Häufig gestellte Fragen (FAQ)


Wichtig: Bei Fragen zur Integration im Flucht- und Asylbereich gibt Ihnen das Kantonale Sozialamt Auskunft.

Für den Begriff der Integration bestehen verschiedene Definitionen, wobei es keine universell gültige gibt. Im Zusammenhang mit Migration ist meist die soziale Integration gemeint. Damit ist ein dynamischer Prozess der sozialen Eingliederung gemeint, der bei jeder Person anders verläuft und je nach Ausgangslage unterschiedlich lange dauert. Der FIBL erachtet insbesondere das Erlernen der deutschen Sprache für fremdsprachige Personen als wichtige Schlüsselkompetenz. Eine zentrale Voraussetzung ist zudem die gegenseitige Offenheit und Aufgeschlossenheit der ausländischen wie auch der einheimischen Bevölkerung. Wann eine Person gesetzlich als integriert gilt, regelt in Basel-Landschaft beispielsweise die kantonale Integrationsverordnung.

  • Gemäss Definition des Bundes in Art. 4 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration wird Integration als ein Prozess betrachtet, welcher das Zusammenleben der einheimischen und ausländischen Bevölkerung der Schweiz auf Basis der Grundwerte unserer Bundesverfassung und in gegenseitiger Achtung und Toleranz fördert.
  • Den längerfristig und rechtmässig anwesenden Ausländerinnen und Ausländern soll dadurch ermöglicht werden, am wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben der Gesellschaft teilzuhaben. Dazu bedarf es aber dementsprechend dem Willen der Ausländerinnen und Ausländer als auch die Offenheit der schweizerischen Bevölkerung. Der Spracherwerb und die Auseinandersetzung mit den Gepflogenheiten, Werten und Traditionen sowie ihre Wertschätzung sind wichtig für die Integration. Nur wer sich mit seinen Mitmenschen verständigen kann und weiss, wie die Gesellschaft um sich herum funktioniert, kann auch daran teilnehmen.
  • Integration ist in erster Linie eine Aufgabe der bestehenden Strukturen wie der Schulen, der Berufsbildungsinstitutionen, den Betrieben oder der Institutionen des Gesundheitswesens und findet auf den drei politischen Ebenen, d.h. Bund, Kantone und Gemeinden statt.
  • Gemäss der Integrationsverordnung unseres Kantons gilt eine Person als integriert, wenn sie die schweizerische Rechtsordnung, insbesondere deren Grundwerte, respektiert; die deutsche Sprache in einem Ausmass beherrscht, dass sie in der Lage ist, selbständig in den Angelegenheiten des täglichen Lebens zu handeln; sich mit den hiesigen gesellschaftlichen Verhältnissen und Lebensbedingungen auseinandersetzt und befähigt ist, am wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben der Gesellschaft teilzunehmen.

Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz AIG), Art. 4
Verordnung zum Integrationsgesetz (Integrationsverordnung)

  • Artikel 4, Absatz 1 des AIG besagt, dass das Ziel der Integration das friedliche Zusammenleben der einheimischen und ausländischen Wohnbevölkerung auf der Grundlage der Werte der Bundesverfassung und gegenseitiger Achtung und Toleranz ist.
  • Ein friedliches Zusammenleben ist vor allem dann möglich, wenn keine Bevölkerungsgruppe benachteiligt ist, also Chancengerechtigkeit herrscht. Für den Fachbereich Integration bedeutet Integration deshalb auch, dass alle dauerhaft und rechtmässig in der Schweiz lebenden Personen ungeachtet ihrer Herkunft Teil des hiesigen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Lebens sind, einen gleichberechtigten Zugang zu staatlichen Dienstleistungen und Institutionen erhalten und ihr Potenzial entfalten können, ohne dabei ihre kulturelle Identität völlig aufgeben zu müssen.
  • Das Ziel der Integrationsförderung ist es erstens, den gesellschaftlichen Zusammenhalt auf der Grundlage der Werte der Bundesverfassung zu stärken, zweitens die gegenseitige Achtung und Toleranz von einheimischer und ausländischer Wohnbevölkerung zu fördern und drittens die chancengerechte Teilnahme der Ausländerinnen und Ausländer am wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben der Schweiz zu ermöglichen.

Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz AIG)

  • Schweizerische Integrationspolitik schafft Rahmenbedingungen für die Verwirklichung von Chancengleichheit: Einheimische und zugewanderte Personen sind gleichwertige Mitglieder der Gesamtgesellschaft und haben Anspruch auf die in der Bundesverfassung verankerten Grundrechte. Der Schutz vor Diskriminierung und Ausgrenzung ist integraler Bestandteil der Integrationspolitik. Der Staat stellt sicher, dass die von ihm erbrachten Leistungen für alle Personen zugänglich sind.
  • Schweizerische Integrationspolitik fordert Eigenverantwortung ein: Jede in der Schweiz wohnhafte Person hält sich an das Recht und an die öffentliche Ordnung, strebt finanzielle Unabhängigkeit an und achtet die kulturelle Vielfalt des Landes und seiner Bewohnerinnen und Bewohner. Dies bedingt eine aktive Auseinandersetzung mit der gesellschaftlichen Realität in der Schweiz sowie eine Respektierung aller Mitglieder der Gesellschaft. Personen, die sich nicht an dieses Grundprinzip halten oder die Integration aktiv behindern, müssen mit Sanktionen rechnen.
  • Schweizerische Integrationspolitik nutzt Potenziale: Integrationspolitik erkennt, nutzt und entwickelt konsequent die vorhandenen Potenziale, Fähigkeiten und Kompetenzen der einzelnen Personen. Sie versteht die Förderung der Integration als eine Investition in die Zukunft einer liberal verfassten Gesellschaft. Deren erfolgreiche Gestaltung ist auf den Beitrag aller Personen angewiesen.
  • Schweizerische Integrationspolitik anerkennt Vielfalt: Der Staat anerkennt Vielfalt als wertvollen Bestandteil der Gesellschaft. Er verfügt über eine entsprechend flexible, den jeweiligen Begebenheiten angepasste Integrationspolitik, welche die wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Akteure sowie die Migrationsbevölkerung partnerschaftlich mit einbezieht.

Spezifische Integrationsförderung als Verbundaufgabe Bund – Kantone

  • Nach Artikel 53 des AIG arbeiten bei der Integrationsförderung «die Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, die Sozialpartner, die Nichtregierungsorganisationen und die Ausländerorganisationen zusammen».
  • Auf Bundesebene liegt die Hauptverantwortung beim Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD). Das angegliederte Staatssekretariat für Migration (SEM) regelt nicht nur Einreise, Lebensbedingungen und Flüchtlingsfragen, sondern übernimmt auch die Koordination der Massnahmen der Bundesstellen zur Integration der Ausländerinnen und Ausländer und die Koordination zwischen Bund, Kantonen und Gemeinden. Die Kantone wie eine Vielzahl von Städten und Gemeinden haben zu diesem Zweck eine Ansprechstelle für Integrationsfragen bezeichnet. Diese Integrationsbeauftragten haben sich zur Schweizerischen Konferenz der kommunalen, regionalen und kantonalen Integrationsdelegierten (KID) zusammengeschlossen.
  • Die Eidgenössische Migrationskommission (EKM) berät den Bundesrat und die Verwaltung in Migrationsfragen und veröffentlicht Berichte, Stellungnahmen und Empfehlungen.

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Staatssekretariat für Migration, Eidgenössische Migrationskommission

  • Im Kanton Basel-Landschaft ist der Fachbereich Integration (FIBL) der Sicherheitsdirektion die kantonale Anlaufstelle für Integrationsfragen und auf strategischer Ebene aktiv. Der FIBL koordiniert die Massnahmen der kantonalen Stellen zur Integration von Ausländerinnen und Ausländer. Er stellt den Informations- und Erfahrungsaustausch mit den Einwohnergemeinden und dem Kanton Basel-Stadt sicher und ist auch Ansprechpartner für Bundesbehörden. Zusammen mit den anderen Dienststellen stellt er die Umsetzung des kantonalen Integrationsgesetzes und der Integrationsverordnung welche seit dem 1. Januar 2008 in Kraft sind, sicher.
  • Seit 2019  haben haben Bund und Kantone mit der Integrationsagenda Schweiz (IAS) Voraussetzungen geschaffen, damit Flüchtlinge und vorläufig Aufgenommene rasch in der hiesigen Gesellschaft und im Berufsleben Fuss fassen können. Die IAS legt verbindliche Wirkungsziele und einen Integrationsprozess fest, der früh einsetzt und für alle Kantone gilt. Im Kanton Basel-Landschaft ist das Kantonale Sozialamt (KSA) für die Umsetzung der IAS zuständig.
  • Für ausländerrechtliche Massnahmen in Zusammenhang mit dem Gesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration AIG ist das kantonale Amt für Migration und Bürgerrecht (AFMB) zuständig.
  • Mit dem Ausländerdienst Baselland (ald) verfügt der Kanton über einen starken Partner auf operativer Ebene, indem er durch Information und Beratung sowie ein breites Angebot an Sprachkursen die Integration der ausländischen Bevölkerung im Baselbiet unterstützt.

