Deponieren von Kontrollschildern

Wenn Sie Ihr Fahrzeug vorübergehend oder definitiv ausser Verkehr setzen, müssen Sie anschliessend die Kontrollschilder innerhalb 14-Tagen abgeben.

Hinweis:

  • Nach Ablauf der 14-Tagen wird bei Wiederbezug der Kontrollschilder eine Gebühr[1] fällig
  • Bitte geben Sie die Schilder in sauberem Zustand ohne Rahmen ab
  • Werden Schilder mit Rahmen abgegeben bzw. per Post zugestellt, werden diese entfernt und vernichtet, ohne dass Anspruch auf Entschädigung besteht
  • Wird ein aufgebotenes Fahrzeug durch Deponierung der Kontrollschilder und/oder Annullation des Fahrzeugausweises ausser Verkehr gesetzt, so muss das Fahrzeug vor einer Wiederinkraftsetzung zuerst amtlich geprüft werden
  • Die Deponierung von eingeworfenen Kontrollschildern erfolgt am nächsten Arbeitstag der Motorfahrzeugkontrolle
  • Kontrollschilder welche ein einem schlechten Zustand sind, dürfen nicht mehr in Verkehr gesetzt werden und werden deshalb vernichtet
    • Der schlechte Zustand kann infolge folgender Kriterien zutreffend sein:
      • Metallbeschädigungen
      • Farbbeschädigungen
      • Fehlende Reflektionsfunktion

Die physische Vernichtung der Kontrollschilder ändert nichts an der Reservation Ihrer Kontrollschildnummer. Die Nummer wird weiterhin auf Ihren Namen für die bezahlte Zeitdauer reserviert bleiben. Falls Sie eine Verlängerung der Reservation Ihrer Kontrollschildnummer wünschen, können Sie die Reservation wie bis anhin, mit einer Gebühr pro Jahr[2], verlängern.

In wenigen Schritten zu Ihren Unterlagen:

1

Sie haben den Fahrzeugausweis annulliert oder wollen das Fahrzeug vorübergehend stilllegen.

2

Die Kontrollschilder können Sie entweder;

  • bei einem kantonalen Polizeiposten (anfallende Portokosten),
  • am Schalter der Motorfahrzeug Prüfstation,
  • am Schalter der Motorfahrzeugkontrolle BL, oder,
  • sollten Sie ausserhalb der Öffnungszeiten vorbeikommen, in den Briefkasten der Motorfahrzeugkontrolle BL einwerfen.

Motorfahrzeugkontrolle BL
Fahrzeugzulassung
Ergolzstrasse 1
4414 Füllinsdorf

3

Nach Ihrer Deponierung;

  • schicken wir Ihnen bei allfälligen Steuerguthaben eine Gutschriftanzeige zu,
  • melden Ihrer Haftpflichtversicherungsgesellschaft die Deponierung der Schilder,
  • melden die Deponierung der Schilder – von Fahrzeugen die der Schwerverkehrsabgabe unterliegen - auch der Eidg. Zollverwaltung.

4

Belastet wird:

  • Die Deponierung der Kontrollschilder ist gebührenfrei.
  • Nach einer 14-tägigen Deponierungsfrist wird eine Wiederinkraftsetzungsgebührfällig.

[1] §3 Abs. 1 lit. e der Verordnung über die Gebühren und besonderen Abgaben der Motorfahrzeugkontrolle vom 7. Dezember 2004

[2] §3 Abs. 1 lit. f der Verordnung über die Gebühren und besonderen Abgaben der Motorfahrzeugkontrolle vom 7. Dezember 2004