1. IV im Jahr 2022

Bei Personenwagen mit 1. Inverkehrsetzung im Jahr 2022 wird ein permanenter Steuerzuschlag erhoben, sofern der CO2 Ausstoss pro Kilometer grösser als 169 g ist.

Für Personenwagen mit 1. Inverkehrsetzung ab 01.01.2021 gelten die CO2 Werte die nach der neuen WLTP Methode (Worldwide Harmonized Light-Duty Vehicles Test Procedure) erhoben werden.

Die befristete Steuerermässigung wird für die Jahre  2022, 2023, 2024 und 2025 gewährt.
Ab 2026 entfällt die befristete Motorfahrzeugsteuerermässigung.