Die Sicherheitsvorschriften beschränken sich auf die Sicherheit im Strassenverkehr während den Fasnachtsumzügen im Kanton Basel-Landschaft. Konkret wurden Regelungen zum Führen und zur Betriebssicherheit von Fasnachtsfahrzeugen erarbeitet. Diese gelten für alle Veranstalterinnen und Veranstalter von Fasnachtsumzügen im Kanton Basel-Landschaft sowie für Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit Fahrzeugen. Die Organisatoren sind dafür verantwortlich, dass die betroffenen Teilnehmerinnen und Teilnehmer über die Sicherheitsvorschriften informiert sind und diese während den Veranstaltungen eingehalten werden.
Für Fragen wenden Sie sich bitte an die folgende E-Mail:
1. Dürfen Zugfahrzeuge mit braunen Kontrollschildern am Umzug teilnehmen?
Ja, auch Zugfahrzeuge mit braunen Kontrollschildern (Ausnahmefahrzeuge) können eine Sonderbewilligung bei der Polizei Basel-Landschaft beantragen und am Umzug teilnehmen. Die Fahrzeugbreite darf inkl. Rundumverschalung 3.50 m nicht überschreiten.
2. Darf man mit U-Nummern (Händlerschilder / Garagen-Kontrollschilder) am Umzug teilnehmen.
Die Verwendung von U-Nummern ist grundsätzlich nicht erlaubt. Individuelle Anfragen können unter [email protected] eingereicht werden.
3. Darf das Kontrollschild vom Traktor entfernt und an der Umkleidung festgemacht werden (sichtbar)?
Ja, die Kontrollschilder müssen auch trotz der Verschalung sichtbar bleiben.
4. Weshalb darf ein nicht immatrikulierter Aufsitzrasenmäher kein Requisit ziehen?
Ein Aufsitzrasenmäher ist nicht für die Verwendung im Strassenverkehr konzipiert und entspricht nicht den technischen Vorgaben für (Strassen)-Fahrzeuge. Es besteht dementsprechend auch keine Motorfahrzeughaftpflichtversicherung.
5. Ab wann sind die Sicherheitsvorschriften gültig?
Die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften ist ab dem Jahr 2026 obligatorisch.
6. Was ist eine Sonderbewilligung der Polizei Basel-Landschaft?
Die Bewilligung gilt für die Überführungsfahrt vom Standort des Wagens bis zur Umzugsroute und zurück (Art. 90 Abs. 3 der Verkehrsregelverordnung, VRV). Auf dem Gesuchsformular können mehrere Veranstaltungen aufgeführt werden und es muss nur ein Gesuch pro Landw. Traktor eingereicht werden. Das Formular und weitere Informationen finden Sie unter dem folgenden Link:Onlineportal Sonderbewilligungen
7. Weshalb muss eine Sonderbewilligung eingeholt werden?
Gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. e der Verordnung über die Schwerverkehrsabgabe (SVAV) sind land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge von der Schwerverkehrsabgabe befreit.
Welche Fahrten zulässig sind, ist in den Artikeln 86 ff. der Verkehrsregelnverordnung (VRV) geregelt. Für Fahrten bei Veranstaltungen, wie die Fasnacht, braucht es eine Ausnahme- oder Sonderbewilligung gemäss Art. 90 Abs. 3 VRV.
Es handelt sich um eine Bundesvorschrift und nicht um ein neues Konstrukt der basellandschaftlichen Sicherheitsvorschriften.
8. Wo muss die Sonderbewilligung eingeholt werden?
Für die Überführungsfahrt ist in dem Kanton, in welchem die bewilligungspflichtige Fahrt beginnt, das Gesuch einzureichen. Es können mehrere Fahrten zu den verschiedenen Umzügen auf dem Gesuch aufgeführt werden.
9. Wie muss das Formular für die Sonderbewilligung ausgefüllt werden?
Die Bewilligung wird über das Online-Portal vom Bund beantragt, für die Ausstellung ist im Kanton Basel-Landschaft jedoch die Polizei zuständig.
Pauschalgebühr CHF 50.00
10. Wäre eine kantonale Sonderbewilligung für alle Überführungsfahrten eine Möglichkeit?
Die auf der nationalen Plattform zu beantragende Sonderbewilligung gilt für den Kanton BL. Es können beim Gesuch mehrere Veranstaltungen angegeben werden.
11. Wieso benötigt man zum Abholen des Wagens beim Bauplatz eine Sonderbewilligung? Das ist eine Fahrt ohne Personentransport mit einem normalen Anhänger.
Mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen sind nur die im Gesetz expliziten genannten Fahrten erlaubt. Für Fahrten bei Veranstaltungen, wie die Fasnacht, braucht es eine Ausnahme- oder Sonderbewilligung gemäss Art. 90 Abs. 3 VRV.
Werden gewerblich zugelassene Fahrzeuge (weisse Kontrollschilder) verwendet, so wird keine Sonderbewilligung benötigt.
12. Weshalb wurde das Mindestalter von Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern auf 18 Jahre gesetzt?
Aufgrund des Umfeldes (enge Strassenverhältnisse; grosse Menschenmenge; Mitführen von Personen) in welchem sich die Zugfahrzeugführerinnen und Zugfahrzeugführer während der Fasnachtsveranstaltungen befinden, wurde zum Schutze der jungen Lenkerinnen und Lenker in Anlehnung an den berufsmässigen Personentransport das Mindestalter auf 18 Jahre festgelegt.
13. Wie muss die Haftpflichtversicherung erhöht werden?
Gemäss Art. 3 Abs. 2 der Verkehrsversicherungsverordnung (VVV) erhöht sich bei Motorwagen und Anhängerzügen, mit denen Personen befördert werden, die Mindestversicherung bei einem Unfallereignis bei einer Platzzahl von 10 bis 50 Personen auf 10 Millionen Franken.
14. Wäre eine kantonale Versicherungslösung für alle Umzüge keine Möglichkeit?
Nicht der Umzug selbst, sondern die einzelnen Fahrzeuge werden versichert. Wie auch bei Personenwagen, ist jede Versicherung individuell abzuschliessen.
15. Braucht man eine Betriebssicherheitsbestätigung (BESIBE) für einen landwirtschaftlichen Anhänger ohne Kontrollschild?
Alle Anhänger die nicht immatrikuliert sind benötigen eine Betriebssicherheitsbestätigung.
16. Wer muss die Betriebssicherheitsbestätigung (BESIBE) kontrollieren?
Die BESIBE muss bei einem Fachbetrieb des Motorfahrzeuggewerbes (Garage oder Fachbetrieb mit Kompetenz für schwere und/oder landwirtschaftliche Fahrzeuge) eingeholt werden. Dieser Fachbetrieb bestätigt, dass das Fahrzeug verkehrssicher eingesetzt werden kann.
17. Müssen alle Wagencliquen, auch diese von auswärts, dem Komitee die BESIBE abgeben?
Die kantonalen Vorschriften schreiben vor, dass die Besibe mitgeführt werden muss. Ob diese noch zusätzlich dem Komitee abgegeben werden müssen, können die Komitee’s selber bestimmen.
18. Wie häufig muss die BESIBE ausgestellt werden?
Die BESIBE gilt ab Ausstellungsdatum für die folgenden drei Jahre, sofern keine für die Betriebssicherheit wesentlichen technischen Änderungen vorgenommen wurden.
19. Wird die BESIBE aus Basel-Stadt anerkannt?
Ja, die basel-städtische Besibe wird im Kanton Basel-Landschaft anerkannt. Hinweis: Im Kanton Basel-Landschaft dürfen keine Fahrzeuge und Anhänger mit Händlerschildern (U-Nummern) und braunen Kontrollschildern eingesetzt werden.
20. Gilt die BESIBE auch für Requisiten?
Nein, Requisiten benötigen keine Besibe. «Requisiten» sind von Hand gezogene – allenfalls batterieunterstützte – Gefährte, welche weder von einem Zugfahrzeug gezogen, noch selbständig fahrbar sind. Laternen gelten als Requisiten.
21. Wieviel darf der Überhang beim Zugfahrzeug maximal sein?
Der vordere Überhang bei Zugfahrzeugen darf maximal 4m lang sein. Im Vorderbereich des Zugfahrzeugs müssen erschütterungsfrei montierte, verzerrungsfreie Spiegel oder ein geprüftes Kamerasystem zur Einsicht in den «Toten Winkel» montiert werden.
22. Wie breit dürfen die Zugfahrzeuge maximal sein?
Die Maximalbreite bei Zugfahrzeugen richtet sich nach den allgemein geltenden Strassenverkehrsvorschriften. Die Fahrzeugbreite darf inklusive Rundumverschalung maximal 3.50 m sein. Hinweis: Kommunale Fasnachtsvorschriften können aufgrund von örtlichen Gegebenheiten kleinere Maximalbreiten bei Zugfahrzeugen vorsehen.
