Dies beschreibt im weiteren Sinne alle Bestrebungen, Massnahmen und gesetzlichen Bestimmungen, die die Entwicklung der Kinder fördern und sie vor Gefährdungen schützen sollen. Dies betrifft die sowohl die rechtliche und politische als auch die soziale oder materielle Ebene und umfasst präventive Massnahmen sowie Interventionen bei Kindeswohlgefährdungen. Die gesetzlichen Grundlagen bilden internationale Abkommen (insbesondere die UN-Kinderrechtskonvention) ebenso wie nationale Bestimmungen und Normen, z.B. der Familien- und Sozialpolitik, des Arbeitsrechts, der kantonalen Schulrechte, aber auch die Straftatbestände im Erwachsenenstrafrecht.
Kinderschutz in einem engeren Sinne umfasst die zivilrechtlichen Kindesschutzmassnahmen, wie sie im Zivilgesetzbuch in den Art. 307ff. festgelegt sind. Zivilrechtliche Massnahmen zum Schutz des Kindes müssen dann ergriffen werden, wenn eine Gefährdung des Kindeswohls vorhanden ist und wenn die Eltern nicht in der Lage sind, etwas zur Behebung der Gefährdung zu unternehmen, oder wenn sie dies nicht wollen.
Das Kindeswohl gilt als Leitmotiv bei allen wesentlichen Fragen zu Betreuung, Erziehung und Bildung des Kindes. Es ist der Inbegriff aller begünstigenden Lebensumstände, um dem Kind zu einer guten und gesunden Entwicklung zu verhelfen. Dazu gehören elementare Dinge wie ausreichende Ernährung, wettergerechte Kleidung, ein Dach über dem Kopf, aber auch liebevolle Zuwendung, Lob und Anerkennung, Respekt und Achtung, Verbindlichkeit in den Beziehungen, eine sichere Lebensorientierung und der Schutz vor körperlicher und seelischer Gewalt.
Der Begriff des Kindeswohls ist ein sog. unbestimmter Rechtsbegriff, der im Einzelfall auf dem Hintergrund von möglichst empirisch abgesichertem Wissen konkretisiert werden muss.