1. IV im Jahr 2018
Bei Personenwagen mit 1. Inverkehrsetzung im Jahr 2018 wird ein permanenter Steuerzuschlag erhoben, sofern der CO2 Ausstoss pro Kilometer grösser als 129 g ist.
Für Personenwagen mit 1. Inverkehrsetzung im Jahre 2018 gelten die CO2 Werte die nach der alten NEFZ Methode (Neuer Europäischer Fahrzyklus) erhoben wurden.
Die befristete Steuerermässigung wird für die Jahre 2018, 2019, 2020 und 2021 gewährt.
Ab 2022 entfällt die befristete Motorfahrzeugsteuerermässigung.
Die Ansätze der befristeten Steuerermässigung sind in der Verordnung zum Gesetz über die Motorfahrzeugsteuer geregelt. Die Dauer der befristeten Steuerermässigung ist im Gesetz über die Motorfahrzeugsteuer geregelt. |
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Persnenwagen mit 1. IV im Jahr 2018 |
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Die befristete Steuerermässigung entfällt ab 01.01.2022 | |||||||||||||||||
0 bis 94 g CO2 | CHF -300.00 | ||||||||||||||||
95 bis 104 g CO2 | CHF -150.00 | ||||||||||||||||
Der permanente Steuerzuschlag ist im Gesetz über die Motorfahrzeugsteuer und deren Verordnung geregelt. |
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Persnenwagen mit 1. IV im Jahr 2018 |
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130 bis 144 g CO2 | CHF 75.00 | ||||||||||||||||
145 bis 159 g CO2 | CHF 150.00 | ||||||||||||||||
ab 160 g CO2 | CHF 300.00 |