23. Braucht ein PW auch eine Verschalung und eine Absperrung zwischen PW und Anhänger?
Grundsätzlich gelten die Verschalungsvorschriften für alle motorisierten Zugfahrzeuge. Bei ordentlich eingelösten Personenwagen ist der Fussgängerschutz gewährleistet und nur die Räder müssen zusätzlich abgedeckt werden. Die Absperrungsvorgaben zwischen Zugfahrzeug und Anhänger gelten für alle Fahrzeugkombinationen.
24. Muss das Rad (bes. Hinterrad) auch gegen oben also im vollen Durchmesser Abgedeckt von der Verschalung abgedeckt sein?
Ja, es ist eine Rundumverschalung vorgeschrieben. Die Rundumverschalung muss so installiert werden, dass keine Personen zum Zugfahrzeug gelangen können. Es wird eine Höhe der Rundumverschalung von min. 75cm empfohlen.
25. Darf die Verschalung einen Spalt als Zugang für den Fahrer, resp als Bewegungsfuge zwischen den Teilen der Verschalung haben? Wenn ja wie gross darf der Abstand maximal sein?
Grundsätzlich sollte es bei der Rundumverschalung keine nicht verschliessbaren Lücken geben, da diese stets die Gefahr bergen, dass jemand daran hängen bleiben kann.
26. Muss die Verschalung nur während dem Umzug montiert werden?
Die Verschalungspflicht gilt grundsätzlich nur während dem Umzug.
27. Darf die Verschalung für Überführungsfahrten demontiert werden oder darf man, wenn die Beleuchtung nicht abgedeckt ist, auch mit der Traktorverkleidung am Strassenverkehr teilnehmen.
Die Verschalung ist nur auf der Umzugsroute vorgeschrieben. Wenn die entsprechende Fahrzeugbeleuchtung sowie das Kontrollschild auch im verschalten Zustand vorhanden sind (inkl. eingehaltene Sichtwinkel), ist die Überführungsfahrt auch mit der Verschalung zulässig.
28. Muss die Traktorverkleidung ebenfalls bei der BESIBE vorgeführt werden.
Es sind nur immatrikulierte Zugfahrzeuge zugelassen. Diese unterliegen nicht der BESIBE.
29. Muss der Wagen oder die Verkleidung mit Reflektoren (Katzenaugen) versehen werden?
Fahrzeuge, welche ausserhalb des Umzugs verkehren, müssen vorschriftsgemässe Beleuchtungen aufweisen, insbesondere ist die Verkleidung an den Fasnachtswagen so anzubringen, dass sowohl die vorderen Lichter, als auch die Schluss- und Bremslichter sowie die Kontrollschilder erkennbar sind (vgl. Ziffer 7 Abs. 6 Fasnacht-Sicherheitsvorschriften). Zusätzliche Reflektoren sind zu begrüssen, wobei die betreffenden Vorschriften einzuhalten sind (Homologation, Kennzeichnung, Farbe, Anbringungsort).
30. Müssen kleine Zugfahrzeuge (Rasenmähertraktoren, Aebi, etc.) auch komplett verschalt werden?
Grundsätzlich gilt die Verschalungspflicht für alle motorisierten Zugfahrzeuge. Zu beachten gilt ebenfalls, dass im Strassenverkehr und auch auf der Umzugsroute nur eingelöste (motorisierte) Zugfahrzeuge verwendet werden dürfen.
31 Gibt es eine Übersicht, welche Betriebe im Kanton Basel-Landschaft die Besibe’s abnehmen können/dürfen?
Nein, es besteht keine kantonale Übersicht über die Betriebe.
32. Auch auf der Umzugsroute gilt grundsätzlich das SVG. Macht sich dann der Fahrzeugführer strafbar, wenn er die Signalisationen oder Strassenmarkierungen auf der Umzugsroute nicht beachtet?
Für die Umzugsroute wird eine temporäre verkehrspolizeiliche Anordnung erteilt. Dadurch darf die festgelegte Strecke für den Normalverkehr eingeschränkt und mit anderen Verkehrssignalisationen versehen werden bzw. dürfen bestehende Verkehrssignalisationen temporär aufgehoben werden. Dennoch ist die Umzugsroute, mit Ausnahme des motorisierten Individualverkehrs, öffentlich frei zugänglich und das SVG behält die Gültigkeit.
33. Sind Traktoren und/oder Anhänger mit ausländischen Kontrollschildern zollrechtlich als Zugfahrzeuge an der Fasnacht zugelassen?
34. Ein im Ausland eingestellter Anhänger fährt bereits mit (Wurf-) Waren beladen über die Grenze in die Schweiz. Was muss dabei zollrechtlich beachtet werden?