Verlust / Diebstahl von Ausweisen

Beim Verlust bzw. Diebstahl von Lernfahr-, Führer- und Fahrzeugausweisen ist wie folgt vorzugehen:
Bei Verlust der Zulassungsbewilligung zur Theorieprüfung stellen wir Ihnen ein Duplikat aus. Wir benötigen:
Bei Verlust des Lernfahrausweises stellen wir Ihnen ein Duplikat aus. Wir benötigen:
Beim Verlust des blauen Führerausweises stellt Ihnen die Motorfahrzeugkontrolle einen Führerausweis im Kreditkartenformat (FAK) aus.
Dazu benötigen wir:
Bei Verlust des Führerausweises in Kreditkartenformat stellen wir Ihnen ein Duplikat aus. Wir benötigen:
Der Verlust kann direkt bei der Motorfahrzeugkontrolle angezeigt werden. Wir benötigen
Bitte beachten Sie, dass Duplikate ausschliesslich von der Ausweisinhaberin, bzw. dem Ausweisinhaber beantragt werden können. Der Versand erfolgt nur an die im Ausweis eingetragene Person. Ist der Fahrzeughalter eine Unternehmung, muss das Formular von einer gemäss Handelsregister zeichnungsberechtigten Person unterschrieben werden.

Gesetzliche Grundlagen
Auffindung des Originalausweises
Ein Duplikat darf nur bei schriftlich bestätigtem Verlust des Originals erteilt werden. Der/die Inhaber/in ist verpflichtet, dieses der Motorfahrzeugkontrolle innert 14 Tagen seit Auffindung des Originals zurückzugeben (Art. 150 Abs. 4 VZV). Eine Verwendung von verlorenen / gestohlenen Ausweisen ist strafbar.
Duplikat bei Wechselschildern
Bei der Ausserverkehrsetzung eines Fahrzeuges, welches mit Wechselschildern betrieben wurde ist der originale Fahrzeugausweis und ein allfälliges Duplikat zu annullieren. Kann der/die Fahrzeughalter/in dieser Pflicht nicht nachkommen, werden die im Ausweis vermerkten Kontrollschilder nicht mehr zugeteilt, ausser wenn er nachweist, dass das Fahrzeug verschrottet oder auf einen anderen Halter zugelassen wurde. (Art. 81 Abs. 1 VZV)