Regierungsrat ergänzt Massnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus

21.10.2020

Der Regierungsrat hat zusätzliche Massnahmen verabschiedet, mit dem Ziel eine Eindämmung und Verlangsamung der Ausbreitung des neuen Coronavirus (COVID-19) zu erreichen. Ab Donnerstag, 22. Oktober 2020 ist die Anzahl Gäste in Bars und Clubs auf 100 Personen beschränkt. Neben Club- und Barbetreibern müssen auch Veranstalter von Anlässen mit über 50 Personen die Kontaktdaten erheben. Ergänzend zu den Schutzmassnahmen in den Volksschulen, gilt ab Donnerstag auch eine Maskentragpflicht für Personen ab 12 Jahren in Kinderbetreuungsstätten. Zudem hat der Regierungsrat für die die operative Koordination der COVID-19-Ereignisbewältigung den Kantonalen Krisenstab (KKS) eingesetzt.

In den vergangenen Tagen sind die Corona-Fallzahlen im Kanton Basel-Landschaft stark angestiegen. Um den weiteren Anstieg abzuschwächen, die Kapazitäten des Contact Tracings aufrechtzuerhalten und damit die Infektionskette zu unterbrechen, hat der Regierungsrat zusätzliche Massnahmen für den Kanton Basel-Landschaft verabschiedet. Diese ergänzen die vom Bund bereits am Sonntag erlassenen Massnahmen und Verordnungen und sind mit den Nachbarkantonen Basel-Stadt, Solothurn und Aargau koordiniert.
Die zusätzlichen Massnahmen gemäss der vom Regierungsrat erlassenen «Verordnung über die Massnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Epidemie» betreffen folgende Bereiche:

Gastwirtschaftsbetriebe (Bars, Clubs, Diskotheken):
- In Bars, Clubs und Diskotheken wird die maximale Anzahl von Gästen, die sich gleichzeitig im Lokal aufhalten dürfen, auf 100 Personen beschränkt.
- Verfügt der Gastwirtschaftsbetrieb über mehrere, räumlich getrennte Gästebereiche, dürfen sich in jedem Raum bis zu 100 Gäste aufhalten, jedoch insgesamt nicht mehr als 300.
- Der Betreiber ist verpflichtet die Kontaktdaten der Gäste zu erheben.
- Die Regelung gilt auch für den Aussenbereich von Bars, Clubs und Diskotheken.

Erhebung der Kontaktdaten in Bars, Clubs und Diskotheken:
- Die Gäste müssen sich mit einem amtlichen Ausweis identifizieren und folgende weitere Angaben machen, welche elektronisch gespeichert werden:
- Name und Vorname,
- Postleitzahl der Wohngemeinde
- Mobiltelefonnummer (Überprüfung auf Richtigkeit)
- E-Mail-Adresse
- Der Betreiber muss die Ein- und Austrittszeit des Gastes notieren.

Veranstaltungen mit über 50 Personen:
- Organisatoren von Veranstaltungen mit mehr als 50 Besucherinnen und Besuchern, an denen während mindestens 15 Minuten weder der erforderliche Abstand von 1.5 Metern eingehalten noch geeignete andere Schutzmassnahmen wie das Tragen einer Gesichtsmaske ergriffen werden können, sind verpflichtet, eine Unterteilung in Steh- oder Sitzplatzsektoren mit maximal 50 Personen vorzunehmen.
- Auch hier gilt die Pflicht zur Erhebung der Kontaktdaten.
- Ausserhalb der Steh- und Sitzplatzsektoren muss, wenn die Möglichkeit einer Durchmischung besteht, entweder der Mindestabstand eingehalten oder eine Schutzmaske getragen werden.

Grossveranstaltungen mit mehr als 1000 Personen:
Grundsätzlich gilt: Es werden im Kanton Basel-Landschaft keine Grossveranstaltungen mit über 1'000 Personen bewilligt, welche in der Zeit vom 1. November 2020 bis zum 31. Dezember 2020 stattfinden. Bereits erteilte Bewilligungen für Grossveranstaltungen im genannten Zeitraum werden widerrufen.

Maskenpflicht in Bildungseinrichtungen und in der externen Kinderbetreuung:
Auf Arealen und in Innenräumen aller öffentlichen und privaten Schulen und Bildungseinrichtungen gilt eine Maskentragpflicht. Davon ausgenommen sind Primarschülerinnen und Primarschüler, Personen in Unterrichts- und Sitzungsräumen sowie Sporthallen, sofern die Massnahmen der Schutzkonzepte eingehalten werden.
Ebenso gilt eine Maskentragpflicht für Erwachsene und Jugendliche ab 12 Jahren in Innenräumen von Kindertagesstätten und Einrichtungen der schulergänzenden Betreuung sowie in den allgemeinen Räumen der Kinder- und Jugendheime. In begründeten Fällen sind Ausnahmen möglich.

Regierung setzt Kantonalen Krisenstab zur Führungsunterstützung ein
Aufgrund der dynamischen Lageverschärfung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie hat der Regierungsrat den Kantonalen Krisenstab (KKS) eingesetzt und den kantonalen Pandemieplan reaktiviert. Der KKS übernimmt damit als zentrales Organ des Regierungsrats die operative Koordination in der COVID-19-Ereignisbewältigung. Die Führungsstrukturen des Kantonalen Krisenstabs sind explizit dafür vorgesehen eine vorliegende Lageentwicklung im Verbundsystem mit Bundesstellen-/stäben, anderen Kantonen und den Regionalen sowie Gemeindeführungsstäben zu bewältigen.

- Verordnung des Regierungsrats über die Massnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Epidemie
- Verordnung des Bundesrates über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie
- Weitere Informationen: www.bl.ch/corona