Verlustscheine zu Gunsten der Steuerverwaltung
Über uns
Die Verlustscheine über die Staats-, Bundes- und teilweise Gemeindesteuern werden bei der kantonalen Steuerverwaltung bewirtschaftet. Das Team Zentrale Verlustscheinbewirtschaftung ist organisatorisch und räumlich dem Bereich Steuerbezug der kantonalen Steuerverwaltung angegliedert.
Gesetzliche Grundlagen
Eine Verlustscheinforderung verjährt 20 Jahre nach der Ausstellung des Verlustscheines (SchKG 149a I). Für Verlustscheine gilt eine jederzeit unterbrechbare Verjährungsfrist von 20 Jahren (OR 135). Der Verlustschein verleiht dem Gläubiger das Recht, eine Betreibung oder Nachpfändung zu verlangen (SchKG 115 III). Der Verlustschein bildet einen Arrestgrund (SchKG 271, V).
Einträge im Verlustscheinregister
Die Ausstellung eines Verlustscheines wird in den Betreibungsregistern eingetragen. Dort wird er Gegenstand des Einsichtsrechts nach, Art. 8 SchKG. Einträge im Betreibungsregister werden von staatlichen Stellen, Arbeitgebern, Wohnungsvermietern, Kreditgebern usw. negativ gewertet. Aus diesem Grund werden die Verlustscheine nach Zahlung der vereinbarten Summe (gemäss Abzahlungsvereinbarung) dem zuständigen Betreibungsamt zur Löschung übergeben.
Kontakt
Möchten Sie einen Termin im Zusammenhang mit einem Rückkauf von Verlustscheinen vereinbaren oder haben Sie Fragen im Zusammenhang mit Verlustscheinen, wenden Sie sich bitte an die nebenstehende Adresse.
Merkblatt für den Rückkauf von Verlustscheinen