Besonderheiten zur selbständigen Erwerbstätigkeit

Arten des selbständigen Erwerbseinkommens 

Zum Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gehören namentlich:

  • Einkommen aus freien Berufen (Anwälte, Notare, Ärzte, Architekten etc.); 
  • Einkommen aus Handels-, Industrie- und Gewerbebetrieben (mit oder ohne Handelsregistereintrag); 
  • Einkommen aus Land- und Forstwirtschaftsbetrieben; 
  • Einkommen aus anderer selbständiger Erwerbstätigkeit wie gewerbsmässigem Liegenschafts- oder Wertpapierhandel.

Als selbständig Erwerbende gelten rechtlich Einzelunternehmer, Personengesellschafter (Beteiligte an Kollektiv- oder Kommanditgesellschaften) und Teilhaber an einfachen Gesellschaften mit gewerblichen oder geschäftlichen Betrieben (z.B. Baukonsortien). Nicht als selbständig erwerbende Personen gelten Teilhaber an Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Kommanditaktiengesellschaft) und Genossenschaften.

Die selbständige Erwerbstätigkeit kann haupt- oder nebenberuflich ausgeübt werden. 

Steuerbare Einkünfte und abziehbare Kosten 

Alle einmaligen oder periodischen Einkünfte inkl. Bargeld oder Naturalbezüge, die aus der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit stammen, sind steuerbar. Dazu gehören auch alle Kapitalgewinne infolge Veräusserung von Geschäftsvermögen.

Alle geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten, mit Ausnahme von Bestechungsgeldern an Amtsträger, sind abziehbar. Diese Kosten müssen für die Erzielung der Einkünfte notwendig sein und in einem vernünftigen Verhältnis zu ihnen stehen. Der Nachweis des geschäftsmässigen Charakters der in Abzug gebrachten Kosten obliegt der steuerpflichtigen Person.

Zu den abziehbaren Kosten gehören auch die Abschreibungen und Rückstellungen, sofern sie geschäftsmässig begründet sind, die eingetretenen und verbuchten Verluste, die Verluste aus den sieben der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahren, soweit sie noch nicht mit Einkommen verrechnet werden konnten, die Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals und die Zinsen auf Geschäftsschulden. Nicht abziehbar sind hingegen im Gegensatz zu juristischen Personen die Steuern der selbständig erwerbenden Person. Beachten Sie in diesem Zusammenhang auch unsere Merkblätter

Geschäftsvermögen 

Das für die Ausübung der selbständigen Erwerbstätigkeit notwendige Vermögen bildet das Geschäftsvermögen. Bei privat als auch geschäftlich genutzten Vermögenswerten wie z.B. einer Liegenschaft wird das Gut nach seiner überwiegenden Nutzung entweder ganz dem Privat- oder ganz dem Geschäftsvermögen zugewiesen (Präponderanzmethode). Die Zuweisung ist wichtig, da nur Kapitalgewinne infolge der Veräusserung von Geschäftsvermögen zu den steuerbaren Einkünften zählen und auch nur solche Verluste steuerlich berücksichtigt werden können. Ebenso können nur auf dem Geschäftsvermögen Abschreibungen oder Wertberichtigungen vorgenommen werden. 

 
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht 

Selbständig erwerbende Personen sind entweder verpflichtet, eine kaufmännische Buchhaltung zu führen, oder zumindest Aufstellungen über die Aktiven und Passiven, Einnahmen und Ausgaben sowie Privatentnahmen und -einlagen zu machen. Diese Unterlagen sind unterzeichnet der Steuererklärung beizulegen. Die Geschäftsbücher und Aufstellungen sowie die sonstigen Belege müssen während zehn Jahren aufbewahrt werden. 

Rückerstattung der Verrechnungssteuer 

Als Inhaber einer Einzelfirma oder Beteiligter an einer einfachen Gesellschaft machen Sie den Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer in Ihrer persönlichen Steuererklärung geltend. Als Teilhaber an einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft haben hingegen nicht Sie, sondern die Gesellschaft Anspruch auf Rückerstattung der abgezogenen Verrechnungssteuer. Dieser Anspruch ist von der Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft mit Formular 25 bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Hauptabteilung Stempelabgaben und Verrechnungssteuer, 3003
Bern, geltend zu machen
(Formulare). 

Anmeldung der selbständigen Erwerbstätigkeit 

Nehmen Sie die selbständige Erwerbstätigkeit nicht an Ihrem Wohnsitz, sondern in einer anderen Gemeinde oder einem anderen Kanton (z.B. in Basel-Stadt) auf, so ist zum Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit die Anmeldung in der betreffenden Gemeinde bzw. dem betreffenden Kanton notwendig. Die Ausübung der selbständigen Tätigkeit in einer anderen Gemeinde bzw. einem anderen Kanton hat eine Steuerteilung zur Folge, welche von Amtes wegen mit einer interkommunalen bzw. einer interkantonalen Steuerausscheidung vorgenommen wird. 

Eintrag ins Handelsregister 

Wer ein Handels-, Fabrikations- oder ein anderes nach kaufmännischer Art betriebenes Gewerbe betreibt, muss sich in das Handelsregister eintragen lassen. Natürliche Personen, die ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben und während eines Jahres Roheinnahmen von mindestens 100'000 Franken erzielen, sind ebenfalls verpflichtet, ihr Einzelunternehmen ins Handelsregister eintragen zu lassen. Nicht zu einem Eintrag verpflichtet sind hingegen die Angehörigen freier Berufe. Weitere Details finden Sie auf der Homepage des Handelsregisteramts

Anmeldung bei einer Ausgleichskasse 

Es ist von Vorteil, sich bei Beginn der selbständigen Tätigkeit bei einer Ausgleichskasse anzumelden. Diese wird Ihnen dann einen Fragebogen zur provisorischen Erhebung von AHV-Beiträgen zustellen. Die definitive Abrechnung wird später aufgrund einer Meldung des Bundessteuereinkommens, welche von der Steuerverwaltung gemacht wird, erstellt. Weitere Auskünfte erhalten Sie von Ihrer Ausgleichskasse oder finden Sie im Internet unter www.ahv-iv.ch

Mehrwertsteuer 

Sie werden u.U. infolge Ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit mehrwertsteuerpflichtig. Angaben dazu und über weitere Fragen betreffend Mehrwertsteuer finden Sie unter www.estv.admin.ch .


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