Kriterien der selbständigen Erwerbstätigkeit
Für den Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit kennzeichnend ist die Tätigkeit einer natürlichen Person, mit der diese auf eigenes Risiko, unter Einsatz der Produktionsfaktoren Arbeit und Kapital, in einer frei gewählten Arbeitsorganisation, dauernd oder vorübergehend, haupt- oder nebenberuflich, in jedem Fall aber mit der Absicht der Gewinnerzielung am Wirtschaftsverkehr teilnimmt. Untergeordnete Anhaltspunkte sind etwa die Beschäftigung von Personal, das Ausmass der Investitionen, ein vielfältiger, wechselnder Kundenstamm und das Vorliegen eigener Geschäftsräumlichkeiten. Ob eine selbständige Erwerbstätigkeit vorliegt, ist stets nach den gesamten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen; die einzelnen Begriffsmerkmale dürfen nicht isoliert betrachtet werden und können auch in unterschiedlicher Intensität auftreten. Der Eintrag ins Handelsregister oder das Führen einer Buchhaltung sind nicht Voraussetzung für eine selbständige Erwerbstätigkeit; es müssen aber zumindest Aufzeichnungen über Aktiven und Passiven, Einnahmen und Ausgaben sowie Privatentnahmen und -einlagen gemacht werden.
Einsatz von Arbeit und Kapital
Eine der wesentlichen Voraussetzungen für das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit ist der Einsatz von Arbeit und Kapital. Die Arbeitsleistung kann persönlich aber auch durch einen Dritten gestützt auf arbeitsvertraglicher oder auftragsrechtlicher Grundlage erbracht werden.
Beim Kapitaleinsatz kann es sich um Eigen- oder Fremdkapital handeln. Der Faktor Kapital tritt bei den verschiedenen Arten von selbständiger Erwerbstätigkeit unterschiedlich in Erscheinung. Es ist jedoch nicht notwendig, dass es sich um einen beträchtlichen Einsatz von Arbeit und Kapital handelt.
Tätigwerden auf eigenes Risiko
Die Tätigkeit und der Kapitaleinsatz müssen auf eigenes Risiko erfolgen. Auch das Verlust- und das Delkredere-Risiko müssen also selbst getragen werden.
Frei gewählte Arbeitsorganisation
Unter dem Merkmal der frei gewählten Arbeitsorganisation ist nicht die Gesellschaftsform zu verstehen, sondern die Unabhängigkeit von einem Dritten. Grundsätzlich soll dieses Merkmal als Abgrenzungskriterium zur unselbständigen Erwerbstätigkeit dienen. Der selbständig Erwerbende ist bei der Gestaltung seiner Arbeitsabläufe, der Auswahl seiner Mitarbeiter und dem Aufbau der Geschäftsbeziehungen grundsätzlich frei.
Teilnahme am Wirtschaftsverkehr
Für das Kriterium der Teilnahme am Wirtschaftsverkehr wird nicht verlangt, dass sie nach aussen sichtbar ist bzw. ein Marktauftritt vorliegt. Auch dann wenn z.B. mit der Absicht einer Gewinnerzielung Handelsgeschäfte „unter der Hand“ erfolgen, liegt eine Teilnahme am Wirtschaftsverkehr vor.
Absicht der Gewinnerzielung (Gewinnstrebigkeit)
Das Merkmal der Gewinnstrebigkeit beinhaltet sowohl subjektive als auch objektive Kriterien. Eine selbständige Erwerbstätigkeit setzt eine Gewinnerzielungsabsicht voraus. Dieses subjektive Merkmal muss anhand von äusseren Umständen (objektive Kriterien) nachgewiesen werden. Ein langfristiger finanzieller Misserfolg oder die Aussichtslosigkeit, je einen Gewinn zu erzielen, ist ein gewichtiges Indiz dafür, dass es sich bei der Tätigkeit einer steuerpflichtigen Person nicht um eine selbständige Tätigkeit handelt.
Planmässige und anhaltende Tätigkeit
Die Merkmale der Dauer und Planmässigkeit sind in der Praxis sehr schwer abzugrenzen. Damit ein steuerbares Einkommen oder ein abziehbarer Verlust entsteht, ist erforderlich, dass die Tätigkeit dauerhaft und nicht bloss vorübergehend oder gelegentlich ist. Eine bloss sporadische Tätigkeit ohne planmässiges Vorgehen erfüllt die Voraussetzungen einer selbständigen Erwerbstätigkeit nicht. Nur dann ist von einer dauernden und planmässigen Tätigkeit auszugehen, wenn diese längerfristig zur Erzielung eines Überschusses führt.
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