Tombola / Lottospiele
Tombolas und Lottospiele sind ab dem 1. Januar 2021 nicht mehr bewilligungspflichtig, müssen aber zwingend beim Fachbereich Bewilligungen gemeldet werden (kostenlos). Die Bedingungen zur Durchführung und die jeweiligen Meldeformulare finden Sie untenstehend.
Tombola
Die Durchführung einer Tombola ist meldepflichtig, bitte benutzen Sie die untenstehenden Formulare zur Meldung. Folgende Bedingungen sind für die Durchführung einer Tombola einzuhalten:
Veranstalter | Verein oder Gesellschaft ohne wirtschaftliche Aufgabe mit Sitz im Kanton Basel-Landschaft |
Anlass | Darf nur während einem Unterhaltungsanlass durchgeführt werden (z.B. Konzert, Theater, Jahresfeier, Sportveranstaltung, Ausstellung) |
Lose/Lospreis | Lose kosten max. CHF 4.- pro Stück, Summe aller Lospreise max. CHF 50'000.-. Die Ausgabe und die Ziehung der Lose muss in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Unterhaltungsanlass erfolgen. |
Gewinne | Es dürfen ausschliesslich Sachpreise (inkl. Gutscheine für Dienstleistungen) abgegeben werden. Als Gewinne untersagt sind Preise in bar, Warengutscheine oder Edelmetalle. Der Wert der Sachpreise beträgt mind. 50% der Summe aller Lospreise. Die Ausrichtung der Gewinne muss in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Unterhaltungsanlass erfolgen. |
Meldung | Die Meldung an die zuständige Behörde muss mindestens 2 Wochen vor dem Veranstaltungsdatum erfolgen. |
- Meldeformular: Tombola (online)
- Meldeformular: Tombola (PDF)
Lottospiele
Die Durchführung eines Lottospiels ist meldepflichtig, bitte benutzen Sie die untenstehenden Formulare zur Meldung. Folgende Bedingungen sind für die Durchführung eines Lottospiels einzuhalten:
Veranstalter | Verein oder Gesellschaft ohne wirtschaftliche Aufgabe mit Sitz im Kanton Basel-Landschaft |
Anlass | Pro Veranstalter maximal 1 Lottospiel für eine Dauer von maximal 2 Tagen. Darf nur während einem Unterhaltungsanlass durchgeführt werden (Lottoveranstaltung gilt als Unterhaltungsanlass) |
Karte/Kartenpreis |
Karten kosten max. CHF 4.- pro Stück, Summe aller Kartenpreise max. CHF 50'000.-. Der Verkauf der Lottokarten muss in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Unterhaltungsanlass erfolgen. |
Gewinne | Es dürfen ausschliesslich Sachpreise (inkl. Gutscheine für Dienstleistungen) abgegeben werden. Als Gewinne untersagt sind Preise in bar, Warengutscheine oder Edelmetalle. Der Wert der Sachpreise beträgt mind. 50% der Summe aller Kartenpreise. Die Ausrichtung der Gewinne muss in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Unterhaltungsanlass erfolgen. |
Meldung | Die Meldung an die zuständige Behörde muss mindestens 2 Wochen vor dem Veranstaltungsdatum erfolgen. |
- Meldeformular: Lotto (online)
- Meldeformular: Lotto (PDF)