Fahrnisversteigerung
Die Durchführung öffentlicher Fahrnisversteigerungen bedarf einer Bewilligung der Sicherheitsdirektion BL, Fachbereich Bewilligungen. Keine Bewilligung ist erforderlich, wenn eine juristische Person mit öffentlichem oder gemeinnützigem Zweck Gegenstände versteigert, welche ihr unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden und wenn deren Erlös einem öffentlichen oder gemeinnützigen Zweck zugeführt wird.
Gesetzliche Grundlagen:
Gesetz über die Einführung des Obligationenrechts