch höchstens einmal jährlich oder anlässlich eines Halterwechsels. Die Gewichtsgarantien des Fahrzeugherstellers dürfen nicht überschritten werden.
VTS Art. 7 Abs. 4: «Gesamtgewicht» ist das für die Zulassung massgebende Gewicht. Es ist das höchste Betriebsgewicht, mit dem das Fahrzeug verkehren darf.
Mit der Neuregelung kann nun das Gesamtgewicht eines Fahrzeuges nach den Bedürfnissen des Halters festgelegt (herauf oder herabgesetzt) werden.
Dies ist im Zusammenhang mit der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA) insbesondere für das Transportgewerbe von wesentlicher Bedeutung.