Gewerbeparkkarte

1. Einleitung
Der Kanton Basel-Landschaft stellt neu Jahresgewerbeparkkarten (nachfolgend GPK) aus. Damit können gewerblich genutzte Fahrzeuge erleichtert parkiert werden.

Die gesetzlichen Grundlagen basieren auf der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft ( SGS 100 ) und dem Strassengesetz ( SGS 430 ).

Personen, die ein Gewerbe betreiben, können mit der GPK ihr mit Material oder mit Werkzeug beladenes Fahrzeug in der Nähe der Bau-, Montage- oder Servicestelle abstellen, ohne ihre Arbeit mit Parkplatzwechsel oder Nachbezahlen unterbrechen zu müssen.

Auch Lieferdienste mit längerem Aufenthalt (z.B. Caterer) können ihr Fahrzeug in der Nähe des Ablieferungsorts abstellen.

Keinen Anspruch auf eine GPK haben Fahrzeuge, wenn sie nicht  für den Arbeitseinsatz gebraucht werden sowie Fahrzeuge, die nicht den Kriterien unter Punkt 2 (Bezug der Gewerbeparkkarte) entsprechen und Fahrzeuge von Bauleitern.

2. Bezug der Gewerbeparkkarte
Die kantonale sowie die bikantonale  GPK können bei der Motorfahrzeugkontrolle Basel-Landschaft (nachfolgend MFK BL) bezogen werden.

Mutationen und die Ausstellung von Duplikaten, werden nur durch die ausstellende Motorfahrzeugkontrolle durchgeführt.

Alle Gewerbebetriebe 1 mit Sitz in der Schweiz oder im Ausland sind zum Bezug berechtigt. Es ist nicht notwendig, dass der Betrieb seinen Standort im Kanton Basel-Landschaft hat.

Eine GPK wird nur für ein bestimmtes Fahrzeug ausgestellt (nicht für ein bestimmtes Kontrollschild) und darf nicht für ein anderes Fahrzeug verwendet werden. Damit eine GPK ausgestellt werden kann, muss für jedes Fahrzeug ein Antragsformular ausgefüllt werden. Neben dem Formular, ist für ausserkantonale und ausländische Fahrzeuge, eine Kopie der Fahrzeugpapiere sowie Fotos des Fahrzeuges (Innen- und Aussenansicht; in beladenem Zustand) beizulegen.

1 Gewerbebetriebe sind Betriebe, die ausserhalb des Betriebsstandorts etwas bauen, herstellen, montieren oder reparieren.

3. Fahrzeugeinsatz
Im Antragsformular muss der Gewerbebetrieb glaubhaft darlegen, dass das Fahrzeug für Material, Maschinen oder Werkzeuge benötigt wird.

Für Fahrzeuge mit gewerbetypischen Karosserieformen (Lieferwagen, Kastenwagen, Kombi etc.) bestätigt die Inhaberin oder der Inhaber oder die Geschäftsführenden des Gewerbebetriebs mit ihrer Unterschrift, dass die Angaben auf dem Antragsformular richtig sind.

Bei Fahrzeugen mit anderen Karosserieformen kann eine Begutachtung des beladenen Fahrzeuges bei der MFK BL verlangt werden.

Der Einsatzort kann nicht am Geschäftssitz sein.

4. Fahrzeugbeschriftung
Während die GPK benützt wird, muss das Fahrzeug klar als Gewerbefahrzeug erkennbar sein. Entweder steht die Gewerbebezeichnung auf dem Fahrzeug oder es muss ein gut lesbares Schild hinter die Frontscheibe gelegt werden.

5. Parkierberechtigungen
Wer eine GPK besitzt, hat folgende Parkberechtigungen (inkl. Anhänger):

a) Zeitlich unbegrenztes Parkieren in der blauen Zone
b) Zeitlich unbegrenztes Parkieren auf Parkierungsflächen, die ein Parkieren von zwei Stunden und länger zulassen
c) Parkieren in Parkverbotszonen bis maximal 4 Stunden, wobei der Beginn der Parkzeit mit der Parkscheibe anzuzeigen ist

Fahrzeuge, die berechtigterweise mit einer GPK parkiert sind, müssen keine weiteren Parkierungsgebühren (Parkuhren usw.) bezahlen. Die Parkierberechtigung ist beschränkt auf notwendige Fahrzeugeinsätze und die Dauer der Arbeit.

Die GPK und eine allfällig benötigte Parkscheibe sind von aussen gut sichtbar hinter der Frontscheibe anzubringen.

6. Nicht erlaubtes Parkieren
Das Parkieren ist in diesen Fällen trotz GPK nicht erlaubt:

a) Parkierverbote gemäss Art. 19 Abs. 2-4 der Verkehrsregelnverordnung ( 741.11; VRV )
b) Zusätzlich mit Schranken abgesperrte Parkflächen
c) Kurzzeitparkplätze (Parkuhr bis max. 30 Minuten)
d) Temporär signalisierte Parkierungsbeschränkungen (z.B. Baustellen)
e) Parkflächen mit der Aufschrift Polizei, Taxi, BVB, BLT usw.
f) In der Kernzone der Basler Innenstadt hat die GPK „Zone BL/BS“ während den Sperrzeiten keine Gültigkeit

7. Gebühren

Die GPK werden nur als Jahreskarten ausgestellt. Bei Verlust oder Rückgabe wird keine Rückerstattung der Gebühr gewährt. Bei Verlust kann auf Antrag ( Formular Verlust/Diebstahl von Ausweisen auf der Internetseite der MFK BL) ein Duplikat ausgestellt werden.

8. Strafbestimmungen
Missbrauch der GPK und Widerhandlungen im Strassenverkehr werden geahndet.