Alkoholverkauf

Weinladen
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1. Bewilligungspflicht

Der gewerbsmässige Verkauf von alkoholischen Getränken ist bewilligungspflichtig. In gastgewerblichen Bewilligungen ist der Verkauf von alkoholischen Getränken bereits mitenthalten. In diesen Fällen ist kein zusätzlicher Antrag notwendig. In allen anderen Fällen muss eine Bewilligung für den Verkauf von Alkohol beantragt werden. Beachten sie dazu die untenstehenden Einschränkungen und Vorschriften. Bei "Hobby-Winzern", die ihren Wein an Freunde und Bekannte gegen ein Entgelt abgeben, liegt keine Gewerbsmässigkeit vor und somit auch keine gesetzliche Bewilligungspflicht.

- Antragsformular: Alkoholverkaufsbewilligung

- Antragsformular: Alkoholverkaufsbewilligung (temporäre Verkaufsstelle Bier & Wein)

2. Kleinhandelsverbote

Gemäss Artikel 41 des Alkoholgesetzes und § 18a Gastgewerbegesetz ist die Abgabe von Alkohol verboten:

  • auf allgemein zugänglichen Strassen und Plätzen (ausser an bewilligten Anlässen);
  • durch Hausieren resp. im Umherziehen
  • durch allgemein zugängliche Automaten;
  • In Jugendclubwirtschaften und öffentlichen Badeanlagen. An Kiosken und Tankstellen ist zudem der Verkauf von Spirituosen verboten.
  • Nur Spirituosen: zu Preisen, die keine Kostendeckung gewährleisten; unter Gewährung von Zugaben und anderen Vergünstigungen, die den Konsumenten anlocken sollen (Happy-Hour-Verbot) sowie durch unentgeltliche Abgabe zu Werbezwecken an einen unbestimmten Personenkreis. Merkblatt: Happy Hour 

3. Jugendschutz

Gebrannte Wasser dürfen nicht an Personen unter 18 Jahren und gegorene Getränke nicht an Personen unter 16 Jahren abgegeben werden. In Zweifelsfällen haben sich die verantwortliche Person beziehungsweise ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anhand eines amtlichen Ausweises über das Alter zu vergewissern.

- Jugendschutzplakat

4. Werbebeschränkungen

Die Bundesgesetze enthalten diverse Werbebeschränkungen zu der Werbung für Spirituosen. Die entsprechende Bestimmung findet sich hier. Weiter verbietet der Kanton Basel-Landschaft Plakatwerbung auf öffentlichem Grund und in öffentlichen Gebäuden und Anlagen für alle alkoholischen Getränke. Ebenfalls untersagt ist Plakatwerbung auf Privatgrund für Spirituosen, wenn diese öffentlich einsehbar ist.

Der Bereich Alkoholmarkt und Spirituosenwerbung der Eidgenössischen Zollverwaltung bietet zur Umsetzung von korrekter Werbung einen Werbeleitfaden an. Zudem können Entwürfe zur Beurteilung eingereicht werden. 

Adresse 
Sicherheitsdirektion BL
Bewilligungen
Mühlegasse 14
Postfach
4410 Liestal
Lageplan    

Tel. 061 552 58 68

Öffnungszeiten

Gesetzessammlung Basel-Landschaft