Gesetzliche Grundlagen

Grundlegend für die Belange der Familien ist § 107 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft SGS 100.


Informationen zum Stand der kantonsrechtlichen Grundlagen (FEB-Gesetz per Frühling 2016)

Am 8. November 2015 haben sich die Baselbieter Stimmberechtigten mit 58% Ja-Stimmen für das Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung (FEB-Gesetz) ausgesprochen. Die Gesetzesinitiative „Für eine unbürokratische und bezahlbare familienergänzende Kinderbetreuung im Frühbereich“ wurde mit 77% Nein-Stimmen abgelehnt.
Das FEB-Gesetz wurde bisher noch nicht vom Regierungsrat in Kraft gesetzt, da noch eine weitere Initiative zur familienergänzenden Kinderbetreuung hängig ist:
Am 5. Juni 2016 kommt die Verfassungsinitiative „Für eine bedarfsgerechte Kinderbetreuung“ zur Abstimmung. Für mehr Informationen siehe die Abstimmungsbroschüre.

Was bedeutet die Abstimmung über die Verfassungsinitiative für das im November 2015 angenommene FEB-Gesetz? Stimmt die Baselbieter Bevölkerung der Verfassungsinitiative zu, wird das FEB-Gesetz den neuen Verfassungsbestimmungen angepasst. Wird die Verfassungsinitiative abgelehnt, setzt der Regierungsrat das FEB-Gesetz in Kraft.

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Thomas Nigl

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