Tarif 2024

Einkommenssteuer Staatssteuer

Der Einheitstarif mit Vollsplitting ist anwendbar für:
  • in ungetrennter Ehe lebende Steuerpflichtige oder Personen in eingetragener Partnerschaft 
  • verwitwete, getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige sowie für Personen in  aufgelöster Partnerschaft, die mit
    • minderjährigen, erwerbsunfähigen oder in beruflicher Ausbildung stehenden Kindern in häuslicher Gemeinschaft leben, für die sie die elterliche Sorge haben beziehungsweise hatten und zu deren Unterhalt sie beitragen. Bei gemeinsamem Sorgerecht beider Elternteile steht der günstigere Tarif demjenigen Elternteil zu, der den Unterhalt des Kindes zur Hauptsache bestreitet; 
    • unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt leben; 
  • verwitwete Steuerpflichtige für den nach dem Todestag verbleibenden Rest des Steuerjahres; 
  • überlebende Personen einer durch Tod aufgelösten Partnerschaft für den nach dem Todestag verbleibenden Rest des Steuerjahres.  

Vollsplitting bedeutet, dass das steuerbare Gesamteinkommen von gemeinsam veranlagten Personen sowie Einelternfamilien durch zwei geteilt wird, um den anwendbaren Steuersatz zu ermitteln. 

Der Einheitstarif ohne Vollsplitting ist anwendbar für: 

  • alle anderen Steuerpflichtigen
Tarife für die Staatssteuer 2024: Einkommen und Vermögen [PDF] II Steuerfüsse Gemeinden II Berechnen der Steuern Falls Sie die Staatssteuertarife EDV-mässig umsetzen wollen, helfen Ihnen folgende Dateien:
Tariftabelle 2024 [Excel] II Anwendungsregeln [PDF]

Bundessteuer
Der Tarif für Alleinstehende (Grundtarif) ist anwendbar für ledige, verwitwete, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende oder geschiedene Personen sowie Personen in aufgelöster Partnerschaft, die nicht mit Kindern - für die sie die elterliche Sorge haben - oder mit unterstützungsbedürftigen Personen zusammenleben und deren Unterhalt sie nicht zur Hauptsache bestreiten.
Der Tarif für Verheiratete und Personen in eingetragener Partnerschaft gilt für Steuerpflichtige, die in rechtlich oder tatsächlich ungetrennter Ehe oder in eingetragener Partnerschaft leben, die nicht mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen zusammenleben und deren Unterhalt sie nicht zur Hauptsache bestreiten.
Der Tarif für Eltern (Basis Verheiratetentarif) gilt für Steuerpflichtige, die mit Kindern - für die sie die elterliche Sorge haben - oder mit unterstützungspflichtigen Personen zusammenleben und deren Unterhalt sie zur Hauptsache bestreiten. Der ermittelte Steuerbetrag ermässigt sich um CHF 259 für jedes Kind und jeder unterstützungsbedürftige Person.
Kapitalleistungen aus Vorsorge Kapitalleistungen nach Artikel 22 DGB sowie Zahlungen bei Tod und für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile nach Artikel 23 DGB werden gesondert besteuert. Sie unterliegen stets einer vollen Jahressteuer. Für die Besteuerung gelten die Tarife gemäss Artikel 214; die Steuer wird zu einem Fünftel berechnet.