Einbürgerung

Direkter Kontakt

Amt für Migration und Bürgerrecht
Tel. 061 552 51 61

Allgemeines

Das Bürgerrecht in der Schweiz ist dreigeteilt. Neben der Schweizer Staatsangehörigkeit umfasst das Bürgerrecht auch ein Kantons- und Gemeindebürgerrecht. Wenn Sie Baselbieterin oder Baselbieter werden wollen, ist deshalb die Mitwirkung von Bund, Kanton und Gemeinde erforderlich.

Das Amt für Migration und Bürgerrecht (AFMB) führt ab 1. Januar 2019 alle Vorabklärungen im Einbürgerungsverfahren durch und bereitet mit der Petitionskommission die Einbürgerungsbeschlüsse des Landrates vor.

  • Ausführliche Informationen zur ordentlichen Einbürgerung finden Sie hier.
  • Informationen zur erleichterten Einbürgerung finden Sie hier.
  • Das Dossier zur erleichterten Einbürgerung von Personen der dritten Ausländergeneration finden Sie hier.

Voraussetzungen

Formelle:

  • Vorliegen einer Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) bei Gesuchseinreichung.
  • Einen Aufenthalt von insgesamt 10 Jahren in der Schweiz, wovon 3 in den letzten 5 Jahren vor Einreichung des Gesuches. Die Aufenthaltsdauer in der Schweiz zwischen dem vollendeten 8. und 18. Lebensjahr zählt doppelt. Der tatsächliche Aufenthalt hat jedoch mindestens 6 Jahre zu betragen.
  • Insgesamt 5 Jahre Wohnsitz im Kanton Basel-Landschaft.
  • In der Regel 5 Jahre Wohnsitz in der Gemeinde. Genaue Auskunft über die erforderliche Wohnsitzdauer erhalten Sie beim zuständigen Bürgerrat/Gemeinderat.

Materielle:

Die Erteilung des Schweizer Bürgerrechts erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:

  • erfolgreich integriert ist;
  • mit den schweizerischen Lebensverhältnissen vertraut ist; und
  • keine Gefährdung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt.

Die Bewerberin oder der Bewerber gilt als erfolgreich integriert, wenn sie bzw. er:

  • über mündliche und schriftliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau B1 des in Europa allgemein anerkannten Referenzrahmens in deutscher Sprache verfügt;
  • in die regionalen, kantonalen und kommunalen Verhältnisse integriert ist, insbesondere am sozialen Leben teilnimmt und Kontakte zur schweizerischen Bevölkerung pflegt;
  • über Grundkenntnisse der geografischen, historischen, politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse in der Schweiz, im Kanton und der Gemeinde verfügt und mit den regionalen, kantonalen und kommunalen Lebensgewohnheiten und -verhältnissen, Sitten und Gebräuchen vertraut ist;
  • am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung teilnimmt;
  • sich schriftlich zur freiheitlich-demokratischen Staatsform der Schweiz bekennt;
  • die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet, namentlich über einen guten finanziellen und strafrechtlichen Leumund verfügt;
  • die Werte der Bundesverfassung respektiert; und
  • ihren Ehegatten bzw. seine Ehegattin, ihre eingetragene Partnerin bzw. seinen eingetragenen Partner sowie ihre bzw. seine minderjährigen Kinder bei deren Integration fördert und unterstützt.

Gesetzliche Grundlagen

  • Bundesgesetz über das Schweizer Bürgerrecht vom 20. Juni 2014 (SR 141.0)
  • Verordnung über das Schweizer Bürgerrecht vom 17. Juni 2016 (SR 141.01)
  • Bürgerrechtsgesetz des Kantons Basel-Landschaft vom 21. Januar 1993
    (SGS 110 )
  • Reglement der jeweiligen Einbürgerungsgemeinde