Reisende und Schausteller
Wer durch Umherziehen oder Aufsuchen privater Haushalte gewerbsmässig Konsumentinnen oder Konsumenten Waren oder Dienstleistungen anbietet muss eine Reisendenbewilligung beantragen. Dasselbe gilt für Betreiber eines Schaustellergewerbe oder eines Zirkus.
Keine Bewilligung braucht wer seine Waren oder Dienstleistungen (ausserhalb ständiger Verkaufsräumlichkeiten) an einem Markt, an Ausstellungen oder Messen anbietet oder wenn bereits eine behördliche Bewilligung für eine Tätigkeit besteht.
Die Bewilligung der Sicherheitsdirektion BL ermächtigt Sie noch nicht zur Ausführung der Arbeit. Der Einsatz muss vorher der zuständigen Behörde des jeweiligen Kantons, in der die Arbeit durchgeführt wird, gemeldet werden. Die Meldung muss 8 Tage vor Arbeitsaufnahme erfolgen.
Weitere Informationen zum Reisendengewerbe finden sie auf der Seite des Staatssekretariats für Wirtschaft.
- Antragsformular: Schausteller