Rechtsmittel

Der Steuerpflichtige kann einen definitiven Entscheid der Steuerbehörde innerhalb der gesetzlichen Fristen anfechten.
Die gesetzlichen Grundlagen der Rechtsmittel sind im kantonalen Steuergesetz (StG) und im Gesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) festgelegt: 

Staatssteuer

1. Einsprache

§ 122 I. Form und Inhalt, Einsprachefrist, Aktivlegitimation

1 Der Steuerpflichtige und, bezüglich der Staats- und Gemeindesteuer, die Gemeinden können innert 30 Tagen nach der Eröffnung der Veranlagung bei der kantonalen Steuerverwaltung schriftlich Einsprache erheben.
2 Eine amtliche Einschätzung gemäss § 106 kann der Steuerpflichtige nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Die Einsprache ist zudem zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen.

§ 123 II. Einspracheentscheid

1 Der kantonalen Steuerverwaltung stehen im Einspracheverfahren die nämlichen Befugnisse zu wie im Veranlagungsverfahren.
2 Sie hat eine Untersuchung durchzuführen und sämtliche Steuerfaktoren des Einsprechers neu festzusetzen. Bei Einsprache des Steuerpflichtigen hat sie der Gemeinde, bei Einsprache der Gemeinde dem Steuerpflichtigen Gelegenheit zur Vernehmlassung zu geben.
3 Sie eröffnet dem Steuerpflichtigen und der Gemeinde ihren begründeten Entscheid schriftlich und mit einer Belehrung über die Rechtsmittel.

2. Rekurs

§ 124 I. Form und Inhalt, Rekursfristen, Aktivlegitimation

1 Gegen den Einspracheentscheid können der Steuerpflichtige und bezüglich der Staats- und Gemeindesteuer die Gemeinde innert 30 Tagen nach der Zustellung beim Steuergericht schriftlich Rekurs erheben.
2 Die kantonale Steuerverwaltung kann gegen Entscheide der kantonalen Taxationskommission innert 30 Tagen nach Eröffnung des Entscheides beim Steuergericht Rekurs erheben.
3 Im Rekurs sind die Begehren sowie die sie begründenden Tatsachen und Beweismittel deutlich anzugeben.

§ 125 II. Steuergericht - 1. Organisation und Befugnisse

1 Das Steuergericht bildet eine Abteilung des Steuer-und Enteignungsgerichts.
2 Dem Steuergericht stehen die gleichen Befugnisse zu wie den Einschätzungsbehörden.

§ 126 2. Verfahren

1 Das Steuergericht ordnet die Untersuchungs- und Beweismassnahmen an, die zur Abklärung der umstrittenen Punkte der Einschätzung erforderlich sind. Ungenügend abgeklärte Fälle kann es an die Steuerverwaltung zurückweisen.
2 Das Steuergericht kann seine Untersuchungs- und Beweismassnahmen auf andere Punkte der Einschätzung ausdehnen, wenn nach den Akten Grund zur Annahme besteht, dass die Einschätzung unrichtig ist. In jedem Fall hat es offensichtliche Fehler zu berichtigen.
3 Das Steuergericht hat dem Steuerpflichtigen und der Gemeinde auf ausdrückliches Verlangen Gelegenheit zu geben, in die Akten Einsicht zu nehmen und den Rekurs vor ihm zu vertreten, wobei jedoch die Steuerverhältnisse Dritter geheimzuhalten sind.
4 Das Steuergericht schätzt den Steuerpflichtigen aufgrund des Ergebnisses seiner Untersuchungen ein. Es ist dabei im Sinne von Absatz 2 nicht an die Parteibegehren gebunden.
5 Der Entscheid wird dem Steuerpflichtigen und der Gemeinde durch eingeschriebenen Brief eröffnet. Er ist auch der kantonalen Steuerverwaltung mitzuteilen.

§ 129 IV. Zuständigkeit

1 Der Präsident des Steuergerichts beurteilt als Einzelrichter Rekurse, deren umstrittener Steuerbetrag 2'000 Fr. nicht übersteigt.
2 Der Präsident und zwei Richterinnen und Richter beurteilen Rekurse, deren umstrittener Steuerbetrag 8'000 Fr. nicht übersteigt.
3 Der Präsident und vier Richterinnen und Richter beurteilen Rekurse mit höherem Streitwert sowie Rekurse gegen Neuschätzungen gemäss § 121 Absatz 8.
4 Bei periodischen Steuern ist der umstrittene Steuerbetrag pro Steuerjahr für die Berechnung des Streitwerts gemäss den Absätzen 1 bis 3 massgebend.
5 Stellen sich bei Rekursen gemäss den Absätzen 1 und 2 Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung, kann der Einzelrichter beziehungsweise das Dreiergremium den Fall dem Fünfergremium zur Beurteilung übertragen.

§ 130 V. Gesetz über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung

Im Übrigen gelten für das Rekursverfahren die Vorschriften des Gesetzes vom 16. Dezember 1993 über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung.

3. Verwaltungsgerichtliche Beschwerde

§ 131 Beschwerde, Beschwerdebefugnis

1 Gegen den Entscheid des Steuergerichts und gegen den Präsidialentscheid kann innert 30 Tagen beim Kantonsgericht (Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht) schriftlich Beschwerde erhoben werden. In der Beschwerde sind die Begehren sowie die sie begründenden Tatsachen und Beweismittel deutlich anzugeben. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist beizulegen.
2 Zur Beschwerde sind befugt:

a.  die steuerpflichtige Person,
b.  die Gemeinde,
c.  die kantonale Steuerverwaltung.

4. Revision und Wiedererwägung

§ 132 Revision

1 Eine rechtskräftige Veranlagung oder ein rechtskräftiger Entscheid kann auf Antrag oder von Amtes wegen zugunsten des Steuerpflichtigen revidiert werden, wenn:

a.  erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt werden;
b.  die erkennende Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser acht gelassen oder in anderer Weise wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat;
c.  wenn ein Verbrechen oder Vergehen die Verfügung oder den Entscheid beeinflusst hat.

2 Eine Revision ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Antragsteller als Revisionsgrund vorbringt, was er bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können.
3 Das Revisionsbegehren muss innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens jedoch innert 10 Jahren nach Eröffnung der Verfügung oder des Entscheids eingereicht werden.
4 Für die Behandlung des Revisionsbegehrens ist diejenige Behörde zuständig, welche die fragliche Verfügung oder den fraglichen Entscheid erlassen hat.

Direkte Bundessteuer 

s. Art. 132 ff. DBG

www.admin.ch/ch/d/sr/6/642.11.de.pdf


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