Rechtliche Grundlagen
Häusliche Gewalt umfasst eine ganze Palette von schädigenden Verhaltensweisen. Bei den rechtlichen Grundlagen zum Schutz vor häuslicher Gewalt handelt es sich in erster Linie um Bundesgesetze wie das Schweizerische Strafgesetzbuch, die Strafprozessordnung, das Schweizerische Zivilgesetzbuch, die Zivilprozessordnung sowie das Opferhilfegesetz. In akuten Gewaltsituationen bieten die kantonalen Polizeigesetze unmittelbaren Schutz. Gesetze von Bedeutung sind insbesondere:
Bundesgesetz über die Verbesserung des Schutzes gewaltbetroffener Personen
Durch Änderungen im Zivilrecht und im Strafrecht werden Opfer von häuslicher Gewalt und Stalking besser geschützt. Der zivilrechtliche Gewaltschutz wird niederschwelliger und die Mitteilung von Gerichtsentscheiden verhindert Schutzlücken und verbessert die Zusammenarbeit zwischen involvierten Behörden. Im strafrechtlichen Bereich hat die Strafverfolgungsbehörde neu das letzte Wort, wenn es um die Sistierung von Verfahren wegen Offizialdelikten im Kontext häuslicher Gewalt geht. Ausserdem wird die Prävention weiterer Gewalt gestärkt. Diese Änderungen sind seit dem 1. Juli 2020 in Kraft. Zudem können seit dem 1. Januar 2022 zivilrechtliche Schutzmassnahmen elektronisch überwacht werden. > Factsheet zum Bundesgesetz zur Verbesserung des Schutzes gewaltbetroffener Personen (PDF)
Polizeigesetz Baselland > Wegweisung, Betretungs- und Kontaktverbot (PolG § 26a ff)
Die Polizei kann eine gefährdende oder drohende Person aus ihren Haus oder ihrer Wohnung wegweisen und ihr ein Rückkehr- und Kontaktverbot für eine Dauer von 12 Tagen auferlegen. Diese Schutzmassnahme vermindert die unmittelbare Gefahr weiterer Gewalt und Opfer wie auch Tatpersonen erhalten Beratung. > Wär schloht dä goht - Wegweisung Betretungs-und Kontaktverbot
Strafgesetzbuch (StGB)
Einfache Körperverletzung, wiederholte Tätlichkeiten, Drohung, Nötigung, sexuelle Nötigung und Vergewaltigung in Ehe und Partnerschaft werden von Amtes wegen verfolgt. Diese Delikte gelten als Offizialdelikte sofern das Paar verheiratet oder nicht länger als ein Jahr geschieden ist, gleiches gilt für Paare mit einem gemeinsamen Haushalt oder bis zu einem Jahr nach deren Trennung. Sind die Voraussetzungen eines Offizialdeliktes nicht gegeben, besteht eine Frist zur Stellung eines Strafantrags von 3 Monaten. > Anzeige und Strafverfahren bei häuslicher Gewalt (PDF)
Zivilgesetzbuch (ZGB)
Gemäss Art. 28b ZGB kann eine Person nach einer Persönlichkeitsverletzung durch Gewalt, Drohung oder Nachstellung (Stalking) beim zuständigen Zivilkreisgericht Massnahmen zu ihrem Schutz beantragen (klagende Person). Schutzmassnahmen sind insbesondere: Annäherungs-, Orts- und Kontaktverbote. > Zivilkreisgerichte BL
Opferhilfegesetz (OHG)
Das OHG ist seit 1993 in Kraft und bietet Opfern von Straftaten kostenlose Beratung, Schutz und Rechte im Strafverfahren sowie unter gewissen Voraussetzungen Entschädigung und Genugtuungsleistungen. Diese Leistungen sind unabhängig vom Umstand, ob ein Strafverfahren gegen die Tatperson eröffnet wird oder nicht. Die Opferhilfe beider Basel unterstützt betroffene Frauen, Männer, Kinder und Jugendliche.> Opferhilfe beider Basel