Bonus / Malus für Personenwagen

Für Personenwagen wird - gemäss dem Gesetz über die Motorfahrzeugsteuer -  je nach CO2-Ausstoss 

  • eine befristete Steuerermässigung für das Jahr der 1. Inverkehrsetzung (unabhängig vom Ort der 1. Inverkehrssetzung) und die drei folgenden Kalenderjahre gewährt. Danach entfällt die Steuerermässigung.
  • ein permanenter Steuerzuschlag erhoben.
  • kein Steuerzuschlag erhoben oder keine Steuerermässigung gewährt.

Das Datum der 1. Inverkehrssetzung ist im Fahrzeugausweis unter Position 36 aufgeführt.

Der Regierungsrat regelt Höhe und Abstufung der Steuerermässigungen und Steuerzuschläge. Er kann die CO2-Emissionsgrenzwerte aufgrund der technologischen Entwicklung senken.

Die Steuerermässigung bzw. der Steuerzuschlag wird bei Fahrzeugen auf Wechselschilder je zur Hälfte angerechnet.

Steuerzuschläge bzw. Steuerermässigungen für

Personenwagen mit 1. Inverkehrsetzung bis und mit 31.12.2013

Personenwagen mit 1. Inverkehrsetzung ab 01.01.2014