Auf- und Ablastung

Mit der Einführung des neuen Art. 9 Abs. 3 bis auf den 1. April 2003 wurde die gesetzliche Grundlage geschaffen, um das Gesamtgewicht von Fahrzeugen verändern zu können.

VTS Art. 9 Abs. 3 bis : Auf Gesuch des Fahrzeughalters kann das zugelassene Gesamtgewicht eines Motorfahrzeuges oder eines Anhängers verändert werden, jedoch höchstens einmal jährlich oder anlässlich eines Halterwechsels. Die Gewichtsgarantien des Fahrzeugherstellers dürfen nicht überschritten werden.

Im gleichen Schritt wurde auch die Definition des Gesamtgewichtes wie folgt angepasst:

VTS Art. 7 Abs. 4: «Gesamtgewicht» ist das für die Zulassung massgebende Gewicht. Es ist das höchste Betriebsgewicht, mit dem das Fahrzeug verkehren darf.

Mit der Neuregelung kann nun das Gesamtgewicht eines Fahrzeuges nach den Bedürfnissen des Halters festgelegt (herauf oder herabgesetzt) werden.

Dies ist im Zusammenhang mit der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA) insbesondere für das Transportgewerbe von wesentlicher Bedeutung.