Motorfahrzeugführer aus dem Ausland

Umschrieb ausländischer Führerausweise

Der schweizerische Führerausweis ist erforderlich, wenn der Inhaber/die Inhaberin eines ausländischen Führerausweises mehr als ein Jahr in der Schweiz wohnt. Es kann jederzeit - also auch vor Ablauf der zwölfmonatigen Frist - ein Gesuch um Erteilung eines schweiz. Führerausweises gestellt werden. Ausnahmen: siehe Berufsfahrer .

Auch beim Umtausch ausländischer Führerscheine in einen schweizerischen Führerausweis können die Bestimmungen über den Führerausweis auf Probe zur Anwendung gelangen. Siehe dazu die Informationen auf der folgenden Internetseite: Zweiphasenausbildung

Bitte beachten Sie die eventuell verkürzte Gültigkeit zur Absolvierung der Weiterbildungskurse gestützt auf die Einreise in die Schweiz und die Absolvierung der Prüfung.


Anerkennung der Ausweise  
Ausländische Führerausweise werden in der Schweiz anerkannt, wenn

- sie von der zuständigen Behörde erteilt wurden,
- sie rechtmässig erworben worden und gültig sind,
- der Inhaber das in der Schweiz verlangte Mindestalter erreicht hat und keine Aberkennung verfügt wurde.

Geltungsbereich ausländischer Ausweise

In den Ausweisen eingetragene Auflagen und Einschränkungen des Geltungsbereichs sind auch in der Schweiz zu beachten.


Erfordernis eines schweizerischen Führerausweises
Erwerb des schweizerischen Führerausweises


Dem Inhaber eines gültigen nationalen ausländischen Ausweises wird der schweizerische Führerausweis der entsprechenden Kategorie erteilt, wenn er auf einer Kontrollfahrt nachweist, dass er die Verkehrsregeln kennt und Fahrzeuge der Kategorien, für die der Ausweis gelten soll, sicher zu führen versteht. Führer von Motorwagen haben die Kontrollfahrt auf einem Fahrzeug jener Kategorie abzulegen, welche zum Führen aller im Ausweis eingetragenen Kategorien berechtigt. Die Kontrollfahrt kann nicht wiederholt werden . Besteht der Betroffene die Kontrollfahrt nicht, so wird der Führerausweis entzogen bzw. der ausländische Führerausweis aberkannt. Er kann sich um einen Lernfahrausweis bewerben. Bleibt der Betroffene der Kontrollfahrt unentschuldigt fern, so gilt sie als nicht bestanden.

Führerausweise aus EU- oder EFTA-Staaten können in der Regel ohne zusätzliche Prüfung umgeschrieben werden.


Kategorien und Berechtigungen

Beim Umtausch werden grundsätzlich die im ausländischen Führerausweis eingetragenen Kategorien und die sich daraus ergebenden schweizerischen Berechtigungen erteilt.


Behandlung des ausländischen Führerausweises

Die Führerausweise aus EU- und EFTA-Ländern werden an die Ausstellerstaaten zurückgesandt.

Auf Ausweisen von nicht EU- und EFTA-Staaten wird immer der Vermerk „ für das Gebiet der Schweiz ungültig " angebracht. Mit ausdrücklichem Einverständnis des Ausweisinhabers kann dieser auch vernichtet werden.


Berufsfahrer der Kategorien C1, C, D1, D und BPT (Taxi) 
Berufsfahrer mit Wohnsitz in der Schweiz, oder Berufsfahrer mit Wohnsitz im Ausland mit entsprechenden Grenzgänger- oder 120-Tage Bewilligungen.

Wer berufsmässig schweizerisch immatrikulierte Motorfahrzeuge der Führerausweiskategorien C1, C, D1, D und BPT (Taxi) führen will, muss den schweizerischen Führerausweis sofort - noch vor der ersten berufsmässigen Fahrt - sowie einen Fähigkeitsausweis (ausgenommen BPT) erwerben. Informationen betreffend den Fähigkeitsausweis finden sie unter www.cambus.ch Dies gilt unabhängig von der Aufenthaltsdauer in der Schweiz, also auch für Inhaber einer Kurzaufenthalterbewilligung.

Im Ausland wohnhaften Berufsfahrern (Grenzgänger) wird der schweizerische Führerausweis ausschliesslich für die entsprechenden Berufskategorien ausgestellt mit der Auflage: "Gültig nur zusammen mit dem ausländischen Führerausweis" (der ausländische Führerausweis wird ihm selbstverständlich belassen). Auch diese Personen müssen über einen Fähigkeitsausweis verfügen.

Der zum berufsmässigen Führen von Motorfahrzeugen berechtigende schweizerische Führerausweis wird Motorfahrzeugführern aus dem Ausland nur erteilt, wenn sie zusätzlich zur Kontrollfahrt an einer Prüfung nachweisen, dass sie die in der Schweiz für solche Führer geltende Regelung kennen (Zusatztheorieprüfung).

Führerausweise aus EU- oder EFTA-Staaten können in der Regel ohne Kontrollfahrt/Zusatztheorieprüfung umgeschrieben werden.


Umschrieb von ausländischen Führerausweisen nach Auslandaufenthalten

Die Motorfahrzeugkontrolle kann den im Ausland z.B. beim Schüler- bzw. Studienaufenthalt erworbenen Führerausweis in einen schweizerischen unter der Voraussetzung umschreiben, dass ein Auslandaufenthalt von mindestens 12 zusammenhängenden Monaten im Ausstellerstaat zweifelsfrei nachgewiesen werden kann.

Für den Nachweis wird empfohlen - zusammen mit dem Gesuch - folgende Originaldokumente an die Motorfahrzeugkontrolle einzureichen:

*Bei Unmündigen ist das An- und Abmelden auf der Gemeinde nicht zulässig, da aufgrund gesetzlicher Bestimmungen als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Gewalt immer der Wohnsitz der Eltern gilt.

Bestehen trotz der erbrachten Nachweise und eines Aufenthaltes von 12 zusammenhängenden Monaten Bedenken über die Eignung zum Führen eines Fahrzeuges, kann die Motorfahrzeugkontrolle eine Kontrollfahrt anordnen. Diese kann nicht wiederholt werden. Bei Nichtbestehen der Kontrollfahrt wird der ausländische Führerausweis aberkannt; es besteht dann die Möglichkeit, sich um einen Lernfahrausweis zu bewerben.

Achtung: Nach internationalem und schweizerischem Recht müssen nur Führerausweise anerkannt werden, die im Wohnsitzstaat erworben worden sind. Im Ausland erworbene Führerausweise von Personen mit rechtlichem Wohnsitz in der Schweiz können anerkannt werden, wenn der Erwerb des Ausweises während eines Aufenthaltes von mindestens zwölf zusammenhängenden Monaten im Ausstellerstaat erfolgte.

 


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