Taxigewerbe

Für die Führung eines Taxibetriebs muss eine Taxihalterbewilligung beantragt werden. Als Taxibetrieb gelten seit dem 1. Oktober 2020 Betriebe, welche Spontanfahrten ohne vorgängige Bestellung durchführen und sich als Taxi bezeichnen wollen. Übrige Fahrtanbieter (Limousinen, Uber usw.) brauchen keine Bewilligung, haben sich aber an die gesetzlichen Vorgaben zu halten und dürfen sich nicht als Taxi anschreiben.
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Merkblatt

Bitte beachten Sie untenstehendes Merkblatt, es enthält alle wichtigen Informationen für Anbieter von Taxis und anderen gewerbsmässigen Personentransporten.

Merkblatt Taxi und andere Formen gewerbsmässiger Personentransporte

Abgrenzung Taxi / andere Gewerbsmässiger Personentransport

Mit der Revision des Taxigesetzes, welche seit dem 1. Oktober 2020 in Kraft getreten ist, wird neu zwischen Taxis und anderen gewerbsmässigen Personentransporten unterschieden. Als bewilligungspflichtiges Taxi wird angesehen, wer Fahrgäste gegen Bezahlung ohne vorangegangene Bestellung (bspw. ab Standplätzen, auf Zuwinken) transportiert.

Taxi

  • Dürfen Fahrgäste ab Standplätzen oder auf Zuwinken hin mitnehmen und Fahrten auf Bestellung (bspw. Uber) ausführen.
  • Müssen sich als Taxi anschreiben (und dürfen auch für Fahrten auf Bestellung, bspw. Uber, angeschrieben bleiben).
  • Brauchen eine Bewilligung.

Andere Personentransporte

  • Dürfen Fahrgäste nur nach vorgängiger Bestellung (bspw. Uber) mitnehmen.
  • Dürfen sich nicht als Taxi anschreiben.
  • Brauchen keine Bewilligung, müssen aber die Gesetzesvorschriften einhalten.

Adresse 
Sicherheitsdirektion BL
Bewilligungen
Mühlegasse 14
Postfach
4410 Liestal
Lageplan    

Tel. 061 552 58 68

Öffnungszeiten

Gesetzessammlung Basel-Landschaft