Wichtige Informationen
Information zur Vorausrechnung 2024
Die Steuern für das laufende Jahr 2024 werden provisorisch in Rechnung (Vorausrechnung) gestellt. Die Veranlagung kann erst vorgenommen werden, wenn Sie im Jahr 2025 die Steuererklärung 2024 eingereicht haben.
Staatssteuer 2024 (Vorausrechnung)
Mit der Vorausrechnung für das Jahr 2024 (Versand im Januar 2024) werden die Steuerpflichtigen zur Bezahlung der mutmasslich in diesem Jahr geschuldeten Steuern aufgefordert. Sie basiert auf den aktuellsten Daten, in der Regel auf der letzten ordentlichen Veranlagung.
Die Staatssteuer 2024 wird am 30. September 2024 fällig. Bitte verwenden Sie für Ihre Vorauszahlung den vorgedruckten QR-Einzahlungsschein. Auf Steuerbeträgen, die vor dem Fälligkeitstermin bezahlt werden, wird ein Vergütungszins gewährt. Vom Eintritt der Fälligkeit an wird ein Verzugszins erhoben.
Bestellung Kontoauszüge inklusive QR Einzahlungsschein || Bestellung QR Einzahlungsscheine
Bundessteuer 2023 (Vorausrechnung)
Für die direkte Bundessteuer wird im Januar 2024 eine Vorausrechnung versandt, die es den Steuerpflichtigen ermöglichen soll, auf den Fälligkeitstermin hin den provisorischen Steuerbetrag für das Jahr 2023 zu entrichten. Sie basiert auf den aktuellsten Daten, in der Regel auf der letzten ordentlichen Veranlagung.
Die direkte Bundessteuer 2023 ist am 1. März 2024 fällig, zahlbar innert 30 Tagen. Bitte verwenden Sie für Ihre Vorauszahlung den vorgedruckten QR-Einzahlungsschein.
Auf Steuerbeträgen, die vor der Fälligkeit geleistet werden, wird ein Vergütungszins gewährt. Andererseits wird auf nicht fristgemäss entrichteten Beträgen ein Verzugszins erhoben.
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Gemeindesteuer 2024 (Vorausrechnung)
Die Gemeindesteuer wird in folgenden Gemeinden zusammen mit der Staatssteuer erhoben und ist daher ebenfalls am 30. September 2024 fällig: Anwil, Arboldswil, Bennwil, Birsfelden, Blauen, Bretzwil, Brislach, Buckten, Burg i. L., Diepflingen, Dittingen, Duggingen, Eptingen, Gelterkinden, Grellingen, Häfelfingen, Hölstein, Itingen, Känerkinden, Läufelfingen, Lampenberg, Langenbruck, Laufen, Lausen, Lauwil, Liedertswil, Liesberg, Liestal, Lupsingen, Münchenstein, Nenzlingen, Niederdorf, Nusshof, Oberdorf, Oltingen, Ormalingen, Ramlinsburg, Reigoldswil, Rickenbach, Roggenburg, Röschenz, Rothenfluh, Rümlingen, Schönenbuch, Thürnen, Titterten, Wahlen, Waldenburg, Wintersingen, Wittinsburg, Ziefen und Zwingen.
Bitte verwenden Sie für Ihre Vorauszahlung den gemeinsamen QR-Einzahlungsschein Staats- und Gemeindesteuer 2024.
Die übrigen Gemeinden beziehen die Gemeindesteuer selbst; über deren Fälligkeit gibt Ihnen das jeweilige Gemeindesteueramt Auskunft.
Bestellung Kontoauszüge inklusive QR Einzahlungsschein || Bestellung QR Einzahlungsscheine || Gemeindesteuerfüsse
Was müssen Sie bei der Bezahlung Ihrer Steuern beachten?
Alle Steuerrechnungen, Zahlungseinladungen, Zahlungsaufforderungen und Mahnungen enthalten vorgedruckte QR-Einzahlungsscheine (Einzahlungsschein mit Referenznummer). Dies erlaubt eine rationelle, maschinelle Verarbeitung Ihrer Zahlungen. Deshalb ist es wichtig, dass Sie die korrekten QR-Einzahlungsscheine für Ihre Zahlungen verwenden.
Beachten Sie unbedingt, welche Steuerart (Staat, Bund) und welches Steuerjahr auf dem Zahlteil des QR-Einzahlungsschein aufgedruckt ist. Ihre Zahlung wird ausschliesslich aufgrund dieser, durch den von Ihnen verwendeten QR-Einzahlungsschein übermittelten Informationen (Steuerart und Steuerjahr) gutgeschrieben.
Bestellung QR Einzahlungsscheine
Zahlungsabkommen - Zahlungsverzug - Mahnung - Betreibung
Falls Sie für die Begleichung Ihrer Steuern ein Zahlungsabkommen benötigen, ist es wichtig, dass Sie sich vor Ablauf der Zahlungsfrist mit uns in Verbindung setzen. Bei Zahlungsverzug sind wir verpflichtet, die Ausstände zu mahnen, nötigenfalls auf dem Betreibungswege einzufordern. Unsere erste Mahnung ist mit 'Zahlungsaufforderung', die letzte Aufforderung vor der Betreibung ist mit "Mahnung" (uneingeschrieben) bezeichnet. Diese ist kostenpflichtig (CHF 50.00). Jetzt wäre der letztmögliche Zeitpunkt ein Gesuch um Zahlungserleichterung zu stellen. Eine weitere Mitteilung vor Einleitung der Betreibung erfolgt nicht mehr.
Für jedes gewährte Zahlungsabkommen (ausser direkte Bundessteuer) wird eine Gebühr von CHF 40.00 erhoben.
Gesuch um Ratenzahlung II Gesuch um Zahlungsfristerstreckung