Fachbereich Integration, Kantonales Sozialamt, Amt für Migration und BürgerrechtAusländerdienst Baselland (ald)

  • Integration ist in erster Linie eine Aufgabe der bestehenden Regelstrukturen wie den Schulen, der Berufsbildungsinstitutionen, den Betrieben oder den Institutionen des Gesundheitswesens und findet auf den drei politischen Ebenen, d.h. Bund, Kantone und Gemeinden statt.
  • Ergänzend zu den Integrationsbemühungen in den Regelstrukturen betreibt der Bund eine spezifische Integrationsförderung. Diese bezweckt einerseits, mit fachlicher Beratung, Expertise und Projektbegleitung die Integrationsförderung in den Regelstrukturen zu unterstützen. Andererseits dient sie dazu, Lücken zu schliessen. Diese bestehen namentlich dort, wo die notwendigen Voraussetzungen zum Zugang zu den Regelstrukturen nicht gegeben sind (z.B. Sprachförderung und berufliche Integration für bestimmte Personengruppen, wie Flüchtlinge, spät nachgezogene Jugendliche oder Eltern in der Kindererziehung) oder in welchen sie die Regelstrukturen für eine kleine Gruppe mit spezifischen Anforderungen sinnvoll ergänzen (z.B. Massnahmen für traumatisierte Personen aus dem Asylbereich).
  • Seit dem 1. Januar 2014 regeln Bund und Kantone die spezifische Integrationsförderung im Rahmen der vierjährigen kantonalen Integrationsprogramme (KIP) in den Bereichen:
    • Information und Beratung
    • Bildung und Arbeit
    • Verständigung und gesellschaftliche Integration
  • Seit 2019  haben haben Bund und Kantone mit der Integrationsagenda Schweiz (IAS) Voraussetzungen geschaffen, damit Flüchtlinge und vorläufig Aufgenommene rasch in der hiesigen Gesellschaft und im Berufsleben Fuss fassen können. Die IAS legt verbindliche Wirkungsziele und einen Integrationsprozess fest, der früh einsetzt und für alle Kantone gilt. Im Kanton Basel-Landschaft ist das Kantonale Sozialamt KSA für die Umsetzung der IAS zuständig.


    SEM - Kantonale Integrationsprogramme und Integrationsagenda

  • Für die Finanzierung der kantonalen Integrationsprogramme stehen insgesamt Mittel in der Höhe von rund CHF 115 Mio. pro Jahr zur Verfügung. Dies entspricht knapp 15 Franken pro Einwohnerin oder Einwohner. Der Bund trägt rund zwei Drittel der Kosten, während die Kantone und Gemeinden einen Drittel tragen. Die Gesetzesgrundlage für die Programmfinanzierung durch den Bund ist im Ausländer- und Integrationsgesetz AIG (Art. 58) verankert.

Gemeinsame Programmfinanzierung durch Bund und Kantone

  • Gemäss § 2 des kantonalen Integrationsgesetzes sind die Ausländerinnen und Ausländer verpflichtet, sich mit den hiesigen gesellschaftlichen Verhältnissen und Lebensbedingungen auseinanderzusetzen und sich die dafür notwendigen Sprachkenntnisse anzueignen.
  • Eine mangelnde Integration kann sich negativ auf die Erteilung der Niederlassungsbewilligung auswirken. Artikel 54 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG) hält deshalb fest, dass die Erteilung einer Aufenthalts- oder Kurzaufenthaltsbewilligung mit der Bedingung verbunden wird, dass ein Sprach- oder Integrationskurs besucht wird. Dies gilt auch für die Bewilligungserteilung im Rahmen des Familiennachzugs (Artikel 42 - 45 AIG). Die Verpflichtung zum Kursbesuch wird dann in einer sogenannten Integrationsvereinbarung festgehalten.
  • Für ausländerrechtliche Massnahmen in Zusammen-hang mit dem Gesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration AIG ist das kantonale Amt für Migration und Bürgerrecht AFMB zuständig.

Amt für Migration und Bürgerrecht, Integrationsgesetz des Kantons Basel-Landschaft