Kindes-/Erwachsenenschutz
Die 86 Gemeinden des Kantons Basel-Landschaft haben sich zu sechs interkommunalen KESB zusammengeschlossen. (Homepage KESB)
Die KESB sind erstinstanzlich für alle Massnahmen im zivilrechtlichen Kindes- und Erwachsenenschutz zuständig. Die Entscheide einer KESB ergehen durch deren Spruchkörper, der als interdisziplinäres Fachgremium ausgestaltet ist. Sie erfolgen grundsätzlich in Dreierbesetzung bzw. bei bestimmten Geschäften präsidial (§ 64 Abs. 2 EG ZGB). Weitere relevante Informationen zur KESB und zum Kindes- und Erwachsenschutz finden sich auf der Informationsplattform KESB.KURZ.ERKLÄRT.
Das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, ist als einzige kantonale Instanz für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der KESB zuständig. (Homepage Kantonsgericht)
Für die Beurteilung von Beschwerden gegen Handlungen oder Unterlassungen der Beistandsperson ist die KESB zuständig.
Die Sicherheitsdirektion ist die Aufsichtsbehörde über die KESB. Dieser obliegt eine rein administrative Aufsicht, die vor allem in der Aufgabe besteht auf einer allgemeinen Ebene für eine korrekte, einheitliche Rechtsanwendung zu sorgen. Die Aufsichtsbehörde kann jedoch nicht in den Einzelfall eingreifen und insbesondere keine Entscheide der KESB abändern oder aufheben.
Statistische Erhebungen der KESB zuhanden der SID
Die Sicherheitsdirektion ist die kantonale Zentralbehörde im internationalen Kindes- und Erwachsenschutz. In dieser Funktion unterstützt sie die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden bei internationalen Sachverhalten im Verkehr mit den Behörden im Ausland.
- 360 - 456 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB; SR 210)
- 60 - 93a Gesetz über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB; SGS 211)
- 34bbis Gemeindegesetz (GemG; SGS 180)
- 17 - 18 Gebührenverordnung (GebV; SGS 211.71)
- Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen (HEsÜ; SR 0.211.232.1)
- Haager Kindesschutzübereinkommen (HKsÜ; SR 0.211.231.011)
Kampagne «Gemeinsam gegen Cybersexualdelikte an Kindern und Jugendlichen» von Kinderschutz Schweiz
Wenn intime Fotos und Videos genutzt werden, um jemanden zu erpressen oder nötigen, spricht man von Sextortion. Tatpersonen bauen durch Täuschung ein Vertrauensverhältnis auf, um an sensibles Bildmaterial zu gelangen. Wer die wichtigsten Schutzstrategien befolgt und online besonders vorsichtig ist, minimiert das Sextortion-Risiko.