Vorläufige Verkehrsberechtigung
Sofern die aufgeführten Bedingungen erfüllt sind, können Fahrzeughalterinnen, bzw. Fahrzeughalter ein amtlich geprüftes Fahrzeug vor der Erteilung des Fahrzeugausweises verwenden. |
Bedingungen
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Das Fahrzeug muss amtlich geprüft sein (Form 13.20A muss von der Zulassungsbehörde abgestempelt sein)
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Das Fahrzeug darf bis zur Erteilung des Fahrzeugausweises nur innerhalb der Schweiz verwendet werden
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Das Fahrzeug muss die Kontrollschilder des Fahrzeuges tragen, welches ausser Verkehr gesetzt werden soll
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Die erforderlichen Unterlagen zur Einlösung des Fahrzeuges wurden der Motorfahrzeugkontrolle im Original gemeinsam mit einer Kopie des Formulares " Erklärung zur vorläufigen Verkehrsberechtigung in der Schweiz " [PDF-Format] per Einschreiben zugestellt
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Kopien der eingereichten Unterlagen sind gemeinsam mit dem Original des Formulares und der Postquittung im Fahrzeug aufzubewahren
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Beschränkungen
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Sie gilt nicht für Fahrzeuge, welche provisorisch oder mit Tagesausweisen immatrikuliert werden.
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Die vorläufige Verkehrsberechtigung gilt nur für Fahrten innerhalb der Schweiz.
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Anstelle eines leichten Fahrzeuges (z.B. Personenwagen) darf nicht ein schweres Fahrzeug (z.B. Lastwagen) vorläufig in Verkehr gesetzt werden.
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Die vorläufige Verkehrsberechtigung gilt während maximal 30 Tagen ab Gültigkeit des Versicherungsnachweises .
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Gesetzliche Grundlagen
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Verkehrsversicherungsverordnung vom 20.11.1959 (VVV) ( SR 741.31 )
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